Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3827/02

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 25. August 1999 verpflichtet, dem Kläger weiteren Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 1.043,04 EUR (= 2.040,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Oktober 1999 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurück- gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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