Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2725/01

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1999 festgestellt, dass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für seine nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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