Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 347/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 10233/02 VG Köln gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2002 - BK 2g 02-008 - wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin die Vollziehung des vorgenannten Bescheids nicht vom Zeitpunkt seines Erlasses ab ausgesetzt hat. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.


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