Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2511/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2002 enthaltene Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.000,-- Euro festgesetzt.


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