Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5583/99.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 30. Juli 1996 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt für beide Instanzen die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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