Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3580/02

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2001 festgestellt, dass die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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