Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 75/00
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger ist als Beamter im Auswärtigen Dienst der Beklagten tätig.
4Seit dem 03. Juli 1990 war er am Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in I. /U. (USA) eingesetzt. Dort wohnte er mit seiner Familie in einer Wohnung, die er bis zum 31. Dezember 1994 befristet gemietet hatte und für die er einen Mietzuschuss in Höhe von zuletzt 3.461,00 US-$ erhielt. Der Kläger verlängerte diesen Mietvertrag mit Vertrag vom 18. Oktober 1994 um ein Jahr mit der Maßgabe, dass der monatliche Mietzins um 300 US-$ angehoben und 4.000 US-$ betragen werde. Der Vertrag könne mit 60-tägiger Frist gekündigt werden, wenn die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland abgebrochen werden oder das deutsche Generalkonsulat in I. geschlossen werden sollte. Die Beklagte wurde über diese vertraglichen Änderungen nicht benachrichtigt, und der Kläger stellte in der Folgezeit auch keinen Antrag auf Mietzuschuss.
5Am 12. Dezember 1994 wurde der Kläger nach Q. --Q. (Haiti) abgeordnet, wohin er zunächst ohne Familie übersiedelte. Zum 01. April 1995 wurde er dorthin versetzt. Nach Erhalt des Versetzungserlasses kündigte er das Mietverhältnis über die Wohnung in I. , blieb an den Vertrag jedoch bis zum Ende seiner Laufzeit gebunden. Am 18. Mai 1995 wurde die Wohnung in I. endgültig geräumt.
6Unter dem 29. Januar 1996 beantragte der Kläger eine Mietentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) für die Zeit von der Räumung der Wohnung in I. bis zum Ende der Vertragslaufzeit mit Ablauf des 31. Dezember 1995. Mit Schreiben vom 31. Januar 1996 gab er dazu an, sein Vermieter in I. sei nicht bereit gewesen, den ursprünglichen, am 31. Dezember 1994 auslaufenden Mietvertrag mit Blick auf seine ungewisse künftige Verwendung auf einer "Monat-zu-Monat-Basis" fortzuführen. Da er - der Kläger - nicht damit habe rechnen können, noch im Laufe des Jahres 1995 versetzt zu werden, habe er den bisherigen Mietvertrag um ein Jahr verlängert. Der Vermieter habe zunächst einen Mietzins von 4.200 US-$ gefordert. Durch den Verzicht auf sein bisheriges besonderes Kündigungsrecht für den Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort - die sogenannte Diplomatenklausel - habe er eine niedrigere Miete aushandeln können.
7Das Auswärtige Amt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26. Februar 1996 ab. Zur Begründung hieß es, der für das Jahr 1995 geschlossene Mietvertrag wäre wegen der unvollständigen Diplomatenklausel nicht als mietzuschussfähig anerkannt worden. Eine solche Diplomatenklausel wäre unabdingbar gewesen, zumal sich der Kläger im August 1994 um eine Versetzung im Jahre 1995 beworben habe.
8Gegen diese Entscheidung legte der Kläger unter dem 21. März 1996 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, für ihn sei zum Zeitpunkt der Verlängerung des Mietvertrages nicht erkennbar gewesen, dass er im Jahre 1995 abgeordnet und versetzt werden würde. Diese Veränderungen seien für ihn überraschend gewesen. Der Kläger beantragte ferner, den Vertrag vom 18. Oktober 1994 nachträglich anzuerkennen und diesen Vertrag seinem Antrag auf Mietentschädigung zugrunde zu legen.
9Mit Bescheid vom 24. Juni 1997 entsprach das Auswärtige Amt dem Antrag des Klägers insoweit, als Mietentschädigung für die Zeit bis zum 31. Mai 1995 gewährt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei unter dem 28. Oktober 1994 mit dem Ziel der Versetzung nach Q. --Q. abgeordnet worden. Er habe angesichts seiner Bewerbung vom 15. August 1994 mit einer Versetzung im Laufe des Jahres 1995 rechnen müssen, zumal ihm aufgrund langjähriger Auslandserfahrung bewusst gewesen sein müsste, dass seinem Wunsch nach Versetzung angesichts der fünfjährigen Standzeit in I. entsprochen werde. Der Kläger hätte vor Unterzeichnung des Vertrages über die Verlängerung des Mietverhältnisses das Auswärtige Amt um Anerkennung der erhöhten Miete und um Zustimmung zum Verzicht auf die bisher im Vertrag enthaltene Diplomatenklausel bitten müssen, zumal er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht unter Zeitdruck gestanden habe. Es hätte ihm im Oktober 1994 bewusst sein müssen, dass dieser Klausel im Jahr seiner Versetzung besondere Bedeutung zukomme. Das Auswärtige Amt hätte auf die Fortschreibung der Diplomatenklausel bestanden, sodass eine fristgerechte Kündigung zum 31. Mai 1995 möglich gewesen wäre.
10Der Kläger hat am 18. Juli 1997 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hieß es unter anderem, er sei davon ausgegangen, dass seinem Versetzungswunsch zum Herbst des Jahres 1995 entsprochen werde, sodass er selbst im Falle der Beibehaltung der Diplomatenklausel bis zum Ende des Jahres 1995 hätte Mieterstattung beanspruchen können. Von der Absicht, ihn abzuordnen oder zu versetzen sowie von den ungefähren Terminen habe er - der Kläger - erstmals durch ein Telefonat mit seinem Auslandsplaner am 18. Oktober 1994 gegen Mittag erfahren; der geänderte Mietvertrag sei zu diesem Zeitpunkt aber schon abgeschlossen gewesen. Es habe keine Veranlassung bestanden, nach dem Gespräch mit dem Auslandsplaner die Beklagte unverzüglich von der Verlängerung und Abänderung des Mietvertrages zu unterrichten, da er damals nicht gewusst habe, dass er sogar versetzt werden sollte.
11Der Kläger hat beantragt,
12die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 29./31. Januar 1996 unter Änderung des ablehnenden Bescheides vom 26. Februar 1996 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1997 Mietentschädigung nach § 5 Abs. 1 AUV im Zusammenhang mit seiner Versetzung vom Generalkonsulat in I. zur Botschaft von Q. --Q. in der Zeit vom 01. Juni 1995 bis 31. Dezember 1995 zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen hat sie unter anderem geltend gemacht: Der Kläger habe seinen Dienst in I. im Juli 1990 angetreten und damit im Juli 1995 die regelmäßige fünfjährige Standzeit für Beamte des gehobenen Dienstes an einem Dienstort absolviert. Eine Standzeit von über fünf Jahren sei grundsätzlich nicht vorgesehen, was dem Kläger auch bekannt gewesen sei. Der Kläger habe am 23. November 1994 die Genehmigung der letzten Mieterhöhung für das Jahr 1994 beantragt und hätte spätestens diese Gelegenheit nutzen müssen, um der Beklagten die weiteren Änderungen seines Mietvertrages mitzuteilen. Gebotene Bemühungen um Auflösung oder Anpassung des neuen Mietvertrages seien nicht erkennbar geworden.
16Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 08. Oktober 1999, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen.
17Zur Begründung seiner mit Beschluss des damals zuständig gewesenen 12. Senats vom 09. Mai 2000 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend:
18Ihm sei aufgrund des § 5 AUV für die Zeit vom 01. Juni bis einschließlich Dezember 1995 eine Mietentschädigung zu gewähren, weil die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt seien und Ermessen nicht eingeräumt werde. Das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers unter Heranziehung ungeschriebener Tatbestandsmerkmale verneint, indem es nämlich die beamtenrechtliche Treuepflicht und den das Umzugskostenrecht beherrschenden Grundsatz der äußersten Sparsamkeit angezogen habe. Grenze der Auslegung einer Norm sei jedoch ihr Wortlaut. Das Gericht habe das Ergebnis der (zulässigen) Rechtsanwendung als unbefriedigend empfunden und dies durch eine über den Wortlaut hinausgehende "berichtigende“ Auslegung unzulässig korrigiert. Es dürfe nicht übergangen werden, dass die Mietentschädigung aus Anlass einer Versetzung gewährt werde und der Beamte sich insoweit mit dem bestehenden Ermessen des Dienstherrn und den damit für ihn – den Beamten – bestehenden Unwägbarkeiten abzufinden habe. § 5 Abs. 1 AUV enthalte insoweit eine Risikoverteilung, als der Beamte den Maßnahmen des Dienstherrn zu folgen habe, hinsichtlich der finanziellen Folgen aber für einen Zeitraum von bis zu neun Monaten abgesichert sei. Die Vorschrift gebiete es nicht, dem Beamten zusätzliche Erkundigungs- und Mitteilungspflichten aufzuerlegen.
19Der Kläger beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und dem erstinstanzlichen
21Antrag zu entsprechen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Bände) ergänzend Bezug genommen.
26II.
27Der Senat kann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vorher hierzu gehört worden (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO); ihrer Zustimmung bedarf es nicht.
28Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die eine Mietentschädigung versagenden Bescheide des Auswärtigen Amtes vom 26. Februar 1996 und vom 24. Juni 1997 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Kläger ist anlässlich seiner Versetzung vom Generalkonsulat in I. zur Botschaft in Q. --Q. kein Anspruch auf weitergehende Mietentschädigung entstanden, als sie ihm bereits gewährt worden ist.
29Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV) vom 04. Mai 1991 (BGBl. I, S. 1072). Nach dieser Vorschrift wird Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, für eine Wohnung im Ausland längstens für neun Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muss.
30Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Die von dem Kläger in I. angemietete Wohnung wurde seit dem 18. Mai 1995 von ihm und seiner Familie nicht mehr genutzt, und er lebte bereits seit Beginn des Jahres 1995 infolge seiner Abordnung und späteren Versetzung in Q. --Q. . Dort verfügte er über eine neue Wohnung, die seit dem Nachzug der Familie ab Juni 1995 auch die alleinige Wohnung der Familie geworden ist. Die vertragliche Bindung an den am 18. Oktober 1994 hinsichtlich der früheren Wohnung in I. geschlossenen Mietvertrag blieb trotz des Auszuges bis zum 31. Dezember 1995 bestehen, sodass von Juni bis Dezember 1995 eine monatliche Miete von 4.000,00 US-$ zu entrichten war. Der Vertrag sah eine Kündigungsmöglichkeit nur vor, wenn die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland abgebrochen werden oder das deutsche Generalkonsulat in I. geschlossen werden sollte. Beides war nicht eingetreten, und die etwaige Versetzung des Klägers an einen anderen Dienstort war als Kündigungsgrund nicht vorgesehen, sodass bis zum Ende der Vertragszeit Miete für zwei Wohnungen zu zahlen war.
31Gleichwohl kann der Kläger nach dieser Vorschrift keine Mietentschädigung verlangen. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV ist einschränkend auszulegen, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.
32Vorrangiger Gesetzeszweck des Bundesumzugskostengesetzes, auf welches die Regelungen der Auslandsumzugskostenverordnung zurück gehen (vgl. § 14 BUKG), ist die Erstattung der dem Beamten durch Versetzung oder Abordnung entstandenen Mehraufwendungen. Das Gesetz konkretisiert die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherren (§ 79 BBG), sodass Grundlage und Reichweite der Fürsorgepflicht bei der Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes und der auf dieser Grundlage ergangenen Auslandsumzugskostenverordnung - hier des § 5 AUV bzw. des nahezu wortgleich gefassten § 8 BUKG - Berücksichtigung finden. Der Beamte hat demnach nur dann Anspruch auf Mietentschädigung, wenn sich die gezahlte Miete als eine Mehraufwendung darstellt, die durch die Versetzung oder Abordnung verursacht worden ist. Die Ausgleichungspflicht des Dienstherrn findet eine Grenze, wenn und soweit die Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht mehr in der Sphäre des Dienstherrn hat, also nicht mehr an die betreffende dienstliche Maßnahme - Abordnung oder Versetzung - anknüpft. Eine solche Grenze besteht etwa, wenn die Mehraufwendungen durch Umstände geprägt sind, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder eines Dritten zuzuordnen sind.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. September 1992
34- 10 B 2.92 -, Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 1; Urteil vom 12. Dezember 1997 - 10 A 1.95 -, BVerwGE 106, 60.
35Mietentschädigung kommt deshalb auch nicht in Betracht, wenn die Mehraufwendung für zwei Wohnungen darauf beruht, dass für die bisherige Wohnung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Dienstherrn liegen, keine Möglichkeit der Weitervermietung besteht. Das ist typischerweise der Fall, wenn der Beamte die bisherige Wohnung weiter selbst nutzt oder die bisherige Wohnung nach dem Auszug des Beamten aus anderen Gründen nicht leer steht und damit für einen potentiellen Nachmieter tatsächlich nicht frei ist, wenn etwa noch Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind, die nach dem Mietvertrag dem Beamten obliegen und damit ein Hindernis für die Weitervermietung darstellen, das in der Sphäre des Beamten liegt.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. September 1992
37- 10 B 2.92 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 18. November 1982 - 1 A 1957/80 -, ZBR 1983, 239.
38Kommt es - wie hier - auf die Frage an, wann ein Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, ist nicht auf die subjektive Auffassung des Beamten, sondern darauf abzustellen, wie sich ein auf die Beschränkung seiner Auslagen bedachter, die tatsächlichen Gegebenheiten sachgemäß würdigender Beamter in einer vergleichbaren Situation verhalten hätte.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1979
40- 1 A 743/79 -, ZBR 1980, 289.
41Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verhalten des Klägers anlässlich der Verlängerung seines bisherigen Mietvertrages mit Blick auf die damals anstehende Verwendung an einem anderen Dienstort als unbedacht und unvernünftig zu bewerten. Folge ist, dass die eine Mietentschädigung rechtfertigende Fürsorgepflicht des Dienstherrn jedenfalls hinsichtlich der streitig gebliebenen Entschädigungsleistung dahinter vollständig zurück tritt und kein Anspruch auf weitere Entschädigung besteht.
42Dass der Kläger in dem Zeitraum vom 01. Juni 1995 bis zum 31. Dezember 1995 doppelt Miete zu zahlen hatte, nämlich für die von ihm gemieteten Wohnungen in Q. --Q. und I. , beruht auf dem Umstand, dass er nach den vorgelegten Unterlagen und dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten unter dem 18. Oktober 1994 für das gesamte Jahr 1995 einen Mietvertrag über seine bisherige Wohnung in I. abgeschlossen hatte. Dieser enthielt - anders als der bisherige Vertrag - keine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit für den Fall der Versetzung des Klägers an einen anderen Dienstort. Ein auf Sparsamkeit bedachter Beamter, der seine Ausgaben auf Notwendiges beschränken möchte und der vorliegend als Maßstab heranzuziehen ist, hätte einen solchen Vertrag nicht oder allenfalls nach Rückversicherung etwaiger Erstattung von Mehrkosten durch den Dienstherrn abgeschlossen. Denn ohne Aussicht auf Erstattung oder Entschädigung für doppelte Mietzahlung seitens des Dienstherrn stellte sich der Abschluss eines solchen Mietvertrages als grober Verstoß gegen die eigenen Interessen dar. Der Kläger durfte sich nicht darauf verlassen, die Wohnung bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit nutzen zu können. Gegen Ende des Jahres 1994 war die dienstliche Situation des Klägers vielmehr durch die für 1995 zu erwartende Abordnung oder Versetzung an einen anderen Dienstort geprägt. Die regelmäßige Standzeit von fünf Jahren auf dem innegehabten Auslandsdienstposten war abgelaufen. Der Kläger hatte sich zudem selbst bereits im August 1994 um eine diesbezügliche Veränderung bei der Beklagten bemüht und nach seinen eigenen Angaben damit gerechnet, dass ungefähr im August oder - so heißt es später - im Herbst des Jahres 1995 eine solche Veränderung anstehe. Schriftliche oder mündliche Informationen über seine künftige Verwendung hatte er bis zum 18. Oktober 1994 noch nicht erhalten, bei der Beklagten aber auch nicht abgefragt. Treffen die sachlichen und zeitlichen Angaben des Klägers zu, ist er durch eine scheinbar unglückliche Verkettung von Umständen an diesem Tag durch den Abschluss eines nicht kurzfristig kündbaren Mietvertrages allein für die hier noch streitigen sieben letzten Monate des Jahres 1995 geldwerte Verpflichtungen eingegangen, deren Höhe ungefähr den jährlichen Bezügen eines nach Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung besoldeten Beamten oder sieben Monatsbezügen eines nach Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung besoldeten Beamten entspricht, jeweils bemessen am Endgrundgehalt. Angesichts dieser wirtschaftlichen Bedeutung des Vertragsschlusses und der erheblichen finanziellen Verpflichtung einerseits und der noch nicht geklärten beruflichen Situation andererseits war es bei objektiver Betrachtungsweise ein Gebot der Vernunft, sich wegen beider Fragen um eine Regelung zu bemühen. Dies hätte etwa dadurch geschehen können, dass sich der Kläger an den Dienstherrn wendet und bei diesem eine Auskunft oder auch eine verbindliche Klärung anstrebt, wie in der gegebenen Lage verfahren werden könne. Genügt hätte gegebenenfalls auch eine bloße Anfrage, wann mit einer Abordnung oder Versetzung zu rechnen ist, um die Laufzeit des Vertrages oder gegebenenfalls auch den Beginn der anstehenden anderweitigen Verwendung abzustimmen. Dass all dies unterblieben ist, erscheint auch wegen der Tatsache, dass der Kläger in I. mit gehobenen Verwaltungsaufgaben betraut war und seit Jahren im Ausland tätig ist, mithin nicht gänzlich unbeholfen war, nicht nachvollziehbar. Der Einwand des Klägers, derartige Maßnahmen hätten ohnehin keinen effektiven wirtschaftlichen Nutzen erbracht, weil er ohne den Verzicht auf die sogenannte Diplomatenklausel keine Verlängerung des Mietvertrages erreicht hätte und ein kurzfristiger Umzug in I. nebst neuem kurzzeitigem Mietvertrag ebenfalls teuer gewesen wäre, ist unerheblich. Er hat durch sein Verhalten dem Dienstherrn keine Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen der Fürsorgepflicht noch im Vorfeld einer erneuten Anmietung gegebenenfalls tätig zu werden und den dem Kläger drohenden Schaden abzuwenden. Wie bereits der dem klägerischen Begehren wohl nicht ablehnend gegenüber stehende Generalkonsul in I. im Verlauf des Verwaltungsverfahrens angegeben hatte, war das Verlangen des Vermieters, einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abschließen zu wollen, nachvollziehbar. Der Kläger hätte aber wegen des Wegfalls der Diplomatenklausel das Auswärtige Amt mit der Angelegenheit befassen müssen. Auf die spekulative Frage, welche Handlungsalternativen und Einsparungsmöglichkeiten bestanden, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, nachdem der Kläger der Beklagten durch sein Unterlassen jegliche Möglichkeit genommen hat, auf die damals anstehenden Veränderungen sachgerecht reagieren zu können.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
44Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht erfüllt sind.
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