Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 1288/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren 5 K 1122/02 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. aus B. beigeordnet.

Die außergerichtlichen Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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