Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 B 1198/03

Tenor

1. Den Antragstellern zu 2. bis 7. wird mit Wirkung vom 25. Juli 2003 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren im Umfang der Beschwerdestattgabe bewilligt und Rechtsanwältin Q. aus E. beigeordnet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

2. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 2. bis 7. wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 2. bis 7. für die Zeit vom 11. April 2003 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe eines Sechstels von 50 % des Mehrbedarfszuschlages nach § 23 Abs. 2 2. Halbs. BSHG abzüglich eines Betrags in Höhe von 20,50 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die Antragstellerin zu 1. trägt 1/7 und die Antragsteller zu 2. bis 7. tragen jeweils 6/49 der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in beiden Rechtszügen. Der Antragsgegner trägt in beiden Rechtszügen 6/49 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2. bis 7. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst.


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