Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3137/00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Gebührenbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 20. April 1998 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. März 1999 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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