Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 4694/01
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern auf deren Antrag vom 4. Juli 2000 einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Bebauung ihres Grundstücks E. M. straße 265 in E. -X. (Gemarkung C. , Flur 5, Flurstücke 111 und 112) mit einem Doppelhaus unter Ausklammerung der Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung C. u. a. und unter Ausklammerung der Frage der Erschließung insoweit, als die Erteilung einer fernstraßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG erforderlich ist, zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks E. M. straße 265 in E. - X. (Gemarkung C. , Flur 5, Flurstücke 113 und 114), das im nördlichen Bereich straßenrandnah mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Südlich schließt sich das ebenfalls im Eigentum der Kläger stehende ca. 25 m breite unbebaute Grundstück Gemarkung C. , Flur 5, Flurstücke 111 und 112 an, das die Kläger mit einem Doppelhaus bebauen wollen. Die Grundstücke sind durch Teilung des vorher ungeteilten Grundstücks mit der Bezeichnung Gemarkung C. , Flur 5, Flurstücke 72 und 107 entstanden. Die Teilungsgenehmigung wurde am 17. Juli 2001 erteilt. Das Grundstück befindet sich einige Kilometer nördlich des Ortskerns von E. -X. an der freien Strecke der B 8, die östlich unmittelbar an dem Grundstück vorbeiführt. Das Grundstück liegt innerhalb einer westlich der E. M. straße vorhandenen Straßenrandbebauung, die sich von der Einmündung der Straße X. aus auf etwa 300 m Länge nach Norden bis zum Haus E. M. straße 265 erstreckt. Zu dieser Bebauung zählen (von Süden nach Norden) eine Gärtnerei mit Wohnhaus und Betriebsgebäuden (E. M. straße 245) sowie die Wohnhäuser E. M. straße 251, 253, 255, 257, 261, 263, 265 und 267. Sodann schließt sich nach Norden ein ca. 75 m breites unbebautes Grundstück an, auf das eine weitere Gärtnerei folgt. Östlich der E. M. straße liegen - gegenüber der Einmündung der Straße X. in die B 8 - eine Gaststätte sowie zwei Wohnhäuser. Nach Norden hin schließt sich sodann ein knapp 200 m breites Feldgrundstück an. Sodann folgen - gegenüber dem Grundstück der Kläger - die Wohnhäuser E. M. straße 264, 266 und 268. Der Flächennutzungsplan stellt das Grundstück der Kläger als Fläche für die Landwirtschaft dar. Nach dem Landschaftsplan der Stadt E. liegt es im Landschaftsschutzgebiet. Ferner befindet es sich in der Wasserschutzzone IIIa der Wasserschutzgebietsverordnung C. u. a. Ein Abwasserkanal ist in der Nähe des Vorhabengrundstücks nicht vorhanden.
3Am 7. Oktober 1998 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Bebauung des südlichen Teils seines damals noch ungeteilten Grundstücks mit zwei Doppelhaushälften. Mit Bescheid vom 6. Mai 1999 lehnte der Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Zur Begründung berief er sich auf § 35 Abs. 2 und 3 BauGB und führte aus, das nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich beeinträchtige öffentliche Belange, denn es sei die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Ferner sei die Abwasserbeseitigung nicht auf Dauer gesichert. Eine Sammelkanalisation sei nicht vorhanden, die verbleibende Möglichkeit der Abwasserbeseitigung über eine Kleinkläranlage mit Untergrundverrieselung stelle nur ein Provisorium dar, das nur für begrenzte Zeit hingenommen werden könne. Hiergegen legte der Kläger keine Rechtsbehelfe ein.
4Am 4. Juli 2000 stellten die Kläger erneut eine Bauvoranfrage für zwei Doppelhaushälften auf ihrem ungeteilten Grundstück und wiesen darauf hin, dass ein Abwasserkanal für das Jahr 2001 geplant sei. Ferner vertraten sie die Auffassung, das Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, greife in Natur und Landschaft ein und widerspreche den Festsetzungen des Flächennutzungsplans. Den Widerspruch der Kläger vom 9. November 2000 wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2001 zurück.
5Die Kläger haben daraufhin am 27. März 2001 Klage erhoben. Zu deren Begründung haben sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vorgetragen: Der Vorbescheid sei auch dann zu erteilen, wenn das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen sei, denn die Verfestigung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten. Vielmehr füge sich das Vorhaben organisch in eine vorhandene Baulücke der Splittersiedlung ein, ordne sich der vorhandenen Bebauung unter und habe auch keine Vorbildwirkung für weitere Vorhaben. Ferner stehe - wie ausgeführt wird - der Flächennutzungsplan und der Landschaftsplan dem Vorhaben nicht entgegen.
6Die Kläger haben beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 14. März 2001 zu verpflichten, ihnen einen positiven bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Bauvorbescheid zur weiteren Bebauung des Grundstücks E. M. straße 265, Gemarkung C. , Flur 5, Flurstück 107 mit Einfamilienhäusern zu erteilen.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Begründung der Ablehnungsbescheide bezogen.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 18. Oktober 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei unzulässig, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse und den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche.
12Die Kläger haben gegen das ihnen am 6. November 2001 zugestellte Urteil am 30. November 2001 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 16. Januar 2003 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist den Klägern am 22. Januar 2003 zugestellt worden. Am 20. Februar 2003 haben die Kläger einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend im Wesentlichen wie folgt begründet: Gehe man von § 35 BauGB aus, so sei das Vorhaben zur Auffüllung einer Splittersiedlung zulässig. Es sei nicht mit Ansprüchen verbunden, deren Befriedigung die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur überfordere. Die geplanten zwei Doppelhaushälften mit jeweils 110 m² Wohnfläche böten lediglich Wohnraum für eine Kleinfamilie. Die Bedürfnisse von zwei weiteren Kleinfamilien könnten durch die vorhandene Infrastruktur aufgefangen werden, zumal der Beklagte diese erst kürzlich zur Ansiedlung von mehreren tausend Bewohnern im neu geplanten Stadtteil X. - Einbrungen angepasst habe. Abgesehen davon bestünden in ca. 600 m Entfernung vom Vorhabengrundstück Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf. Eine Vorbildwirkung für die weitere Zulassung von Wohnbebauung auf den anderen Grundstücken der Ansiedlung bestehe nicht. Keines der dafür in Betracht kommenden Grundstücke biete die Möglichkeit einer eigenen Zufahrt. Das unbebaute Flurstück 99, das zwischen den bebauten Grundstücken E. M. straße 261 und 263 liege, sei im Übrigen unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Abstandflächen zu schmal für eine Bebauung. Auf Möglichkeiten einer etwaigen Erweiterung der Splittersiedlung nördlich des Grundstücks E. M. straße 251 komme es nicht an, weil das streitgegenständliche Vorhaben die Splittersiedlung nicht erweitere und deshalb für derartige Vorhaben kein Vorbild sein könne.
13Die Kläger beantragen,
14das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 4. Juli 2000 einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Bebauung des Grundstücks E. M. straße 265 in E. -X. (Gemarkung C. , Flur 5, Flurstücke 111 und 112) mit zwei Doppelhaushälften unter Ausklammerung der Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung C. u. a. und unter Ausklammerung der Frage der Erschließung insoweit, als die Erteilung einer fernstraßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG erforderlich ist, zu erteilen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Entlang des hier maßgeblichen Teils der E. M. straße gebe es keinerlei Infrastruktureinrichtungen; es sei deshalb nicht möglich, die mit dem geplanten Wohnbauvorhaben verbundenen Ansprüche in der Splittersiedlung zu befriedigen. Außerdem habe das Vorhaben eine weit reichende Vorbildwirkung. Mit Ausnahme der Wohnbebauung auf den Grundstücken E. M. straße 263 und 265 sei die vorhandene Bebauung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 BauGB genehmigt worden. Die Genehmigung des streitigen Vorhabens nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB könne vorbildhaft für eine Bebauung der bisher unbebauten Flächen zwischen den Grundstücken E. M. straße 245 und 251 sowie 261 und 263 sein. Außerdem seien die Städte und Gemeinden verpflichtet, Ansiedlungen ab einer bestimmten Größe bis Ende 2004 an die öffentliche Abwasserkanalisation anzuschließen. Schließlich widerspreche das Vorhaben dem Landschaftsschutz.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Beiakten ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Berufung, mit der die Kläger ihr erstinstanzliches Klagebegehren präzisiert haben, ist begründet.
21Die Klage ist zulässig.
22Den Klägern fehlt nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Sie können ihr geplantes Vorhaben allerdings nicht schon dann verwirklichen, wenn ihnen der jetzt streitige Bauvorbescheid zu erteilen ist. Neben der bauaufsichtlichen Zulassung des Vorhabens ist für dessen Verwirklichung u. a. eine Ausnahme oder eine Befreiung von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot erforderlich. Dieses ergibt sich aus der Satzung zum Schutz und zur Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne in der Landeshauptstadt E. (Landschaftsplan) vom 10. November 1997.
23Die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid hat, ist grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen, ob die erforderliche Ausnahme zugelassen oder eine landschaftsschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann. Das nordrhein-westfälische Landesrecht trennt verfahrensrechtlich zwischen der Erteilung des Bauvorbescheides einerseits und der Zulassung einer Ausnahme bzw. der Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung andererseits. Über den Vorbescheid ist unabhängig von einer erforderlichen landschaftsschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung zu entscheiden.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 1977 - IV C 48 und 49.75 -, BRS 32 Nr. 90, und vom 19. April 1985 - 4 C 25.84 -, BRS 44 Nr. 80; OVG NRW, Urteil vom 16. November 1989 - 7 A 503/88 - und Beschluss vom 3. September 1999 - 10 A 3691/97 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Lose- Blatt-Kommentar, Stand: 1. August 2003, § 71 Rn. 44 und § 75 Rn. 82; Hahn, Landschaftsrecht und Baufreiheit, DVBl. 1992, 1408.
25Das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden bei der Erteilung baurechtlicher Genehmigungen und damit auch bei der Erteilung von Bauvorbescheiden wird durch die einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung vorgegeben.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 4 B 216.95 -, BRS 57 Nr. 186, und Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, BRS 57 Nr. 188.
27Der Prüfungsrahmen der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheids nach § 71 BauO NRW wird mitbestimmt durch die Vorschrift des § 75 BauO NRW über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung.
28So im Ansatz auch OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 - 7 A 3625/00 -, BRS 64 Nr. 164.
29Die Baugenehmigung ist nämlich der Regeltyp baurechtlicher Genehmigungen, auf dessen Ausgestaltung § 71 BauO NRW hinsichtlich des Bauvorbescheides weitgehend verweist. Maßgeblich für die Bestimmung des Prüfungsrahmens der Bauaufsichtsbehörde ist bei einer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides - wie sie hier vorliegt - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch den Senat,
30vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 175 m.w.N.
31Einschlägig ist damit die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. 2000, 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. 2003, 434).
32Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut, der keine Einschränkungen enthält, in einem umfassenden - über das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht hinausreichenden - Sinne zu verstehen. Die Baugenehmigungsbehörde hat damit grundsätzlich die Prüfungskompetenz hinsichtlich sämtlicher öffentlich-rechtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauvorhabens und ist nicht im Wesentlichen auf bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen beschränkt.
33Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 1953 - VII A 77/53 -, BBauBl. 1954, 340, 341, vom 23. November 1954 - VII A 238/54 -, OVGE 9, 181, vom 20. Mai 1985 - 11 A 2364/83 -, vom 4. Oktober 1987 - 11 A 47/86 - und vom 20. März 1992 - 11 A 610/90 -, BRS 54 Nr. 135; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 71 ff.; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW - Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 75 Rn. 81.; Upmeier, Entscheidungskonkurrenz bei Zuständigkeit mehrerer Behörden unter Berücksichtigung des Bau- und Landschaftsschutzrechts, NuR 1986, 309, 312; Ortloff, Inhalt und Bindungswirkung der Baugenehmigung, NJW 1987, 1665, 1667 ff. A. A. OVG NRW, Urteile vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -, BRS 64 Nr. 163, und vom 16. November 2001, a.a.O.; kritisch zur abweichenden Auffassung des 7. Senats des OVG NRW Mampel, Baugenehmigung - Schluss mit der Schlusspunkttheorie?, BauR 2002, 719 und Waschki, OVG Münster: Aufgabe der Schlusspunkttheorie?, KOPO 2003, 68.
34Soweit der Beschluss des Senats vom 15. Februar 2000 - 10 B 208/00 -, BRS 63 Nr. 177, als Beleg für die gegenteilige Auffassung angeführt worden ist,
35so vom 7. Senat des OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001, a.a.O.,
36wird der Standpunkt des erkennenden Senats hiermit klargestellt.
37Allerdings hat die Baugenehmigung - wie aus § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW folgt - keine Konzentrationswirkung.
38Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 74.
39Sie lässt nach § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW die aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen (im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen nur der Begriff Genehmigungen verwandt, ohne dass damit sachlich eine Einschränkung verbunden wäre) unberührt. Dies bedeutet, dass die Baugenehmigung die nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen (z.B. nach dem Landschafts-, Straßen-, Sanierungs- und Wasserrecht) nicht ersetzt. Ob die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen, darf die Baugenehmigungsbehörde nicht prüfen. Die materielle Prüfungskompetenz hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen Genehmigung und die Kompetenz zu deren Erteilung verbleibt ausschließlich bei der hierfür zuständigen Stelle. Eine weitergehende Aussagekraft kommt § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW allerdings nicht zu.
40A. A. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001, a.a.O.
41Insbesondere kann § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW nicht entnommen werden, dass die nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen im Baugenehmigungsverfahren keinerlei Bedeutung hätten. Denn § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW regelt lediglich das Verhältnis dieser Genehmigungen zur bereits erteilten Baugenehmigung. Für das Verhältnis dieser Genehmigungen zu der zu erteilenden Baugenehmigung im laufenden Baugenehmigungsverfahren kommt dagegen § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW zentrale Bedeutung zu.
42Vgl. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 75 Rn. 81. A.A. der 7. Senat des OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001, a.a.O.
43§ 72 Abs. 1 BauO NRW verdeutlicht den Prüfungsauftrag der Bauaufsichtsbehörde. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb einer Woche nach Eingang des Bauantrags zu prüfen, ob die Erteilung der Baugenehmigung von der Erteilung einer weiteren Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Baugenehmigung und die für die Realisierung des Vorhabens nach anderen Vorschriften erforderlichen weiteren Genehmigungen im Baugenehmigungsverfahren gerade nicht beziehungslos nebeneinander stehen. Vielmehr lässt er erkennen, dass etwaige weitere erforderliche Genehmigungen rechtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigungen sind. Damit geht der Gesetzgeber von einer zeitlichen Abfolge der Erteilung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen in dem Sinne aus, dass die Baugenehmigung nur erteilt werden darf, wenn zuvor die weiteren erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind. Deshalb ist die durch § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW vorgeschriebene Prüfung nicht nur nobile officium der Bauaufsichtsbehörde, sondern zwingende Rechtspflicht. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW hat sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Bedeutung. Die Bauaufsichtsbehörde hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW die verfahrensrechtliche Pflicht, zu prüfen, ob für die Erteilung der Baugenehmigung weitere - zeitlich vorrangig zu erteilende - Genehmigungen erforderlich sind und ggf., ob diese Genehmigungen vorliegen. Liegen die Genehmigungen, von denen die Erteilung der Baugenehmigung abhängig ist, nicht vor, so darf die Baugenehmigung - materiell-rechtlich - nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften, nämlich die, welche das Erfordernis weiterer zeitlich vorrangiger Genehmigungen begründen, entgegenstehen.
44Das Landesrecht sieht damit gerade keine verfahrensrechtliche Trennung zwischen dem Baugenehmigungsverfahren und möglichen weiteren - für die Erteilung der Baugenehmigung vorgreiflichen - Genehmigungsverfahren vor. Es hat sich zwar nicht für ein Konzentrationsmodell, aber ebenso wenig für ein Separationsmodell entschieden, sondern - als Mittelweg - ein Koordinationsmodell gewählt, nach dem die Koordinierungsfunktion bei der Baugenehmigungsbehörde liegt.
45Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 76; Mampel, a.a.O., 721 f.
46Dies folgt auch aus § 72 Abs. 3 BauO NRW, der die Koordinierungsfunktion der Bauaufsichtsbehörde konkretisiert. Danach sollen Entscheidungen und Stellungnahmen anderer zu beteiligender Stellen nach § 72 Abs. 2 BauO NRW gleichzeitig eingeholt werden sollen. Ferner wird hierin bestimmt, dass eine gemeinsame Besprechung der nach § 72 Abs. 2 zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) einberufen werden soll, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. Aus der Gesetzesbegründung zur insoweit inhaltsgleichen Fassung des § 72 BauO NRW 1995 (GV. NRW. 1995, S. 218) folgt, dass die Begrenzung auf Entscheidungen und Stellungnahmen nach § 72 Abs. 2 ein Redaktionsversehen darstellt, weil in § 72 Abs. 3 BauO NRW alle "in Absatz 1 genannten Entscheidungen" gemeint sein sollen und nicht nur die Zustimmung, das Einvernehmen oder das Benehmen nach Absatz 2,
47vgl. LT-Drs. 11/7153, S. 194.
48Der so verstandene § 72 Abs. 3 bestätigt somit, dass auch weitere für die Baugenehmigung erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse, für die andere Stellen als die Bauaufsichtsbehörden zuständig sind, vor Erteilung der Baugenehmigung im Baugenehmigungsverfahren eingeholt werden müssen. Gemeint sind damit vorhabenbezogene Genehmigungen und Erlaubnisse, also nicht solche, die - wie die Gaststättenerlaubnis - die persönliche Zuverlässigkeit der Betreiber betreffen.
49Vgl. hierzu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 94 ff.
50Hiervon ausgehend hat die Bauaufsichtsbehörde die Einholung der weiteren erforderlichen Genehmigungen zu veranlassen, was im Interesse des Bauherrn zu einer Straffung des Baugenehmigungsverfahrens beiträgt. Durch die Einführung dieses sog. "Sternverfahrens" soll ausgeschlossen werden, dass der Bauantrag von einer Stelle zur anderen weitergereicht wird.
51Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 72 Rn. 26 f.
52Nach der Konzeption der Landesbauordnung ist die Baugenehmigung damit der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung.
53Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 1985, a.a.O., vom 4. Oktober 1987, a.a.O., und vom 20. März 1992, a.a.O.; Mampel, a.a.O., Hahn, a.a.O., Gaentzsch, Konkurrenz paralleler Anlagengenehmigungen, NJW 1986, 2787 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 76 Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 75 Rn. 81; Upmeier, a.a.O.; Ortloff, a.a.O.; ders., Die Entwicklung des Bauordnungsrechts, NVwZ 1994, 229, 232. A. A. der 7. Senat des OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001, a.a.O.
54Mit dieser Vorgabe ist es grundsätzlich nicht vereinbar, die Baugenehmigung unter dem beispielsweise in Form einer aufschiebenden Bedingung gefassten Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Genehmigung zu erteilen. Die Landesbauordnung lässt damit eine Lösung im Sinne einer modifizierten Schlusspunkttheorie,
55vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 78 m.w.N.,
56nicht zu. Auch § 36 VwVfG NRW, der die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt regelt, ermöglicht entsprechende Vorbehalte in aller Regel nicht. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (Alt. 1) oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt sind (Alt. 2). § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW stellt eine Generalermächtigung der Behörde dar, einen Verwaltungsakt im Bereich der gebundenen gewährenden bzw. Leistungsverwaltung bereits im "Vorfeld" der Entstehung eines Anspruchs zu erlassen, soweit sich aus dem speziellen Fachrecht nichts anderes ergibt.
57Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz-Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 36 Rn. 67 a.
58Abgesehen von der Möglichkeit, dass spezielle Rechtsvorschriften abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der Landesbauordnung ausnahmsweise den Erlass einer Baugenehmigung unter dem Vorbehalt weiterer Genehmigungen vorsehen können, ist ein solcher Vorbehalt zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung jedenfalls nicht zulässig, weil das Fachrecht dem entgegensteht. Denn danach soll die Baugenehmigung - wie bereits ausgeführt - die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit genehmigungsbedürftiger Anlagen abschließend feststellen und den Bau freigeben. Mit diesem Charakter der Baugenehmigung wäre eine Nebenbestimmung nicht vereinbar, aufgrund derer die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in wesentlicher Hinsicht ungeprüft bliebe und eine Baufreigabe gerade nicht erfolgte. Für die Zulässigkeit einer dementsprechenden Nebenbestimmung besteht auch kein Bedürfnis, weil ein Bauvorbescheid gemäß § 71 BauO NRW beantragt werden kann, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene weitere Genehmigung für die Erteilung einer Baugenehmigung fehlt und der Bauwillige ein Interesse an einer verbindlichen Entscheidung hat, dass - abgesehen von der fehlenden weiteren Genehmigung - sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen.
59Die Zweckbestimmung der Baugenehmigung als Schlusspunkt der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben ändert allerdings nichts daran, dass gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW die aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen unberührt bleibt, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung erteilt hat, ohne dass die andere erforderliche Genehmigung zuvor vorgelegen hat. Dieser Umstand wirft die Frage auf, welche Rechtswirkungen die - fehlerhaft erteilte - Baugenehmigung in diesem Fall hat.
60Mit einer Baugenehmigung ist neben der Baufreigabe und damit der Befugnis, mit dem Bauen beginnen zu dürfen, die Feststellung verbunden, dass das genehmigte Vorhaben mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt, soweit dies nach dem jeweils maßgeblichen Landesrecht Prüfungsgegenstand im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - IV 786.66 -, BVerwGE 28, 145, 147 und vom 8. Juni 1979 - 4 C 23.77 -, BVerwGE 58, 124, 127; Beschlüsse vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, BRS 60 Nr. 182 - und vom 30. Januar 1997 - 4 B 172.96 -, BRS 59 Nr. 81.
62Die Baufreigabe als verfügender Teil der Baugenehmigung ist allerdings verbraucht, wenn das Vorhaben in Übereinstimmung mit der erteilten Genehmigung ausgeführt ist. Die Baugenehmigung kann danach nicht noch einmal in Anspruch genommen werden, sie rechtfertigt somit nur einmal den Bau.
63Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 50 m.w.N.
64Nach Realisierung des Bauvorhabens - also nach Verbrauch der verfügenden Wirkung der Baugenehmigung - entfaltet aber die feststellende Wirkung der Baugenehmigung eine Legalisierungswirkung mit der Folge, dass im Umfang der Feststellungswirkung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte Genehmigung nicht aufgehoben worden ist.
65Vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 -, NVwZ 2000, 1206, 1207; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 38 m.w.N.
66Weil die Erforderlichkeit weiterer Genehmigungen nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen ist, erstreckt sich die Feststellungswirkung der Baugenehmigung auch hierauf. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW bestimmt damit das Verhältnis der Baugenehmigung zu weiteren erforderlichen Genehmigungen nicht nur für das laufende Baugenehmigungsverfahren, sondern - neben § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW - auch nach Erteilung der Baugenehmigung. Auch wenn die Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW weitere erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt, so beinhaltet sie entsprechend der diesbezüglichen Prüfungspflicht der Bauaufsichtsbehörde dennoch die Feststellung, dass für ihre Erteilung weitere Genehmigungen nicht erforderlich sind bzw., dass diese vorliegen.
67Mampel, a.a.O., 722; Ortloff, a.a.O., 1668 f.
68Die Baugenehmigung ist somit rechtswidrig, wenn eine für ihre Erteilung erforderliche weitere Genehmigung fehlt. In einer solchen Konstellation stehen dem Bauvorhaben - wie oben bereits ausgeführt - öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, nämlich die, welche das Erfordernis weiterer zeitlich vorrangig zu erteilender Genehmigungen begründen. Aus § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW lässt sich nichts Gegenteiliges mit der Begründung ableiten, die Baugenehmigung sei rechtmäßig, weil sie die nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen nicht ersetze.
69So aber OVG NRW, Urteile vom 19. Februar 2001 - 11 A 5502/99 -, BauR 2001, 1296, und vom 27. Juli 1998 - 7 A 872/96 -; Beschluss vom 23. August 2001 - 11 A 1084/96 -, BauR 2002, 457 f.
70Wie der Senat bereits ausgeführt hat, folgt aus § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW lediglich, dass die Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung hat. Dagegen ist § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW nichts dafür zu entnehmen, inwieweit die rechtmäßige Erteilung einer Baugenehmigung von der vorherigen Erteilung weiterer Genehmigungen, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind, abhängig ist. Diese Frage beantwortet vielmehr § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW in dem oben dargestellten Sinne.
71Die - wegen des Übersehens der Notwendigkeit der vorrangigen Erteilung einer weiteren Genehmigung - rechtswidrige Baugenehmigung legalisiert gleichwohl das Vorhaben, weil mit ihr die Feststellung verbunden ist, dass weitere Genehmigungserfordernisse ihrer Erteilung nicht entgegen gestanden haben. Die Erteilung der Baugenehmigung stellt damit die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens umfassend fest.
72Ob dies auch dann gilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung - rechtswidrig - unter dem Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Genehmigung erteilt (siehe oben S. 13) lässt der Senat hier offen.
73Diese Feststellungswirkung ist wegen der ebenfalls umfassenden Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde auch angemessen und zwar auch insoweit, als die Bauaufsichtsbehörde sich auf die Prüfung zu beschränken hat, ob weitere Genehmigungen erforderlich sind und - ggf. - vorliegen, und darüber hinaus keine eigene Sachprüfung vornimmt, ob die nach dem jeweiligen Fachrecht bestehenden Voraussetzungen für die Erteilung weiterer erforderlicher Genehmigungen gegeben sind. Denn der Bauherr darf darauf vertrauen, dass die fachkompetente Behörde ihren gesetzlichen Prüfungsauftrag korrekt erfüllt. Allerdings ist - wie bereits ausgeführt - die Erteilung einer Baugenehmigung rechtswidrig, wenn die Bauaufsichtsbehörde ein weiteres Genehmigungserfordernis übersehen und ihren Prüfungsauftrag damit verfehlt hat. Ein Einschreiten gegen das rechtswidrig genehmigte Vorhaben setzt aber die vorherige Aufhebung der Baugenehmigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG voraus. Denn das Vorhaben ist aufgrund der Erteilung der Baugenehmigung legalisiert mit der Folge, dass seine Illegalität aufgrund des übersehenen weiteren Genehmigungserfordernisses erst nach Aufhebung der Baugenehmigung Anlass für Maßnahmen gegen das Bauvorhaben bieten kann.
74Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 Rn. 95.
75Im Rahmen der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG ist das Vertrauen des Bauherrn auf den Bestand der Baugenehmigung sowohl bei der Entscheidung über deren Rücknahme als auch bei dem Ausgleich eines etwaigen Vertrauensschadens zu berücksichtigen.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 -, BVerwGE 78, 139, 141 f.; Beschluss vom 10. Februar 1994 - 4 B 26.94 -, NVwZ 1994, 896; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 48 Rn. 181 ff.
77Diese Folgen sind wegen der Koordinierungsfunktion der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren und der Reichweite ihres Prüfungsauftrags sachgerecht und stellen eine angemessene Verteilung der mit der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung verbundenen Risiken dar. Wenn man dagegen die Feststellungswirkung der Baugenehmigung trotz des umfassenden Prüfungsrahmens der Bauaufsichtsbehörde in Fällen übersehener weiterer Genehmigungserfordernisse beschränken und damit etwa Stilllegungsmaßnahmen auch ohne vorherige Rücknahme der Baugenehmigung zulassen will,
78so der 7. Senat des OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001, a.a.O.,
79so könnte der Bauherr allenfalls,
80sofern die Baugenehmigung in dieser Konstellation nicht sogar für rechtmäßig gehalten wird, vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 1998 - 7 A 872/96 - und vom 23. August 2001 - 11 A 1084/96 -, BauR 2002, 457,
81Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG oder Entschädigungsansprüche nach § 39 Abs. 1 b) OBG NRW,
82vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 - 11 A 2641/94 -, BRS 60 Nr. 97, m.w.N.,
83bzw. aus enteignungsgleichem Eingriff,
84vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 -, BRS 64 Nr. 157 m.w.N.,
85geltend machen, wenn er im Vertrauen auf die korrekte Prüfung und Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde einen Schaden erleidet. Dadurch würde der Bauherr - im Vergleich zu seiner Position nach § 48 VwVfG - bereits insoweit deutlich schlechter gestellt, als vor dem Einschreiten gegen das rechtswidrige Bauvorhaben die Aufhebung der Baugenehmigung nicht erforderlich wäre und ihm damit auch die dagegen gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht zustünden.
86Es spricht nicht gegen die Annahme einer umfassenden Feststellungswirkung der Baugenehmigung, wenn die Fachbehörde, deren Genehmigung von der Bauaufsichtsbehörde fehlerhaft für entbehrlich gehalten worden ist, selbst nicht gegen ein Vorhaben vorgehen kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde sich weigert, die Baugenehmigung zurückzunehmen.
87So aber die Argumentation des 7. Senats des OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001, a.a.O.
88Denn die Fachbehörde ist in dieser Konstellation nicht gehindert, die Aufsichtsbehörde einzuschalten, um ihre Rechtsauffassung durchzusetzen.
89Die Ausgestaltung des Baugenehmigungsverfahrens durch die §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BauO NRW trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens zahlreiche Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes außerhalb des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts beachtet und häufig Genehmigungen anderer Behörden eingeholt werden müssen. Die Kenntnis dieser komplexen Anforderungen an die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben darf beim Bauwilligen nicht vorausgesetzt werden. Es war deshalb schon bei Erlass der Landesbauordnung 1962 das erklärte Ziel des Gesetzgebers, soweit wie möglich eine Koordinierung der Aufgaben bei der Bauaufsichtsbehörde zu erreichen, um dem Bauherrn Zeit und Wege zu ersparen.
90Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung LT-Drs. VI/327, Seite 94.
91Diese Ziele gelten nach wie vor und sind heute aktueller denn je. Die Vereinfachung behördlicher Genehmigungsverfahren ist zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu einem besonderen Anliegen geworden, weil komplizierte Genehmigungsverfahren zu Investitionshemmnissen führen.
92Vgl. Becker, Verfahrensbeschleunigung durch Genehmigungskonzentration, VerwArch 1996, 581 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 74.
93Es kommt hinzu, dass gerade bei Genehmigungserfordernissen die zügige Durchführung des erforderlichen Verfahrens zumindest dem Antragsteller zugute kommt und damit auch dem Schutz seiner Rechte dienen kann.
94Vgl. Becker, a.a.O., Seite 581, 605.
95Das nordrhein-westfälischen Landesrecht geht damit von dem traditionellen Verständnis der Baugenehmigung als Schlusspunkt des für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahrens mit umfassender Feststellung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens aus, das schon der Rechtsprechung des Kgl. Preußischen Oberverwaltungsgerichts zugrunde gelegen hat,
96vgl. PrOVG, Urteile vom 5. Oktober 1885 - II. B. 53/85 -, PrOVGE 12, 366, 368 f., vom 18. März 1886 - II. B. 15/86 -, PrOVGE 13, 389, 394 und vom 24. Mai 1892 - IV. C. 21/92 -, PrOVGE 23, 321, 324,
97das vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geteilt worden ist,
98vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 1953 a.a.O., vom 23. November 1954 a.a.O., und vom 20. Mai 1985, a.a.O., vom 4. Oktober 1987, a.a.O. und vom 20. März 1992, a.a.O.
99und das auch vom Bundesverwaltungsgericht bis Mitte 1995 als allgemeingültig vertreten worden ist,
100vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1963 - I C 110.62 -, BRS 14, 51, und vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BRS 15 Nr. 49; aufgegeben durch Beschluss vom 25. Oktober 1995, a.a.O., "Landesrecht bestimmt, was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist".
101Im Anschluss an inhaltlich abweichende Regelungen in einigen Landesbauordnungen,
102vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 BayBO "Die Baugenehmigung darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; von einer Beschränkung der Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Genehmigungsverfahren bleiben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt", und § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Baden-Württemberg "Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften entgegenstehen",
103und dementsprechende Entscheidungen der jeweils zuständigen Oberverwaltungsgerichte,
104vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. März 1993, GrS 1/1992 - 1 B 90.3063 -, BRS 55 Nr. 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 1996 - 8 S 48/96 -, BRS 58 Nr. 136; Sächs. OVG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 1 S 154/95 -, BRS 57 Nr. 187; OVG Meck.-Vorpomm., Beschlüsse vom 30. Oktober 1997 - 5 M 52/96 -, BRS 59 Nr. 143, und vom 29. Januar 2003 - 2 M 179/02 -, DÖV 2003, 593
105hat sich dann allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, dass Ausgestaltung und Rechtswirkungen der Baugenehmigung in die Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers fallen, der unterschiedliche Modelle wählen kann und sich in Nordrhein-Westfalen - wie oben ausgeführt - aus guten Gründen für eine bürgerfreundliche und investitionserleichternde Regelung entschieden hat.
106Die vorstehenden Ausführungen treffen im Wesentlichen auch für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 68 BauO NRW zu, denn auch hierfür gelten die §§ 72 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauO NRW als Vorschriften des 3. Abschnitts "Verwaltungsverfahren". Dies folgt aus der Gesetzessystematik. Im 2. Abschnitt des 5. Teils der Landesbauordnung werden die genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreien Vorhaben geregelt einschließlich der Vorhaben, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Daran schließen sich im 3. Abschnitt die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren an, die grundsätzlich für sämtliche Genehmigungsverfahren gelten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine dementsprechende Regelung des Prüfungsprogramms der Bauaufsichtsbehörden im vereinfachten Genehmigungsverfahren enthält § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW, der in Satz 4 Nr. 2 den bauordnungsrechtlichen Prüfungsmaßstab der Behörde auf die Überprüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit bestimmten bauordnungsrechtlichen Anforderungen beschränkt. Demgegenüber ist nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sämtlichen (anderen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungsverfahren geprüft wird. Diese Regelung entspricht in der Sache der des § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW und verdeutlicht, dass die Baugenehmigung auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Konzentrationswirkung hat und die Bauaufsichtsbehörde in den anderweitigen Genehmigungsverfahren keine Sachentscheidungskompetenz besitzt. Dadurch wird die Genehmigungsbehörde aber ebenso wenig wie im "normalen" Baugenehmigungsverfahren ihrer Verpflichtung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW enthoben, zu prüfen, ob die Erteilung der Baugenehmigung von der Erteilung weiterer Genehmigungen abhängig ist.
107Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 68 Rn. 33.
108Von dem Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren weicht das Prüfprogramm im Vorbescheidverfahren ab. Nach § 71 Abs. 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Die Fragen des Bauvorhabens können alle diejenigen sein, über die im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden werden muss, wenn ein Bauantrag gestellt wird.
109Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 71 Rn. 3.
110Gegenstand des Vorbescheides ist aber grundsätzlich nicht die öffentlich- rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in vollem Umfang, sondern nur hinsichtlich bestimmter einzelner Zulässigkeitsfragens des Bauvorhabens. Allein die vom Antragsteller aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen bestimmen den Prüfungsrahmen der Bauaufsichtsbehörde. Beantragt der Antragsteller die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides, so ist nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 30 bis 38 BauGB zu prüfen, für die es auf das Vorliegen einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung nicht ankommt. Der Vorbescheid ist gerade nicht der Schlusspunkt der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung, sondern er markiert nur einen Zwischenschritt.
111Wegen dieser verfahrensrechtlichen Trennung ist bei der Entscheidung über eine Bauvoranfrage nicht im Einzelnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung vorliegen. Den Klägern würde allerdings das Sachbescheidungsinteresse für ihre Bauvoranfrage mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage fehlen, wenn offensichtlich wäre, dass für das Vorhaben eine erforderliche landschaftsschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung schlechthin nicht erteilt werden kann.
112Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1989 - 7 A 503/88 - und Beschluss vom 3. September 1999 - 10 A 3691/97 -; Hahn, a.a.O.
113Insoweit steht der Baugenehmigungsbehörde mithin eine sog. "Vorprüfungskompetenz" zu.
114Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992, a.a.O.
115Dass eine Ausnahme oder Befreiung schlechthin nicht erteilt werden könnte, ist hier nicht in diesem Sinne offensichtlich, sondern bedarf näherer Prüfung in dem dafür vorgesehenen Verfahren. Insoweit ist eine Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch die zur Entscheidung berufenen Fachbehörden vorzunehmen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, welchen Schutzzweck die Landschaftsschutzverordnung mit der Unterschutzstellung des klägerischen Grundstücks verfolgt und inwieweit das Vorhaben der Klägerin auf einem Grundstück innerhalb einer Straßenrandbebauung auf diese Schutzgründe einwirkt.
116Ebenso wenig fehlt das Sachbescheidungsinteresse, soweit die Kläger für die Verwirklichung ihres Vorhabens eine fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG benötigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist zum einen erforderlich, weil das Vorhaben der Kläger außerhalb einer Ortsdurchfahrt in einem Abstand von weniger als 20 m zum befestigten Fahrbahnrand der B 8 errichtet werden soll.
117Das geplante Doppelhaus der Kläger ist unabhängig von seiner Höhe ein Hochbau im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 - VI C 48.67 -, Buchholz 407.4 § 9 Nr. 10.
118Weiterhin bedarf das Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG, weil das Vorhaben auch gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG verstößt, wonach bauliche Anlagen längs der Bundesfernstraßen nicht errichtet werden dürfen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen. Unter das fernstraßenrechtliche Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG fällt auch der Anschluss neuer baulicher Anlagen über eine bestehende Zufahrt an eine Bundesstraße.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1986 - 4 C 3.85 -, BRS 46 Nr. 108.
120Das Sachbescheidungsinteresse ist gegeben, weil nicht erkennbar ist, dass die fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung schlechterdings nicht erteilt werden könnte. Auch insoweit bedarf es einer Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen des hierfür vorgesehenen Verfahrens.
121Das Sachbescheidungsinteresse fehlt auch nicht im Hinblick auf die Vorschriften der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets C. , X. , L. und X. -X. der Stadtwerke E. AG (Wasserwerksbetriebe) - Wasserschutzgebietsverordnung C. u. a. der Stadt E. vom 14. Dezember 1987 (WSchVO), deren räumlicher Geltungsbereich sich nach § 1 Abs. 3 WSchVO auch auf die Gemarkung C. , Flur 1 bis 7 und damit auch auf das in Flur 5 dieser Gemarkung gelegene Grundstück der Kläger erstreckt. Dieses Grundstück liegt nach der Übersichtskarte und der Schutzgebietskarte, die gemäß § 1 Abs. 4 WSchVO Bestandteile der Wasserschutzgebietsverordnung C. u. a. sind, in der Wasserschutzzone III A. In dieser Wasserschutzzone ist die Errichtung von baulichen Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 WSchVO genehmigungspflichtig. Gemäß § 9 Abs. 7 WSchVO ist die Genehmigung zu erteilen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nicht zu besorgen ist oder durch Auflagen bzw. Bedingungen verhütet werden kann. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WSchVO entscheidet über die Genehmigung nach § 4 Abs. 2 WSchVO die untere Wasserbehörde. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 WSchVO bedürfen Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen, keiner besonderen Genehmigung nach den Vorschriften der WSchVO, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen. Verbotsvorschriften in einer Wasserschutzgebietsverordnung haben den Charakter von Rechtsnormen, die im Sinne des § 29 Abs. 2 BauGB unabhängig von den §§ 30 bis 37 BauGB Geltung beanspruchen.
122Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 4 C 5.00 -, BRS 64 Nr. 94.
123Zu diesen Verbotsvorschriften zählt auch das in § 4 Abs. 2 WSchVO enthaltene präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass diese Genehmigung - sollte sie nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WSchVO überhaupt erforderlich sein - von vornherein nicht erteilt werden könnte. Insoweit nimmt der Senat auf die nachfolgenden Ausführungen zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB Bezug.
124Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben Anspruch auf Erlass des Bauvorbescheids, denn dem beantragten Vorhaben stehen - soweit seine Zulässigkeit im Rahmen des Bauvorbescheidverfahrens zu prüfen ist - öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
125Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. § 35 BauGB ist für die bauplanungsrechtliche Beurteilung maßgeblich, weil das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich liegt.
126Das Vorhaben gehört nicht zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils E. -X. . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, dass die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört.
127Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176.
128Ein solcher Zusammenhang mit der Bebauung des in einer Entfernung von mehr als einem Kilometer südwestlichen gelegenen Ortsteils E. -X. besteht nicht.
129Die Ansiedlung G. selbst, innerhalb derer das Vorhaben liegt, ist kein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereiches. Insoweit kann eine bandartige oder eine Einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - VI C 130.66 -, BRS 20 Nr. 36.
131Allgemeine Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils gibt es nicht. Ausschlaggebend sind vielmehr die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde.
132BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B 82.80 -, BRS 36 Nr. 53; Urteile vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80, und vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81.
133Hiervon ausgehend ist die Ansiedlung G. - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - kein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die dementsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug, die durch das Berufungsvorbringen der Kläger nicht entkräftet werden.
134Weil das Vorhaben nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben zählt, richtet sich seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Genehmigungsanspruch besteht.
135Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 - I C 30.62 -, BRS 15 Nr. 49.
136Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts lässt das Vorhaben der Kläger nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung der Splittersiedlung G. im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einer Zersiedlung des Außenbereichs entgegentreten, d. h. einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung. An diesem Sinn und Zweck des Gesetzes hat sich die Auslegung auszurichten. Deshalb reicht allein die Gefahr, dass sich dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben später auf benachbarten Grundstücken weitere Vorhaben anschließen könnten, nicht aus, die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen. Es muss vielmehr hinzutreten, dass mit der Begründung dieser Gefahr zugleich ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Zwar wird das bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig der Fall sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden soll. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos, wie es im Übrigen auch nicht anders sein kann, wenn die Handhabung des § 35 Abs. 2 BauGB nicht doch zu einem generellen Bauverbot für sonstige Vorhaben gelangen soll. Eine solche Ausnahme kann sich dann rechtfertigen, wenn ein Vorhaben an dem geplanten Standort in eine durchaus organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung tritt, vorausgesetzt allerdings, dass es sich bei dieser Bebauung selbst nicht um eine zu missbilligende Splittersiedlung handelt.
137Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - VI C 25.66 -, BRS 18 Nr. 45.
138Ob das zutrifft, kann sich durchaus im Laufe der Zeit ändern. Ein Siedlungsvorgang kann zunächst und an sich unerwünscht sein, dann aber durch eine - ebenfalls unerwünschte - Verfestigung einen Zustand erreichen, bei welchem das Hinzutreten gewisser weiterer Bauten nicht mehr als Vorgang der Zersiedlung gewertet werden kann. Dann handelt es sich unverändert um eine "an sich unerwünschte", d. h. in ihrem Entstehen unerwünscht gewesene Splittersiedlung, ohne dass aber auch jetzt noch eine Zersiedlung vorläge, wenn gewisse weitere Bauten hinzutreten.
139Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1971 - VI B 150.72 -, BRS 25 Nr. 76.
140Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen kann ein Verstoß gegen die Erfordernisse einer geordneten Siedlungsstruktur darin liegen, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Wesentlich kann weiterhin das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Schließlich kann ein Verstoß auch darin liegen, dass in einer nach der Art der Bebauung sozusagen gemischten Splittersiedlung in der durch die vorhandene Mischung gewisse Spannungen angelegt sind, ein hinzutretendes Vorhaben geeignet ist, weitere Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen
141- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - 4 C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, BRS 58 Nr. 92.
142Das Vorhaben der Kläger führt zwar zu einer Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung,
143vgl. zur tendenziell eher günstig zu beurteilenden Verfestigung einer Splittersiedlung: BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1994 - 4 B 15.94 -, ZfBR 1994, 151,
144doch ist diese Verfestigung nicht zu missbilligen, das heißt nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchten. Das Vorhaben fügt sich organisch in die bestehende ca. 35 m breite Baulücke zwischen den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken E. M. straße 263 und 265 ein. Es ordnet sich der vorhandenen Bebauung hinreichend unter. Für die Frage der Unterordnung kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Wohnraums zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an.
145Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, BRS 60 Nr. 92.
146Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die erforderliche Unterordnung in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert wird.
147Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103.
148Zu der Ansiedlung zählen insgesamt 15 Wohnbauten mit Nebengebäuden sowie die Betriebsgebäude der Gärtnerei. Denn es ist abzustellen auf die Bebauung entlang der E. M. straße in dem Bereich zwischen der Einmündung der Straße X. im Süden und dem Haus E. M. straße 267 im Norden. Maßgeblich ist dabei die Bebauung beiderseits der B 8, weil zwischen ihr bei natürlicher Betrachtungsweise ein Zusammenhang besteht, der durch die zweispurige B 8 nicht getrennt wird. Das Doppelwohnhaus steht mit seinen Bedürfnissen zur Größe der vorhandenen Ansiedlung auch nicht im Widerspruch. Das Vorhaben der Kläger hat auch keine weit reichende oder nicht genau übersehbare Vorbildwirkung. "Weit reichend" ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereiches bewirken würden.
149Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, a.a.O.
150Diese Voraussetzungen sind hier selbst dann nicht gegeben, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen wollte, das Vorhaben der Kläger könne Vorbild für drei weitere Vorhaben westlich der E. M. straße sein, denn hierdurch könnte die Splittersiedlung allenfalls um deutlich weniger als die Hälfte ihres Bestandes vergrößert werden.
151Das Vorhaben der Kläger beeinträchtigt auch nicht öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Stadt E. stellt sämtliche Flächen nördlich und südlich der E. M. straße - egal ob sie bebaut oder unbebaut sind - als Fläche für die Landwirtschaft dar. Ausgehend von der Rechtsprechung, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes "nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich sind",
152vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1980 - 4 C 79.77 -, BRS 36 Nr. 64; Beschluss vom 8. Februar 1961 - 4 B 10.91 -, BRS 52 Nr. 81,
153wertet der Senat die Darstellung des Grundstücks der Kläger als Fläche für die Landwirtschaft dahingehend, dass die Gemeinde bei dem zwangsläufig groben Raster des Flächennutzungsplans mit der Einbeziehung der Splittersiedlung in die "Fläche für die Landwirtschaft" nicht strikt jegliche Bebauung, jedenfalls nicht die Schließung eindeutig baulich vorgeprägter Lücken verhindern wollte.
154Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1978 - 10 A 1642/76 -, BauR 1978, 296 f., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - 4 C 31.78 -, BRS 39 Nr. 82; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O.
155Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist auch nicht insoweit erkennbar, als das Vorhaben etwa unwirtschaftliche Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung erforderte (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Der Beklagte hat im Zusammenhang mit seinem dahingehenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise präzisiert, ab welcher Größe von Ansiedlungen die Kommunen eine Verpflichtung zum Anschluss an das öffentliche Kanalnetz treffen soll. Ebenso wenig beeinträchtigt die Schließung der "Baulücke" innerhalb der Straßenrandbebauung entlang der B 8 Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die Eigenart der Landschaft oder verunstaltet das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
156Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB ist ebenfalls nicht gegeben. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB hat im Verhältnis zu den wasserrechtlichen Vorschriften, die - wie die Wasserschutzgebietsverordnung C. u. a. - nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion. Er hat einen eigenständigen städtebaulichen Regelungswert. Sein Zweck ist es, unabhängig von wasserrechtlichen Normierungen und Planungen ein Mindestmaß an Gewässerschutz zu gewährleisten.
157Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - 4 C 1.70 -, BRS 25 Nr. 84.
158§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB greift als Zulassungshindernis ein, wenn die örtlichen Gegebenheiten die Annahme rechtfertigen, dass die Wasserwirtschaft gefährdet wird. Ist beispielsweise nach wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse, etwa der Geländegestaltung, des Grundwasserstandes und der Grundwasserfließrichtung oder der Wasserdurchlässigkeit des Bodens davon auszugehen, dass ein Bauvorhaben geeignet ist, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung nachteilig zu beeinflussen, so erkennt der Gesetzgeber diesem Umstand die Qualität eines öffentlichen Belangs unabhängig davon zu, ob sich aus dem allgemeinen oder dem gebietsbezogenen besonderen Wasserschutzrecht bestimmte Handlungsgebote oder Verbote herleiten lassen oder nicht.
159Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.
160§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB hat nach alledem insbesondere Bedeutung zur Vermeidung schädlicher Verunreinigungen des Grundwassers oder sonstiger nachteiliger Veränderungen.
161Vgl. BVerwGE, Urteil vom 20. Oktober 1972, a.a.O., Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Lose-Blatt-Kommentar, Stand: 1. Januar 2003, § 35 Rn. 102; Röser, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage 2002, § 35 Rn. 83; Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Lose-Blatt- Kommentar, Stand: Dezember 2002, § 35 Rn. 96.
162Die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung liegt im Außenbereich deswegen nahe, weil es regelmäßig an einer ordnungsgemäßen Kanalisation fehlt.
163Vgl. Röser, a.a.O.
164Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ist nach der zu den entsprechenden Begriffen des Wasserhaushaltsgesetzes ergangenen Rechtsprechung immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Bei der Einzelfallprüfung ist grundsätzlich eine konkrete Betrachtungsweise zu wählen.
165Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87; OVG NRW, Urteil vom 7. August 1989 - 20 A 2387/87 -.
166Hiervon ausgehend liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund der geplanten Errichtung eines Doppelhauses als solcher - ungeachtet der im späteren Baugenehmigungsverfahren möglichen Nachsteuerung - eine Gefährdung der Wasserversorgung zu befürchten sein soll. Mit der Heizung des Gebäudes möglicherweise verbundenen Gefahren kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ebenso begegnet werden wie den etwaigen Gefahren von Grundwasserverunreinigungen, die von Stellplätzen auf dem Grundstück ausgehen könnten. Eine Gefährdung der Wasserwirtschaft ist auch nicht schon deshalb zu besorgen, weil der fragliche Bereich durch die Wasserschutzgebietsverordnung C. u. a. als Wasserschutzgebiet festgesetzt ist. Denn diese Verordnung enthält - wie oben ausgeführt - kein absolutes Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in der Wasserschutzzone III A., in der das Grundstück der Kläger liegt, sondern nur ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, aufgrund dessen das jeweilige Vorhaben einer Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren zu unterziehen ist. Diese Prüfung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
167Die Erschließung des Vorhabens ist - soweit sie in diesem Vorbescheidsverfahren zu prüfen ist - gesichert. Das gilt auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung. Eine schadlose Abwasserbeseitigung im Außenbereich setzt nicht stets und auch nicht im vorliegenden Fall zwingend den Anschluss an die öffentliche Kanalisation voraus. Welche der im Übrigen in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten (z. B. abflusslose Grube, Kleinkläranlage) bei der Realisierung des Vorhabens im Einzelfall den Anforderungen an eine gesicherte Erschließung genügt, ist erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich festzulegen.
168Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
169Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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