Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1506/01
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -), ist unbegründet.
3Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
41. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.
5Vgl. den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 -, m.w.N.
6Das ist hier nicht der Fall.
7Nach der angefochtenen Entscheidung kann der Kläger für die Zeit vom 11. Oktober 1995 bis zum 30. November 1997 vom Beklagten Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß § 72 BSHG durch Übernahme der Kosten des Aufenthalts in den E. Heimen in L. (H. ) beanspruchen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme dort hätten beim Kläger besondere soziale Schwierigkeiten im Sinne des § 72 BSHG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG in der Fassung vom 16. Februar 1993 vorgelegen, die er auch nach insgesamt 27-monatigem Aufenthalt im Q. in X. und in der Einrichtung W. in C. nicht überwunden gehabt habe. Diese Einschätzung ergebe sich aus dem im einstweiligen Rechtschutzverfahren beim VG Köln 18 L 2883/99 eingeholten Gutachten der Frau Dr. med. L1. -I1. sowie aus den vorliegenden Sozialberichten der E. Heime L. . Hiernach halte die Kammer die Unterbringung und Betreuung des Klägers in den E. Heimen L. im streitbefangenen Zeitraum auch für das geeignete und erforderliche Mittel der Hilfe. Hilfemaßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 2 BSHG könnten durchaus auch Maßnahmen sein, die, ohne auf unabsehbare Dauer angelegt zu sein, lediglich dazu dienten, den bisher erreichten Zustand zu erhalten. Eine starre zeitliche Grenze lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. In Einzelfällen könne die Hilfe auch über mehrere Jahre zu leisten sein. Das hänge davon ab, ob dem Hilfeempfänger das Hauptziel der Hilfe nach § 72 Abs. 1 BSHG, ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände noch vermittelt werden könne. Aus dem Bericht der E. Heime L. vom 19. Juni 2000 gehe hervor, dass der Kläger sich nach der Aufnahme ins Heim zunächst bemüht habe, eine regelmäßige Berufstätigkeit aufzunehmen, die bei ihm trotz einiger Rückschläge zur Festigung seiner persönlichen und sozialen Situation geführt habe. Außerdem seien in dieser Phase Erfolge hinsichtlich einer abstinenten Lebensführung und hin zu einer Verselbständigung mit eigenverantwortlichem Leben und Wohnen zu verzeichnen. Die auch in der Folgezeit bemerkbare positive Eingliederungstendenz habe erst im Verlauf des Jahres 1997 deutliche Rückschläge erfahren. Auch die Gutachterin stelle fest, dass in den ersten beiden Jahren des Aufenthalts in den E. Heimen L. noch von positiven Ansätzen zur Überwindung der sozialen Schwierigkeiten auszugehen sei.
8Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Sie tragen nicht die von ihm vertretene Auffassung, es sei ernstlich zweifelhaft, dass eine Erreichung des Ziels der Hilfe nach § 72 BSHG im streitbefangenen Zeitraum vom 11. Oktober 1995 bis zum 30. November 1997 noch möglich gewesen sei.
9Allerdings weist der Beklagte zu Recht daraufhin, dass das von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. L1. -I1. im Verfahren - 18 L 2883/99 - beim Verwaltungsgericht Köln unter dem 13. Januar 2000 erstattete "nervenärztliche Gutachten" nicht die vom Verwaltungsgericht verwertete Aussage enthält, in den ersten beiden Jahren des Aufenthaltes des Klägers in den E. Heimen L. sei noch von positiven Ansätzen zur Überwindung der sozialen Schwierigkeiten auszugehen. In diesem Gutachten wird vielmehr aus der Rückschau auch auf den - zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens länger als vier Jahre dauernden - Aufenthalt in L. geschlossen, dass es sich bei dem Kläger zwar um eine Person handele, bei der besondere Lebensverhältnisse und soziale Schwierigkeiten vorlägen, zu deren Überwindung er aus eigener Kraft nicht fähig sei, so dass eine stationäre Betreuung auf Dauer erforderlich sei. Es sei aber nicht zu erwarten, dass das Ziel des § 72 BSHG, nämlich die Überwindung dieser Schwierigkeiten, erreicht werde könne. Der Kläger benötige fortgesetzte Betreuung und beschütztes Wohnen sowie eine Tätigkeit und beschützende Bedingungen. Eine Rückkehr in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Erfolg der durchgeführten Maßnahmen sei nicht zu erwarten. Eine nach Zeitabschnitten abgestufte Beurteilung für den Aufenthalt in den E. Heimen L. findet sich in dem Gutachten nicht. Anders als der Beklagte meint kann indes wegen dieser fehlenden Differenzierung und aufgrund der Anknüpfung der medizinischen Beurteilung an den bei Gutachtenerstellung festzustellenden Entwicklungsstand aus dem Gutachten auch nicht hergeleitet werden, schon die ersten beiden Jahre des Aufenthalts in den E. Heimen L. hätten im Sinne des § 72 Abs. 1 BSHG keine Entwicklungsperspektive für den Kläger mehr geboten.
10Kann dieses Gutachten für die Beurteilung der Situation des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht herangezogen werden, wird deswegen nicht die Würdigung in Frage gestellt, eine Erreichung des Ziels der Hilfe nach § 72 BSHG sei während dieser Zeit noch möglich gewesen. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt es nämlich nicht, in Zweifel zu ziehen, dass die übrigen vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Erkenntnismittel insoweit eine abschließende Klärung zulassen.
11Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsschrift ergibt sich auch aus dem im Einzelnen in der angefochtenen Entscheidung nachgezeichneten Werdegang des Klägers nach Verlust seiner Wohnung im Jahre 1986 kein durchgreifendes Argument gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, während des streitbefangenen Zeitraums sei die Betreuung des Klägers in den E. Heimen L. als Hilfe nach § 72 Abs. 1 BSHG noch geeignet und erforderlich gewesen. In diesem Zusammenhang begegnet der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanz keinen Bedenken. Hiernach können auch solche - nicht auf unbegrenzte Dauer angelegte - Maßnahmen, mit denen nur eine Verschlimmerung der mit besonderen Lebensverhältnissen verbundenen sozialen Schwierigkeiten verhütet werden soll (vgl. § 72 Abs. 2 BSHG), im Sinne des § 72 Abs. 1 BSHG geeignet und erforderlich sein.
12Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 1984 - 4 OVG B 71/84 - ZfF 1985, 63; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 1991 - IV 178 und 179/91 -, FEVS 42, 89, 90; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 72 Rz. 31.
13Wäre die Hospitalisierungstendenz, von der im Gutachten der Dr. med. L1. - I1. die Rede ist, schon bei Aufnahme in den E. Heimen L. verfestigt gewesen, wäre dem Aufenthalt dort der Charakter als Dauermaßnahme wohl nicht abzusprechen gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten macht insbesondere der abgewogene, in sich schlüssige und plausible Sozialbericht der E. Heime L. indes Anderes deutlich: Der Kläger wurde dort am 11. Oktober 1995 in einem Zustand aufgenommen, der nicht nur erwarten ließ, die bestehenden sozialen Schwierigkeiten würden sich nicht verschlimmern, sondern Schritte in Richtung auf eine zumindest teilweise Überwindung der sozialen Schwierigkeiten seien Erfolg versprechend. Der Umstand, dass der Kläger bereits mehrere Maßnahmen nach § 72 BSHG durchlaufen hatte, ohne dass sich ein nachhaltiger Erfolg eingestellt hätte, sprach nicht dagegen, zumal die Angabe des Klägers zum Hauptgrund für die Beendigung seines Aufenthalts im W. im Oktober 1995 nicht in Frage steht oder gestellt worden ist. Die vom W. angebotene Wohngruppe habe er nicht angenommen, da er sich auf Grund des Alkoholkonsums der dort Wohnenden gefährdet gesehen haben. Dementsprechend hat der Kläger sich in den ersten beiden Jahren seines Aufenthalts in den E. Heimen L. verschiedenen Maßnahmen zur Erlangung von Arbeits- und Wohnfähigkeit unterzogen. Auch sein Alkoholproblem versuchte er nach der Schilderung in dem erwähnten Sozialbericht zu bewältigen, in dem er sich nach "intensiver sozialarbeiterischer Einbindung" einer H1. Selbsthilfegruppe anschloss. Dass man nur an den sozialen Schwierigkeiten des Klägers angesetzt habe, das eigentliche Problem, die Alkoholsucht, außen vor geblieben sei, ist deshalb nur eine nicht erhärtete Vermutung des Beklagten. Darüber hinaus erschienen Bemühungen um zumindest teilweise Überwindung der sozialen Schwierigkeiten auch deshalb nicht von vornherein ungeeignet und nachrangig gegenüber Maßnahmen zur Bekämpfung der Alkoholsucht, weil nach dem Werdegang des Klägers durchaus in Betracht kam, die sozialen Schwierigkeiten als Auslöser für den Alkoholkonsum einzuordnen.
14Die Abbrüche einzelner Maßnahmen während der ersten zwei Jahre seines Aufenthalts in den E. Heimen L. , die der Beklagte zum Beleg der Ungeeignetheit einer Hilfe nach § 72 BSHG anführt, entsprechen unter Berücksichtigung der Schilderung in dem genannten Sozialbericht einem Verlauf, wie er für Maßnahmen nach § 72 BSHG nicht untypisch zu sein scheint. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Fehlens eines Kostenträgers kann von vornherein dem Kläger nicht zugerechnet werden. Dass zum damaligen Zeitpunkt noch eine Entwicklungsperspektive bestand, kommt im weiteren Verlauf zum Ausdruck. Der Kläger nahm am 11. August 1997 mit Aussicht auf Übernahme als Stammmitarbeiter eine Arbeit in den E. Betrieben L. - Fachbereich Montage & Verpackung - an. Diese Arbeit verlieh ihm dem erwähnten Sozialbericht zufolge abermals mehr Stabilität und förderte die Entwicklung einer tragfähigen Zukunftsplanung. Es wurde ihm auf Grund der Schichtarbeit sogar die vollständige Selbstverpflegung ermöglicht. Dass es dann im Dezember 1997 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam, weil der Kläger sich nach eigenem Bekunden als billige Arbeitskraft ausgenutzt gefühlt habe und eine Stammmitarbeiterschaft nicht zustande gekommen sei, ändert nichts an der Eignung und Erforderlichkeit der Hilfe nach § 72 Abs. 1 BSHG in dem hier relevanten Zeitraum.
152. Die Rechtssache weist ferner keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche sind anzunehmen, wenn Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung in der angefochtenen Entscheidung begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen.
16Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juni 2000, § 124 Rn. 152 m.w.N.; OVG Thüringen, Beschluss vom 17. August 2000- 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, 448 ff.; Beschluss des Senats vom 6. November 2001 - 12 B 1374/01 -.
17Dies ist hier nicht der Fall, wie sich bereits aus den Ausführungen zu 1. ergibt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verwertung des im Verfahren 18 L 1883/99 beim Verwaltungsgericht Köln eingeholten Gutachtens kein Indiz für tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache. Dieses Gutachten ist von einer anderen als der in dem hier zugrunde liegenden Verfahren zur Entscheidung berufenen Kammer eingeholt worden, um in einem anderen Verfahren vorläufig zu klären, ob zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung im Januar 2000 Hilfe gemäß § 72 BSHG durch Weiterführung der Unterbringung des Klägers in den E. Heimen L. erforderlich war. Wie die Ausführungen unter 1. zeigen, begründet das Zulassungsvorbringen aber keine Zweifel daran, dass schon die im Übrigen vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren herangezogenen Tatsachen die Feststellung erlauben, im Zeitraum vom 11. Oktober 1995 bis zum 30. November 1997 sei Hilfe für den Kläger gemäß § 72 Abs. 1 BSHG durch Unterbringung in den E. Heimen L. geeignet und erforderlich gewesen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
19Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2001 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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