Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1618/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 1997 wird in seinen Nummern 3. und 4. c) aufgehoben.

Die weitergehende Berufung wird unter Aufrechterhaltung der Klageabweisung im Übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin die Gerichtskosten zu 1/3, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Beigeladenen jeweils zu 1/2 und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/2, die Beklagte die Gerichtskosten zu 1/3, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/4 und ihre evtl. außergerichtlichen Kosten zu 1/2, die Beigeladene , die Gerichtskosten zu 1/3, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/4 und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 1/2.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 200.000,- EUR festgesetzt.


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