Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 1288/02
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren 5 K 1122/02 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. aus B. beigeordnet.
Die außergerichtlichen Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. aus B. beizuordnen. In ihrer Person sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung, ihr unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide für den Besuch des F. -Kollegs in X. für das Schuljahr 2001/2002 Ausbildungsförderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen, bietet auch die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist auf Grund einer summarischen Prüfung zu beantworten, die vermeidet, dass die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert wird. Das Prozesskostenhilfeverfahren bezweckt, den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zugänglich zu machen und nicht selbst zu bieten, um die Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch den mittellosen Beteiligten im Verhältnis zu einem besser gestellten nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Danach ist die hinreichende Erfolgsaussicht nicht erst dann zu bejahen, wenn der Prozesserfolg schon gewiss ist, sondern auch schon dann, wenn der Erfolg nicht fern liegt, ein Obsiegen also ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 (356 ff.) = NJW 1991, 413 f., und Beschluss vom 4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102 (2103), OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2001 - 19 B 1888/00 und 19 E 956/00 -.
5In Orientierung an diesen Vorgaben ist die hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund dessen eigener Sachdarstellung und der von Amts wegen zu berücksichtigenden vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisbarkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen überzeugt ist. Hängt die Sachentscheidung von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, bietet die Rechtsverfolgung in der Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn diese schwierig und bislang ungeklärt ist; denn das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Demgegenüber braucht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt zu werden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, gleichwohl aber nicht umstritten und auch nicht schwierig ist, ihre Beantwortung also mit Blick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder auf die Auslegungshilfe der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung keine Schwierigkeiten bereitet. Bestehen allerdings ernstliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, ist die hinreichende Erfolgsaussicht in der Regel zu bejahen.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2001 - 19 B 1888/00 und 19 E 956/00 -, m.w.N.
7Gemessen daran kann der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Klägerin die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand erscheint es bei summarischer Prüfung möglich, dass sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen entsprechend § 8 BAföG erfüllt. Die Klägerin, die wie ihre in B. lebende Mutter und ihr in Teheran lebender Vater iranische Staatsangehörige ist und nach den vorliegenden Unterlagen mit ihrer Mutter am 14. Dezember 1985 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, gehört den zwischen den Beteiligten unstreitigen Tatsachen zufolge zwar nicht zu den Ausländern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, denen in unmittelbarer Anwendung der Bestimmungen in § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird. Sie ist insbesondere weder als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt (Nr. 3) noch ist bei ihr festgestellt worden, dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht (Nr. 6). Gleichwohl ist hier nicht allein deswegen das Vorliegen der persönlichen Förderungsvoraussetzungen zu verneinen. Es wird vielmehr zu prüfen sein, ob die genannten Vorschriften zur Ausfüllung einer - gemessen an dem bei Schaffung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG verfolgten gesetzgeberischen Ziel, dadurch allen Flüchtlingen im Sinne von Art. 1 der Genfer Konvention, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt und nicht bereits in einem anderen Land Schutz vor Verfolgung gefunden haben, den Zugang zur Ausbildungsförderung zu eröffnen,
8vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 1.95 -, BVerwGE 99, 254 (259),
9und mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - planwidrigen Regelungslücke auf Ausländer entsprechend anzuwenden sind, die sich auf eine asylrelevante Verfolgung berufen (haben), ohne aus Gründen politischer Verfolgung oder wegen der politischen Situation in ihrem Herkunftsland einen Asylantrag gestellt zu haben, denen aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens und Vermittlung des entsprechenden formalen Status auf der Grundlage ministerieller Erlasse in einem ausländerrechtlichen Verfahren auf Grund einer Prüfung der geltend gemachten Verfolgungsgründe im Sinne des "kleinen Asyls" (etwa früher des § 14 Abs. 1 AuslG a. F.) ein Bleiberecht gewährt wurde.
10Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt und ist auch nicht im Prozesskostenhilfeverfahren auf Grund summarischer Prüfung zweifelsfrei zu verneinen. Der für das Ausbildungsförderungsrecht früher zuständige 16. Senat dieses Gerichts hat wegen dieser - als klärungsbedürftig angesehenen - Rechtsfrage die hinreichende Erfolgsaussicht der auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gerichteten Rechtsverfolgung von iranischen Staatsangehörigen, denen auf Grund des Runderlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1987, InfAuslR 1988, 139, ein asylunabhängiges Bleiberecht eingeräumt worden war, bejaht.
11OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 1997 -16 E 212/97 - und vom 19. Dezember 1996 - 16 E 481/96 -; vgl. ferner Beschluss vom 3. April 2000 - 16 A 1484/00 -.
12Er hatte die Rechtsfrage in den wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen eröffneten Berufungsverfahren 16 A 4280/98 (betreffend das dem Klagebegehren stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 1998 - 22 K 4849/96 -) und 16 A 2100/99 (betreffend das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. März 1999 - 1 K 3707/95 -) aus prozessrechtlichen Gründen nicht zu klären. Auch der beschließende Senat hat die Rechtsfrage noch nicht beantwortet.
13Die aufgeworfene Rechtsfrage ist auch auf im Bundesgebiet aufgenommene minderjährige Kinder solcher Ausländer zu beziehen, denen zum Schutz vor politischer Verfolgung ein Bleiberecht in dem genannten Sinne eingeräumt wurde. Insofern ist bei der Frage der entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BAföG zu berücksichtigen, dass die ausbildungsförderungsrechtliche Begünstigung nach Nr. 3 - anders als nach Nr. 6 in Bezug auf Ausländer, bei denen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist - sich auch auf minderjährige ledige Kinder eines Asylberechtigten erstreckt, die nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl I, 1354, § 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1993, BGBl I, 1361, den Status von Asylberechtigten zugesprochen bekommen haben; auch § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG erfasst über § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980, BGBl I, 1057, mit den Ausländern, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen im Bundesgebiet aufgenommen worden sind, die minderjährigen Kinder von Ausländern, die nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes etwa auf Grund einer Übernahmeerklärung Aufnahme gefunden haben und die - ohne dass sie ein Asylverfahren durchlaufen haben - die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Konvention genießen.
14Vgl. hierzu v. Stern, in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 8 Rdnr. 13.1 und 19.
15Die Relevanz der aufgeworfenen Rechtsfrage scheitert auch nicht daran, dass der Klägerin bzw. ihrer Mutter nicht durch eine verbindliche Entscheidung der (formale) Status einer Asylberechtigten bzw. eines Flüchtlings zuerkannt worden ist. Dieses Erfordernis ist bei einer analogen Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr.3 bis 6 in den Fällen, in denen wegen der geltend gemachten politischen Verfolgung ohne Durchführung eines Asylverfahrens ein Bleiberecht eingeräumt wurde, verzichtbar. Maßgebend für das Vorliegen der persönlichen Förderungsvoraussetzungen ist aber in den hier interessierenden Fällen, ähnlich denen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 BAföG,
16vgl. von Stern, a.a.O., § 8 Rdnr. 12,
17dass das Bleiberecht auf Grund politischer Verfolgung, etwa nach Maßgabe ministerieller Erlasse, durch eine ausländerbehördliche Entscheidung eingeräumt worden ist. Diese Entscheidung ist für das Amt für Ausbildungsförderung verbindlich; dieses ist wie auch sonst nicht berufen nachzuprüfen, ob die ausländerbehördliche Entscheidung zu Recht ergangen ist. Das Vorliegen einer maßgeblichen ausländerbehördlichen Entscheidung ist erforderlichenfalls u a. durch Beiziehung der Ausländerakte zu prüfen.
18Hiervon ausgehend könnte nach den vorliegenden Unterlagen bei der Klägerin in Anknüpfung an die Rechtsstellung ihrer Mutter eine Fallkonstellation gegeben sein, die eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften auf die Klägerin rechtfertigt. Der Mutter der Klägerin ist am 13. Mai 1986 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, nach den Angaben der Klägerin im gerichtlichen Verfahren auf Grund des "Iran-Erlasses", die in der Folgezeit - ab 1991 als Aufenthaltsbefugnis - verlängert worden ist. In dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für die Klägerin vom 23. Dezember 1991 gab ihre Mutter zum Zweck des Aufenthalts "aus politischen Gründen" an. Daran anknüpfend muss hier vorbehaltlich einer weiteren Prüfung anhand der die Mutter der Klägerin betreffenden Ausländerakte davon ausgegangen werden, dass die Aufenthaltserlaubnis der Mutter der Klägerin in Anwendung des Runderlasses des Innenministers des Landes Nordrhein- Westfalen vom 5. März 1986 - I C 4/43.34-I4 -, MBl NRW S. 397, erteilt wurde. Nach diesem Iran-Erlass wurde iranischen Staatsangehörigen, die unter Berufung auf die seinerzeitigen politischen Verhältnisse im Iran und auf politische Verfolgung einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebten und entgegen der ausländerbehördlichen Aufforderung keinen Asylantrag stellten, eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn eine eigene Prüfung der Ausländerbehörde nach regelmäßiger Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ergab, dass mit einer politischen Verfolgung oder sonstigen Gefahren im Sinne von § 14 Abs. 1 AuslG a. F. zu rechnen war. Diese Regelung knüpfte an den Iran-Erlass 1980 an; nach dessen Vorbemerkung sahen iranische Staatsangehörige regelmäßig von der Stellung eines Asylantrags wegen der Befürchtung ab, hierdurch sich oder im Iran zurück gebliebene Familienangehörige zu gefährden (zur beachtlich wahrscheinlichen Gefahr der "Sippenhaft" für nahe Familienangehörige von Asylberechtigten oder Asylantragstellern vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 3. Oktober 1989 - 16 A 10190/88 - und 3. Mai 1988 - 16 A 10426/87 -; Hess VGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 13 UE 4007/88 -).
19Vgl. zur damaligen aufenthaltsrechtlichen Beachtlichkeit der Geltendmachung politischer Verfolgung außerhalb eines förmlichen Asylverfahrens OVG NRW, Urteil vom 15. August 1990 - 17 A 2630/88 - und vom 19. Mai 1983 - 17 A 692/81 -, InfAuslR 1984, 227 (228).
20Es ist auch möglich, dass sich die Klägerin im vorliegenden ausbildungsförderungsrechtlichen Verfahren noch auf eine Gleichstellung mit solchen Ausländern berufen kann, die als anerkannte politische Flüchtlinge (auf Dauer) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gefunden haben. Die Klägerin mag zwar dadurch, dass sie, wie sie in der Klageschrift vorgetragen hat, bereits im Jahre 1987 in den Iran zu ihrem dort lebenden Vater zurückgekehrt und erst 1995 nach Deutschland zu ihrer hier lebenden Mutter wieder eingereist ist, auf den ihr zusammen mit ihrer Mutter zunächst eingeräumten Schutz vor politischer Verfolgung freiwillig verzichtet, sich dem Schutz des Staates ihrer Staatsangehörigkeit unterstellt und so entsprechend dem Rechtsgedanken in § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1982, § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1993 die ihr ursprünglich aufenthaltsrechtlich zuerkannte Rechtsstellung aufgegeben haben. Darauf dürfte es aber nicht entscheidend ankommen. Der Klägerin ist nämlich nach Aktenlage die ihr erstmals am 29. Januar 1992 als Familienangehörige ihrer im Bundesgebiet aufgenommenen Mutter gemäß § 31 Abs. 1 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis im Jahr der Wiedereinreise in das Bundesgebiet und in der Folgezeit verlängert worden. Allein dieser durch die ausländerbehördliche Entscheidung vermittelte (formale) Status einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG, nämlich eines Bleiberechts als Kind einer Ausländerin, die (anfänglich) aus Gründen politischer Verfolgung ein Aufenthaltsrecht erhalten hat, dürfte bei analoger Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BAföG nach dem Vorstehenden entscheidend sein.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2, § 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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