Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1454/99

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Berufungsverfahren wird auf 16.361,34 EUR (= 32.000,- DM) festgesetzt.


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