Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 3417/99

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Beklagte wird verur- teilt, die Vollstreckung aus dem Vorausleistungsbescheid vom 11. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1995 bis zum Inkrafttre- ten des Bebauungsplanes 6042/06 der Stadt L. zu unterlassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens insgesamt. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt er 21 %; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kosten- gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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