Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2822/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2002 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 2. Juli 1999 auf Bewilligung eines Zuschusses zu den Betriebskosten seiner Kindertageseinrichtung "S. " für das Jahr 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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