Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1537/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1. gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Februar 2002 zum Umbau und zur Erweiterung des Freibades auf dem Grundstück Gemarkung Q. P. , Flur 4, Flurstück 1221 (M. straße 17 in Q. P. ) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 wird hinsichtlich der von der Baugenehmigung umfassten "Breitwasserrutsche" angeordnet.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller zu 1. trägt ¼, der Antragsteller zu 2. ½, der Antragsgegner ¼ der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- EUR festgesetzt.


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