Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 3607/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2002 für wirkungslos erklärt, soweit es den Klageantrag auf Herausgabe der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der vormaligen Firma H.u.G. H. Verkaufs- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co.KG, in Form der Bürgschaftserklärung der Kreissparkasse L. vom 30. Januar 1995 bei der Beklagten hinterlegten Sicherheitsleistung in Höhe von 202.180,- DM an die Klägerin sowie den Klageantrag auf Feststellung der ordnungsgemäßen Rekultivierung des Abgrabungsgeländes durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin betrifft.

Im übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2002 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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