Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2356/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 28. November 2001 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.000,- EUR festgesetzt.


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