Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 700/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2001 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 3.500,-- EUR festgesetzt.


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