Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4755/00
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein- Westfalen für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999) und Gesetz zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. Dezember 1998 (GV NRW S. 750) - im vorliegenden Zusammenhang ist nur das Haushaltssicherungsgesetz von Belang -, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, wurden u. a. bisherige Bestimmungen des Beihilfenrechts des Landes unmittelbar durch Gesetz geändert bzw. ergänzt.
3Gemäß Art. II Abs. 2 dieses Gesetzes erhielt § 88 Satz 5 LBG - bezogen auf die in Satz 4 enthaltene Verordnungsermächtigung - folgende Fassung:
4Darin kann unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Sanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden.
5Ferner wurde durch Art. II Abs. 8 Nr. 1 des Haushaltssicherungsgesetzes hinter § 12 BVO folgender § 12 a eingefügt:
6§ 12 a Kostendämpfungspauschale
7(1) Die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:
8Stufe Besoldungsgruppen Betrag
91 Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 200,00 DM
102 Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1 400,00 DM
113 Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3 600,00 DM
124 Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 800,00 DM
135 Höhere Besoldungsgruppen 1.000,00 DM
14(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.
15(3) Die Beträge nach Absatz 1 bemessen sich
161. bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) nach dem Ruhegehaltssatz,
172. bei Witwen und Witwern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) nach 60 v.H. des Ruhegehaltssatzes;
18dabei darf die Kostendämpfungspauschale in Fällen der Nr. 1. 70 v. H. und in den Fällen der Nr. 2. 40 v. H. der Beträge nach Absatz 1 nicht übersteigen.
19(4) Bei Waisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3), bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale.
20(5) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um 50,00 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.
21(6) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.
22(7) Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 5) entfällt die Kostendämpfungspauschale.
23Ferner wurde in Art. II Abs. 9 des Haushaltssicherungsgesetzes bestimmt, dass die auf Art. II Abs. 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können (sog. "Entsteinerungsklausel").
24Schließlich normiert Art. III Abs. 1 Satz 2 des Haushaltssicherungsgesetzes, dass Art. II Abs. 8 Nr. 1 - dies betrifft u. a. die Regelungen über die Kostendämpfungspauschale - für Aufwendungen gilt, die nach dem 31. Dezember 1998 entstanden sind.
25In der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT- Drucks. 12/3300) war zu der Neueinführung der Kostendämpfungspauschale folgendes ausgeführt:
26Die Kostendämpfungspauschale soll u. a. an die Stelle der beim Bund und anderen Ländern vorgesehenen gestaffelten Eigenanteile bei Medikamenten (je nach Packungsgröße 9,00 DM, 11,00 DM oder 13,00 DM) sowie weiterer Eigenanteile treten, deren Berücksichtigung bei der Beihilfefestsetzung erheblich verwaltungsaufwendiger als die vorgesehene Regelung ist; daneben dient sie der stärkeren Beteiligung der Beihilfeberechtigten an den Krankheitskosten. Die nach § 88 LBG geforderte "Vertretbarkeit" wird durch die Staffelung nach Besoldungsgruppen sowie die Verminderung um 50,00 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind erreicht. Sofern nur Aufwendungen für dauernde Pflege und für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten geltend gemacht werden, fällt die Kostendämpfungspauschale nicht an.
27Als allgemeine Zielsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes war in der Begründung angegeben, dass Ausgabenreduzierungen bei den auf Landesgesetzen beruhenden Leistungen erforderlich seien, um den notwendigen finanzpolitischen Gestaltungsspielraum nach der eingetretenen nachhaltigen Verschlechterung der Finanzsituation der öffentlichen Haushalte zu sichern.
28Durch das Gesetz zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 660, 666) sind unter entsprechender Änderung des § 12 a BVO zwischenzeitlich die Kürzungsbeträge der Kostendämpfungspauschale um etwa 50 % weiter angehoben und gleichzeitig auf die Währung Euro umgestellt worden.
29Der im Jahre XXXX geborene Kläger ist Richter am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1. Er ist verheiratet und hat einen im Jahre XXXX geborenen Sohn, für den nach seinen Angaben für das Jahr 1999 noch eine Kindergeldberechtigung bestand.
30Mit Antrag vom 28. Januar 1999 beantragte der Kläger zu verschiedenen ihm in den Jahren 1998 und 1999 entstandenen Aufwendungen in der Gesamthöhe von 192,72 DM eine Beihilfe des Beklagten. Von den Aufwendungen entfielen 9,95 DM auf ein Rezept vom 26. Januar 1999.
31Mit Bescheid vom 17. Februar 1999 gewährte der Präsident des Oberlandesgerichts L. dem Kläger auf dessen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von 91,38 DM. Diese bezog sich ausschließlich auf im Jahre 1998 entstandene Aufwendungen. Der Beihilfeanteil, welcher auf das oben angesprochene Rezept entfiel (4,98 DM), wurde auf die Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO angerechnet, die sich unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe des Klägers sowie des als berücksichtigungsfähig anerkannten Kindes für 1999 auf 350,00 DM belief.
32Den Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die als Folge der Anwendung der Kostendämpfungspauschale vorgenommene Kürzung der Beihilfe wendete, wies der Präsident des Oberlandesgerichts L. mit Bescheid vom 22. März 1999 zurück.
33Der Kläger hat am 1. April 1999 Klage erhoben. Mit dem angefochtenen Urteil vom 18. August 2000 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers,
34den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. vom 17. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1999 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 4,98 DM zu gewähren, und den Beklagten zu verurteilen, die nachzuzahlende Beihilfeleistung mit 4 % Zinsen ab Antragstellung, hilfsweise ab dem Erlass des angegriffenen Bescheides zu verzinsen,
35mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
36§ 12 a BVO in der Fassung des Art. II Ziffer (gemeint ist: Absatz) 8 des Haushaltssicherungsgesetzes - dessen korrekte Anwendung zwischen den Parteien nicht streitig ist - verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesgesetzgeber (Landtag) sei trotz der in § 88 Satz 4 LBG NRW enthaltenen und bereits ausgenutzten Ermächtigung der Exekutive zur Änderung der Beihilfenverordnung befugt gewesen. Der Gesetzgeber könne zwar für den hier fraglichen Regelungsgegenstand des Beihilferechts selbst keine Rechtsverordnung erlassen und sei insoweit lediglich befugt, der Exekutive eine entsprechende Verordnungsermächtigung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu erteilen. Er verliere aber durch eine derartige Verordnungsermächtigung nicht die allein ihm zustehenden Rechtsetzungsbefugnis und verfüge damit über die Möglichkeit, die einmal übertragene Regelungsbefugnis dem Verordnungsgeber wieder zu entziehen und ganz oder teilweise an sich zu ziehen. In welcher Weise er dabei vorgehe, sei seinem Gestaltungsspielraum überlassen. Das schließe auch ein unmittelbares Einfügen der gewünschten Änderungen in eine bestehende Rechtsverordnung durch förmliches Gesetz ein. Das Rechtsstaatsprinzip werde in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verletzt. Aus Sicht des Normadressaten sei ein etwaiger Rangunterschied der Normen ohne Belang. Gegen die sog. "Entsteinerungsklausel", welche bewirke, dass die gewünschten Änderungen für die Zukunft wieder der Gestaltungsbefugnis des Verordnungsgebers unterlägen, bestünden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
37Der Landesgesetzgeber sei auch unter Beachtung der aus Art. 70 GG folgenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zum Erlass eines die Beihilfe regelnden Gesetzes zuständig gewesen. Der Bund habe von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung bezüglich der Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen Gebrauch gemacht, eine Regelung der Beihilfe oder ihr entsprechender Leistungen durch den Bundesgesetzgeber sei aber unterblieben. Ein mittelbarer Eingriff in die dem Bundesgesetzgeber zustehende Befugnis zur Gestaltung der Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts sei in der Regelung des § 12 a BVO nicht zu erblicken. Eine besoldungsrechtsgleiche Wirkung sei nach den sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Motiven weder beabsichtigt gewesen noch aus anderen Gründen anzunehmen. Beihilfe und Alimentation wiesen unterschiedliche Anknüpfungspunkte auf. Hinzu komme die geringe Höhe der Pauschale im Vergleich zum Jahreseinkommen. So belaufe sich die Belastung durch die vorgesehenen Abzüge in keiner Besoldungsgruppe auf mehr als 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Auch die Auswirkungen auf die bundesrechtlich vorgegebenen Abstufungen der Besoldungsgruppen seien so geringfügig, dass von ihrer Verfälschung durch den Landesgesetzgeber nicht ausgegangen werden könne. Aus diesen Gründen führe die streitige Kürzung der Beihilfe zugleich zu keiner Verletzung des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG).
38Die Eigenbeteiligung für Aufwendungen für Wahlleistungen im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung (Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung), wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO durch Änderung in Art. 2 Abs. 8 Ziffer 3 des Haushaltssicherungsgesetzes begründet worden sei, müsse in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO blieben die Aufwendungen bei Inanspruchnahme der dritten Pflegeklasse eines Krankenhauses zuzüglich der gesondert berechneten Neben- und Heilbehandlungskosten sowie der Arztkosten ohne einen solchen Abzug beihilfefähig, so dass die Beschränkung erst zum Tragen komme, wenn der Beihilfeberechtigte selbst oder die in § 2 BVO genannten Personen sog. Wahlleistungen in Anspruch nähmen. Eine dem § 12 a BVO vergleichbare, im Krankheitsfall unvermeidbare Erhöhung der Belastungen sei daher nicht gegeben.
39§ 12 a BVO in der streitigen Fassung sei auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 85 LBG NRW) vereinbar. Zwar sei es nicht möglich, sich gegen die Kostendämpfungspauschale zu versichern. Angesichts ihrer Höhe führe sie aber nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers. Die streitige Regelung weise verschiedene an der persönlichen Leistungsfähigkeit bestimmter Gruppen von Beihilfeberechtigten orientierte soziale Komponenten auf. Die Mehrbelastung der Beihilfeberechtigten halte sich in dem Rahmen des Beihilfestandards, der sich in Bund und Ländern herausgebildet habe.
40Die Kostendämpfungspauschale stehe auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Die Zusammenfassung verschiedener Besoldungsgruppen in jeweils einer (Belastungs- )Stufe sei durch die angestrebte Verwaltungsvereinfachung als pauschalierende Regelung gerechtfertigt. Eine willkürliche Benachteiligung erkrankter Beihilfeberechtigter gegenüber nicht erkrankten Beihilfeberechtigten liege nicht vor. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht gegeben, zumal sich die Kostendämpfungspauschale für jedes berücksichtigungsfähige Kind um jeweils 50,00 DM reduziere und darüber hinaus sich der Beihilfebemessungssatz für Familienangehörige regelmäßig auf 70 oder 80 v. H. erhöhe (§ 12 Abs. 1 BVO).
41Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit der vom seinerzeit zuständigen 12. Senat zugelassenen Berufung, die er fristgerecht begründet hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
42Die Einführung einer Kostendämpfungspauschale durch das Haushaltssicherungsgesetz (HSG) vom 17. Dezember 1998 sei unwirksam. Damit finde auf den streitigen Vorgang die Beihilfenverordnung in ihrer bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
43Die streitbefangene Neufassung des § 12 a BVO sei in sich widersprüchlich und schon deshalb nichtig. Der Gesetzgeber habe in Absatz (der Kläger spricht in diesem Zusammenhang abweichend von der im Gesetz selbst verwendeten Terminologie jeweils von "Ziffer") 2 des HSG § 88 LBG NRW um einen Satz 5 ergänzt, mit dem die in Satz 4 festgelegte Ermächtigung der Exekutive zur Regelung der BVO dahin erweitert werde, dass die Exekutive in der BVO nunmehr auch Erstattungsabzüge bei stationärer Behandlung sowie eine allgemeine Kostendämpfungspauschale vorsehen könne. In Absatz 8 desselben Gesetzes sei mit den angeführten Regelungen über die Beteiligung an Krankenhauswahlleistungen sowie der Einführung einer Kostendämpfungspauschale eine vom Gesetzgeber selbst beschlossene Regelung zu finden, die der gemäß Absatz 2 desselben Gesetzes zu treffenden Regelung durch die Exekutive vorbehalten sei. Diese Vorgehensweise sei unzulässig und führe schon wegen innerer Widersprüchlichkeit zur Nichtigkeit der entsprechenden Änderungen. Es sei widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber in ein und demselben Gesetzesbeschluss der Exekutive eine Ermächtigung übertrage und dann von dieser der Exekutive übertragenen Ermächtigung sogleich selbst Gebrauch mache.
44Zugleich liege in dem Vorgehen ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, da der Gesetzgeber mit den genannten Änderungen der BVO in die in Absatz 2 des HSG durch ihn selbst ausdrücklich begründete Kompetenz des Verordnungsgebers eingreife. Es sei nicht einzusehen, warum es - wie dies das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgeführt habe - auf die der Exekutive erteilte Ermächtigung nicht ankommen solle. Dabei bleibe schon offen, warum der Gesetzgeber die Ermächtigung dann überhaupt gesetzlich festgelegt habe. Jedenfalls fehle es an der notwendigen Klarheit für den Normadressaten darüber, wer befugt sei, Regelungen zu erlassen, und wer konkret in welcher Kompetenz tätig geworden sei. Unklar sei auch, ob die Betroffenen zur Überprüfung der für bedenklich gehaltenen Regelung ein Verfahren nach § 47 VwGO anstrengen oder aber eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben müssten, um dort einen Vorlageantrag nach Art. 100 GG zu stellen.
45Eine Verletzung gegen höherrangiges Recht ergebe sich zudem daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 34, 9, 21 ff.) von einer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung erst Gebrauch gemacht werden könne, wenn diese vorliege. Die ermächtigende Norm müsse also in Kraft sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werde. Deshalb hätten die Regelungen zur Kostendämpfungspauschale und zur Eigenbeteiligung bei sog. Krankenhauswahlleistungen nicht zeitgleich mit der Regelung des § 88 Satz 5 LBG NRW erlassen werden dürfen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die streitige Änderung förmlich nicht als Verordnung, sondern als Gesetz erlassen worden sei. Selbst wenn man mit dem angefochtenen Urteil davon ausgehe, der Landesgesetzgeber habe die BVO auch unmittelbar durch Gesetz ändern können, bleibe es dabei, dass bereits zuvor eine von § 88 LBG NRW a.F. abweichende Rechtslage hätte geschaffen werden müssen.
46Mit den streitgegenständlichen Regelungen habe der Landesgesetzgeber weiter in die ausschließlich dem Bund zustehende Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Besoldung für Beamte und Richter eingegriffen. Mit der Beihilfekürzung werde im Grunde die gesamte Gehaltserhöhung, die der Bundesgesetzgeber den Beamten und Richtern aufgrund seiner ihm verfassungsgemäß zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz gewährt habe, wieder genommen. Dass die Kompetenzen zur Besoldung dem Bund, diejenigen zur Beihilfe dem Land zugewiesen seien, könne nicht dazu führen, dass der eine Kompetenzinhaber das nehme, was der andere gewährt habe. Die Beihilfekürzung durch Eigenbeteiligung unterlaufe die vom Bundesgesetzgeber geregelte Besoldungshöhe, da diese auf der Grundlage einer wirklichen und nicht gekürzten Beihilfeleistung festgelegt worden sei. Dabei sei unerheblich, ob die Auswirkungen sich nur auf rund 1 % bezogen auf das Jahresbruttogehalt eines Beamten oder Richters beliefen. Auch bei einem geringfügigen Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes könne man nicht darüber hinweg sehen, dass ein Eingriff vorliege.
47Die Einführung der Pauschale verstoße auch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall gehöre, wenn schon nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG, so aber doch in jedem Fall zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wobei hier offen bleiben könne, ob die Fürsorgepflicht wiederum unter Art. 33 Abs. 5 GG falle. Die allgemeine Kostendämpfungspauschale gemäß § 12 a BVO vertrage sich schon gedanklich nicht mit der Pflicht zur Gewährung einer Beihilfe. Dies gelte erst recht, wenn und weil die Beihilfeleistung von vornherein nur auf einen Teil der Krankenkosten gerichtet sei. Es sei widersprüchlich, in Verbindung mit einer zu gewährenden Beihilfe zugleich deren Kürzung zu verfügen. Solches lasse sich mit dem System der Beihilfegewährung nicht in Einklang bringen. Wer eine Beihilfe, also einen Zuschuss zu seinen Krankenkosten begehre und erhalten solle, erhalte diese Beihilfe nach der BVO neuer Fassung nur, wenn und weil er davon wiederum einen Teil als Zuschuss an eben den Landeshaushalt abgebe, aus dessen Masse er die Beihilfe erhalte. Dass dies nicht richtig sein könne, liege auf der Hand.
48Die streitige Vorschrift verstoße auch gegen Art. 3 GG, denn sie betreffe nur den erkrankten Beihilfeberechtigten und begünstige den nicht erkrankten Beihilfeberechtigten. Dies stelle schon deswegen eine Verletzung von Art. 3 GG dar, weil es sich bei der Beihilfekürzung im Kern um eine Steuer handele, die von einer Erkrankung nicht abhängig gemacht werden dürfe. Die Kürzungsbeträge dienten ausschließlich und ohne jede Zweckbestimmung der Finanzierung des Landeshaushaltes, ihnen stehe keinerlei Gegenleistung gegenüber. Damit erweise sich die Beihilfekürzung materiell als Steuer.
49Die Kostendämpfungspauschale verstoße auch gegen Art. 6 GG. Zwar nehme § 12 a BVO auf die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder Rücksicht, benachteilige aber insbesondere die Familie, in der die Ehefrau nicht erwerbstätig sei. Noch deutlicher werde der - verfassungsrechtlich relevante - Eingriff in das Besoldungsgefüge wie auch in Art. 6 GG, wenn man zur Kostendämpfungspauschale die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 4 BVO hinzurechne. Dies gelte um so mehr, weil in diesem Zusammenhang eine wirksame Begrenzung der Beihilfekürzungen und sei es nur auf maximal 2 % des jährlichen Einkommens des Betroffenen nicht gegeben sei. Je mehr Kinder eine Familie habe, desto höher sei ihre Eigenbelastung, und zwar nicht nur in absoluten Zahlen, sondern auch prozentual. Dabei seien die Eigenbeteiligungen bei stationärer Behandlung gemäß § 4 BVO durch eine privatrechtliche Krankenversicherung in Form einer Krankenhaustagegeldversicherung nicht angemessen aufzufangen.
50Zu den hergebrachten Grundsätzen gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehöre auch, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht seine Beamten und Richter im Krankheitsfall nicht schlechter stellen dürfe als Angehörige der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sei aber mit der neuen Beihilferegelung geschehen, denn die gesetzliche Krankenversicherung sehe eine derart hohe Eigenbeteiligung bei Einbeziehung der Krankenhauswahlleistung nicht vor. Dort seien im Gegenteil alle Familienmitglieder, jedenfalls alle Kinder einer Familie beitragsfrei mitversichert (sog. Familienversicherung). Die Härtefallregelung des § 13 Abs. 9 BVO biete in diesem Zusammenhang keinen ausreichenden Ausgleich.
51Schließlich seien Kostendämpfungspauschale und Eigenbeteiligung auch unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden. Angebliches Ziel der Beihilfekürzung sei die Eindämmung der Kosten des Gesundheitswesens. Eine Kostendämpfung werde mit der so bezeichneten Pauschale aber nicht erreicht und könne damit auch nicht erreicht werden. Denn die Krankenkosten entstünden unabhängig von der Erstattungsregelung der Beihilfenverordnung.
52Die aufgezeigten Verletzungen von höherrangigem Recht hätten zur Folge, dass die Beihilfenverordnung auch auf die streitige Aufwendung in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung anzuwenden gewesen wäre. Um dies gerichtlich festzustellen, bedürfe es einer Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 GG nicht. Das Haushaltssicherungsgesetz sei in dem hier fraglichen Teil materiell ein rechtsverordnungsvertretendes Gesetz, das die Voraussetzung des § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfülle. Es unterliege damit nicht dem Art. 100 GG.
53Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht L. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es in dem angegriffenen Urteil neben Ausführungen zur Krankenhaustagegeldversicherung auch darauf abgestellt habe, den Auswirkungen der Eigenbeteiligung bei sog. Krankenhauswahlleistungen nach § 4 BVO n.F. könne dadurch entgangen werden, dass im Falle stationärer Heilbehandlung die dritte Pflegeklasse gewählt würde. Eben diese Begründung ziehe das Verwaltungsgericht auch dafür heran, dass die Eigenbeteiligung nach jener Vorschrift letztlich nicht nachteilig für den Kläger sei und deshalb auch nicht im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Kostendämpfungspauschale in die hier anzustellende rechtliche Würdigung einzubeziehen sei. Diese Aspekte seien in der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht erörtert worden.
54Abschließend fasst der Kläger seine Angriffspunkte im Kern wie folgt zusammen: Die streitige Neufassung der §§ 4 und 12 a BVO sei schon aus gesetzestechnischen Gründen wegen Widersprüchlichkeit und nicht ordnungsgemäßen Zustandekommens nichtig. Die Neufassung stehe im Übrigen auch weder mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch mit dem Grundgesetz im Einklang. Dabei gehe es nicht nur um die Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sondern auch um die Verletzung von Grundrechten, insbesondere derjenigen aus Art. 3 und 6 GG, aber auch um die Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
55Der Kläger beantragt,
56das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
57Der Beklagte beantragt,
58die Berufung zurückzuweisen.
59Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Regelung des § 12 a BVO sei nicht deshalb nichtig, weil die in § 88 Satz 5 LBG NRW enthaltene Ermächtigung gleichzeitig in Kraft getreten sei. Denn zur Änderung der Beihilfenverordnung durch förmliches Gesetz habe es dieser Verordnungsermächtigung nicht bedurft. Es sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung darin zu sehen, dass die Beihilfenverordnung vom Gesetzgeber durch förmliches Gesetz geändert worden sei. In der Kostendämpfungspauschale liege auch kein (mittelbarer) Eingriff in die dem Bundesgesetzgeber zustehende Befugnis zur Gestaltung und Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Denn Beihilfe und Alimentation wiesen unterschiedliche Anknüpfungspunkte auf und müssten sich daher nicht dergestalt ergänzen, dass den Beihilfeberechtigten keinerlei aus seinen Bezügen zu leistende Belastungen verblieben. Die Abstufung der Kürzungsbeträge führe aufgrund ihrer geringen Höhe auch nicht zu einer Nivellierung der Besoldungsgruppen. Der Kläger könne seine Berufung auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO und deren finanzielle Auswirkung für den Beihilfeberechtigten vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend bzw. zutreffend gewürdigt worden sei. Denn diese Regelung sei im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger geltend mache, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, könne dieser Einwand nicht recht nachvollzogen werden. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere bei der Erörterung des klägerischen Antrags auf Verfahrensverbindung darauf hingewiesen, dass es die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO soweit erforderlich und rechtlich angebracht bei seiner Entscheidung berücksichtigen werde. Dies habe es in dem angefochtenen Urteil getan. Der Umstand, dass das Urteil nicht auf die vom Kläger durchgeführte Berechnung der finanziellen Belastung eingehe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kürzung der Beihilfe nach § 12 a BVO stelle auch keine unzulässige Steuer dar. Es handele sich bei der Kostendämpfungspauschale nicht um eine den beihilfeberechtigten Beamten und Richtern hoheitlich auferlegte Leistungspflicht zur Erzielung von Einnahmen. Vielmehr werde im Rahmen der Leistungsverwaltung, zu der das Beihilferecht gehöre, ein den Berechtigten zustehender Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen um einen im Einzelfall zu bestimmenden Betrag gekürzt. Der angebliche Charakter der Kostendämpfungspauschale als Steuer ergebe sich auch nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 12 a BVO (auch) den Haushalt habe entlasten wollen. Denn nicht jede Kürzung einer staatlichen Leistung könne als Steuer eingestuft werden, nur weil mit ihr mittelbar ein Einnahmeeffekt im Hinblick auf den verringerten Leistungsumfang des Verpflichteten verknüpft sei. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus dem Umstand herleiten, dass zwar Kinder, nicht aber der nicht erwerbstätige Ehepartner bei der Berechnung des Kürzungsbetrages berücksichtigt werde. Die Regelung sei unter Berücksichtigung des gegebenen gesetzgeberischen Ermessensspielraums nicht zu beanstanden.
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Band) Bezug genommen.
61E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
62Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
63Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache nicht dadurch erledigt, dass die im Zentrum des Streits stehende Vorschrift über die Kostendämpfungspauschale (§ 12 a BVO) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch das Gesetz über die Änderung der Beihilfenverordnung vom 18. Dezeber 2002 (GV NRW S. 660, 666) inzwischen erneut geändert wurde. Zum einen betrifft diese Änderung im Kern lediglich eine Erhöhung der gestaffelten Sätze dieser Pauschale, sodass die im vorliegenden Verfahren zunächst einmal zu klärende Frage, ob der Landesgesetzgeber überhaupt befugt war, eine Kostendämpfungspauschale (durch ein formelles Gesetz) einzuführen, weiterhin einer Klärung bedarf. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die frühere, hier streitgegenständliche Fassung der Regelungen über die Kostendämpfungspauschale ihre rechtliche Bedeutung auch nicht verloren hat. Denn das hier streitige Rechtsverhältnis, welches - wie auch andere Parallelfälle - noch nicht endgültig abgewickelt ist, ist auf der Grundlage derjenigen Normen zu klären, die im Zeitpunkt seines Entstehens Geltung hatten. Dabei steht die prozessuale Einkleidung des Begehrens in eine Verpflichtungsklage dieser aus dem materiellen Recht (hier: der in Art. II Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 enthaltenen Übergangsregelung) herzuleitenden Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes nicht entgegen.
64Das Verwaltungsgericht hat die (betreffend die Hauptforderung erhobene) Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn diesem steht kein Anspruch auf die von ihm begehrte weitere Beihilfe zu Aufwendungen im Krankheitsfalle zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
65Die vom Kläger beanstandete Beihilfekürzung, welche sich vorliegend dahin auswirkt, dass für die geltend gemachten - an sich nach Grund und Höhe unstreitig beihilfefähigen - Aufwendungen betreffend ein Rezept vom 26. Januar 1999 in Höhe von 9,95 DM keine Beihilfe festgesetzt wurde, findet ihre Rechtsgrundlage in § 88 des Landesbeamtengesetzes (LBG) i.V.m. § 12 a der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) - hier in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. Dezember 1998 (GV NRW 1998, 750). Diese Vorschriften gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes (LRiG) für die Rechtsverhältnisse der im Landesdienst stehenden Richter - wie hier den Kläger - entsprechend.
66Darüber, dass die in Rede stehende Beihilfefestsetzung unter korrekter Anwendung der vorgenannten Bestimmungen über die sog. Kostendämpfungspauschale auf den hier zu entscheidenden Fall erfolgt ist, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. In der Besoldungsgruppe R 1 des Klägers war hiernach die Beihilfe grundsätzlich um eine Kostendämpfungspauschale von 400,00 DM pro Kalenderjahr zu kürzen (§ 12 a Abs. 1 BVO), wobei sich dieser Betrag allerdings wegen eines berücksichtigungsfähigen Kindes um 50,00 DM auf 350,00 DM pro Kalenderjahr verminderte (§ 12 a Abs. 5 BVO). Soweit mit dem Beihilfeantrag des Klägers vom 28. Januar 1999 Aufwendungen aus dem Kalenderjahr 1999 geltend gemacht wurden - dies betrifft hier allein das schon angesprochene Rezept - blieben diese in einer Größenordnung von unter 10,00 DM deutlich dahinter zurück.
67Die Regelungen des LBG NRW und der BVO in der vorliegend anwendbaren Fassung sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen formeller und/oder materieller Verstöße gegen höherrangiges Recht unwirksam. Ob andernfalls die erhobene Verpflichtungsklage "spruchreif" wäre oder aber eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG erfolgten müsste, braucht demnach nicht entschieden zu werden.
681. Das Land Nordrhein-Westfalen war auf der Grundlage der Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 GG zum Erlass der streitigen Regelungen über die Einführung einer Kostendämpfungspauschale befugt.
69a) Art. 74 a Abs. 1 GG erstreckt die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit nicht der Bund nach Art. 73 Nr. 8 GG ausschließlich zuständig ist; nach Art. 74 a Abs. 4 Satz 1 GG gilt dies entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Der Begriff "Besoldung" wird in Art. 74 a Abs. 1 GG in einem weiten Sinne verwendet. Von ihm umfasst werden sämtliche in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Leistungen, darunter auch solche der Beihilfe und der freien Heilfürsorge.
70Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1982 - 2 BvL 12/79 -, BVerfGE 62, 354 (368), und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, DÖV 2003, 546 = ZBR 2003, 203.
71Mit dem Bundesbesoldungs- und Beamtenversorgungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 a Abs. 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG zustehenden Kompetenz allerdings nur insoweit Gebrauch gemacht, als er die Besoldung und Versorgung im engeren Sinne prinzipiell abschließend normiert hat. Leistungen an Landesbeamte für besondere Lebenssituationen - wie beispielsweise in Krankheitsfällen - sind bundesgesetzlich demgegenüber nicht geregelt. In diesem Umfang vermögen die Bundesregelungen deshalb keine Sperrwirkung zu entfalten. Vielmehr sind die Länder berechtigt (wenn nicht sogar verpflichtet), die nach der gegenwärtigen Konzeption gebotene Ergänzung der Regelalimentation durch Beihilfen u. a. für den Krankheitsfall durch eigene Vorschriften zu regeln.
72Vgl. statt vieler: BVerfG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.
73Das Land Nordrhein-Westfalen hat hiervon ausgehend nicht außerhalb seiner Gesetzgebungskompetenzen gehandelt. Denn die Regelungen über die in Rede stehende Kostendämpfungspauschale normieren eine (generelle) Begrenzung der im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht erfolgenden Ergänzung der Regelalimentation durch Gewährung von Beihilfen u. a. für Krankheitsfälle. Sie treffen hingegen jedenfalls keine unmittelbare Regelung der Besoldung oder Versorgung im engeren Sinne. Das ergibt sich schon aus dem objektiven, an den ermittelten Beihilfebetrag anknüpfenden Inhalt der fraglichen (Kürzungs- )Bestimmungen.
74b) Das Land Nordrhein-Westfalen hat auch nicht gegen die ihm obliegende verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten in ihrer Bedeutung als Kompetenzausübungsschranke verstoßen. Zwar ergeben sich daraus gewisse Rücksichtnahmepflichten auf die Belange und die Kodifikationen des Bundes. Ein sich über die Kompetenzausübungsschranke hinwegsetzender Verstoß würde ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber zweierlei voraussetzen: Erstens müsste sich die kompetenzgemäße Regelung eines Landes auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung (zumindest) mittelbar auswirken. Zweitens müsste - darüber hinaus - die Ausübung des Gesetzgebungsrechts durch das Land offenbar missbräuchlich sein.
75Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O., und vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -, DVBl. 2000, 1117 = ZBR 2001, 206; dazu auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. April 2002 - 2 LB 3367/01 -, NdsVBl. 2003, 16.
76Hier lässt sich zwar die Möglichkeit mittelbarer Auswirkungen des § 12 a Abs. 1 BVO auf die bundesgesetzlich geregelte Besoldung zumindest nicht von vornherein ausschließen. Denn eine Kostendämpfungspauschale der hier in Rede stehenden Art kann sich jedenfalls vom Grundsatz her (mittelbar) darauf auswirken, ob der Beamte, Richter oder Versorgungsempfänger im Ergebnis noch ausreichend und seinem Amt angemessen alimentiert ist. Es kann nämlich - wenn auch in Abhängigkeit von der konkreten Höhe der Kürzungsbeträge - der Fall eintreten, dass derjenige Teil der Alimentation, welcher als Bestandteil der Besoldung bzw. Versorgung im engeren Sinne für die Krankheitseigenvorsorge vorgesehen ist, nicht ausreicht, um zusätzlich auch noch die mit der Kostendämpfungspauschale auferlegten Selbstbehalte aufzufangen. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass der Beamte oder Richter jene - grundsätzlich nicht versicherbaren - Beträge aus den für andere Zwecke vorgesehenen Teilen seiner Gesamtalimentation aufbringen muss und bei Beibehaltung desselben Lebenszuschnitts diese "krankheitskostenneutralen" Gehaltsbestandteile fortschreitend aufgezehrt werden.
77Zu der im Kern vergleichbaren Problematik betreffend die ausreichende Bemessung der familienbezogenen Bezügebestandteile vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363.
78Außerdem ist die im Rahmen des § 12 a Abs. 1 BVO vorgenommene Staffelung der der Kürzung zugrunde liegenden Sockelbeträge nach der Besoldung mit Blick auf die Zusammenfassung mehrerer Besoldungsgruppen in einer Stufe wie auch mit Blick auf die Grundtendenz einer Mehrbelastung der besoldungsmäßig höher Eingestuften zumindest im Ansatz geeignet, durch insoweit mittelbar hervorgerufene Nivellierungen des Besoldungsgefüges Auswirkungen auf die Amtsangemessenheit der Besoldung zu zeitigen.
79Vgl. in diesem Zusammenhang etwa Grün, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Beihilfe der Beamten, Dissertation, 2002, S. 130 ff.; Neuhäuser, "Kostendämpfungspauschalen" im Beihilferecht im Licht der Rechtsprechung, NVwZ 1999, 824 (826 f.).
80Jedenfalls gibt es aber keinen durchgreifenden Anhalt für einen offenbaren Missbrauch des Gesetzgebungsrechts des Landes. So ergibt sich aus der im Urteilstatbestand wiedergegebenen amtlichen Gesetzesbegründung weder, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Kostendämpfungspauschale - auch im Zusammenhang mit der Staffelung der Kürzungsbeträge - besoldungs- oder versorgungsrechtliche Ziele verfolgt hätte. Noch lässt sich feststellen, dass sein Bestreben dahin gegangen wäre, die im Bundesrecht vorhandene Besoldungsstruktur bewusst zu konterkarieren. Es gibt nicht einmal konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber - angesichts der (noch) relativ geringen Höhe der Kürzungsbeträge sowie der bereichsspezifisch durch Sonderregelungen weiter abgemilderten Belastung durchaus nachvollziehbar - sich überhaupt im Detail mit der Frage befasst hätte, ob und ggf. inwieweit als Folge der normierten Beihilfekürzungen der im Rahmen der Besoldung vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Durchschnittssatz für krankheitsbedingte Aufwendungen und/oder die Alimentation insgesamt in Bezug auf alle oder einzelne Besoldungsgruppen spürbar tangiert werden und wie weit die Belastung von der Grenze des Zulässigen entfernt ist. Insbesondere gibt die sprachliche Fassung des § 88 Satz 5 LBG NRW ("... über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden") hierüber keinen näheren Aufschluss. Die dortige Anknüpfung an den Begriff "vertretbar" zeigt aber immerhin, dass es jedenfalls auch ein Anliegen des Gesetzgebers war, eine (sei es auch ausfüllungsbedürftige) Grenze für die zulässige Belastung vorzugeben. Stellt man dies in Rechnung, so lässt sich aus dem Umstand, dass - vorliegend im konkreten Bezug der durch die Beihilfeleistungen entstehenden Kosten - das Ziel der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte im Vordergrund der gesetzgeberischen Überlegungen gestanden hat, noch nicht schließen, dass der Landesgesetzgeber zumindest bewusst, wenn nicht gewollt verfassungsrechtliche Risiken eingegangen wäre.
81Insoweit a. A. aber wohl VG Gelsenkirchen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28. Juni 2002 - 3 K 1122/99 -, S. 102 des amtlichen Umdrucks.
82Ob die von ihm getroffenen Regelungen materielles Verfassungsrecht objektiv verletzen (dazu unten 3. ff.), betrifft eine andere, einen offenbaren Missbrauch der Gesetzgebungskompetenz allein noch nicht hinreichend indizierende Frage. Das gilt zumindest dann, wenn - wie hier - eine derartige Verletzung nicht auf der Hand liegt.
832. Auch die vom Kläger beanstandete konkrete Verfahrensweise des Landesgesetzgebers, im Rahmen eines sogenannten Artikelgesetzes durch (formelles) Gesetz die bestehende Beihilfenverordnung um die streitigen Regelungen über die Kostendämpfungspauschale zu ergänzen, ist verfassungsrechtlich zulässig. Insoweit liegt weder ein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung noch ein solcher gegen weitere rechtsstaatliche Anforderungen wie die Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit vor. Für die vom Kläger geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Vorgehensweise besteht kein Anhalt.
84Dass sich Art und Ausmaß der ergänzenden Absicherung des Krankheitsrisikos von Beamten und Richtern nunmehr teils aus einer Verordnung und teils aus einer als formelles Gesetz erlassenen Regelung ergeben, ist verfassungsrechtlich unschädlich. Dies gilt erst recht in der hier vorliegenden Konstellation, dass die als formelles Gesetz erlassenen Regelungen, welche u. a. die Kostendämpfungspauschale betreffen, mit einer sogenannten "Entsteinerungsklausel" versehen sind. Sie unterliegen damit ihrerseits - ausdrücklich durch den Gesetzgeber bestimmt - der Regelungskompetenz des Verordnungsgebers im Rahmen von dessen Ermächtigung. Art. II Abs. 9 des Haushaltssicherungsgesetzes bestimmt, dass die auf Art. II Abs. 8 dieses Gesetzes beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können. Hierdurch hat der Gesetzgeber seinen Willen bekundet, dass die betroffenen Regelungen - im Unterschied zu anderen, allein durch den Gesetzgeber änderbaren Gesetzen - materiell wieder in den Rang einer Rechtsverordnung übergehen sollen.
85Vgl. hierzu Schneider, Gesetzgebung, 3. Auflage 2002, Rn. 664; Sendler, Verordnungsermächtigung durch Gesetz und "Entsteinerungsklausel", NJW 2001, 2859.
86Dem für eine bestimmte Materie zuständigen Gesetzgeber ist es im Rahmen der ihm zugewiesenen Kompetenzen grundsätzlich nicht verwehrt, eine zunächst dem Verordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder - auch teilweise und/oder zeitweise - in Anspruch zu nehmen.
87Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, BVerfGE 22, 330; SaarlVerfGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, NVwZ-RR 1997, 449; Sendler, a.a.O.
88Diese Kompetenz verliert er auch nicht dadurch, dass er - wie vorliegend - zugleich durch Gesetz bestimmt, dass die durch formelles Gesetz in eine Verordnung eingefügten Teile künftig im Rahmen der bestehenden bzw. zeitgleich geänderten Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können. Eine solche Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ohne dass es in diesem Zusammenhang einer abschließenden Entscheidung dazu bedürfte, ob die streitige Regelung mit Blick auch auf die angesprochene Zielsetzung des Gesetzgebers als untergesetzliche Rechtsnorm der Verwerfungskompetenz der Fachgerichte
89hierauf hindeutend: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 4 CN 8/01 -, NJW 2003, 2039 = DVBl. 2003, 804 = NVwZ 2003, 730
90oder mit Blick auf die förmliche Ausgestaltung als Gesetz allein der Verwerfung durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG unterliegt.
91Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, a.a.O.; ferner Külpmann, Änderungen von Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber, NJW 2002, 3436 (3437 f.) m.w.N. zum Streitstand; zur Frage der Vorlagepflicht - bejahend - auch VG Gelsenkirchen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28. Juni 2002 - 3 K 1122/99 -, S. 23 ff. des amtl. Umdrucks.
92Die durch Art. 80 GG sowie Art. 70 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen legitimierte Ermächtigung der Exekutive zu eigener Rechtsetzung im Wege der Verordnung sowie ihre Wahrnehmung durch den Verordnungsgeber verbieten der Legislative nicht, ihre rechtsetzende Gewalt - wie hier im Zusammenhang mit der Einführung der Kostendämpfungspauschale geschehen - selbst auszuüben. Da es sich um von der Legislative übertragene Gewalt an die Exekutive handelt, welche, was auch die Möglichkeit jederzeitiger Aufhebung oder Änderung der Verordnungsermächtigung zeigt, eine daneben verbleibende originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers jedenfalls nicht vollständig verdrängt, stellt das Gewaltenteilungsprinzip in diesem Zusammenhang keine verfassungsrechtliche Schranke dar, welche durch die vom Landesgesetzgeber hier gewählte - im Übrigen weit verbreitete - Vorgehensweise überschritten würde.
93Macht der Gesetzgeber wie hier von einer ihm verbliebenen eigenen originären Regelungszuständigkeit Gebrauch, so unterliegt er nicht den sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 70 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ergebenden Grenzen für eine Ermächtigung des Verordnungsgebers, seinerseits aus der Ermächtigung abgeleitete Regelungen zu treffen.
94Vgl. Sendler, NJW 2001, 2859.
95Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die streitige Neuregelung zur Einführung einer Kostendämpfungspauschale wohl über den Rahmen hinausgeht, der durch den Verordnungsgeber auf der Grundlage des bisherigen § 88 Satz 4 LBG NRW hätte geregelt werden dürfen. Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber zeitgleich mit der Schaffung des § 12 a BVO durch dasselbe Artikelgesetz die bestehende Ermächtigung des Verordnungsgebers im Wege der Anfügung eines Satzes 5 an den § 88 Satz 4 LBG NRW thematisch einschlägig erweitert.
96Einer zeitlich vorausgehenden Änderung der Verordnungsermächtigung bedurfte es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber, wie ausgeführt, für eine Rechtsetzung, die er in Wahrnehmung einer eigenen Kompetenz vornimmt, keiner gesonderten Ermächtigung bedarf. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1972 - 2 BvF 1/ 71 - (BVerfGE 34, 9) ist deshalb nicht einschlägig. Jener Entscheidung lag vielmehr der Fall zugrunde, dass die grundgesetzliche Kompetenz zur Rechtssetzung (Art. 74 a GG) - die ja vorliegend für das beklagte Land aus Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 GG folgte - noch nicht begründet war, als das streitige Gesetz (Erstes Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz) verkündet worden war.
97Auch die "Entsteinerungsklausel" verstößt ihrerseits nicht gegen Verfassungsrecht; ob ihre etwaige Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht überhaupt die Rechtmäßigkeit der durch das in Rede stehende Artikelgesetz getroffenen Regelungen im Übrigen beeinflussen könnte, kann deshalb auf sich beruhen.
98Die betreffende Klausel trägt insbesondere dem Vorrang des Gesetzes ausreichend Rechnung. Denn sie räumt dem Verordnungsgeber gerade nicht das Recht ein, eine Norm mit Gesetzeskraft zu verändern. Die erlaubte Änderung bezieht sich vielmehr auf Regelungen, die (jedenfalls im Zeitpunkt einer künftigen Änderung) materiell keinen Gesetzesrang mehr haben sollen. Die Kompetenz des Gesetzgebers zu einer solchen Regelung erschließt sich aus seiner Befugnis, durch Gesetz die Exekutive zum Erlass untergesetzlicher Normen zu ermächtigen. Auch bei solchen Gesetzen kann der Gesetzgeber indes den Anwendungsbereich der Vorschrift ebenso wie ihren Inhalt näher bestimmen. Ihm steht es dabei auch frei, einzelnen Vorschriften bzw. einer Gruppe von Vorschriften, die in einem formellen Gesetz enthalten sind, eine Subsidiarität gegenüber bestimmten staatlichen Willensäußerungen niedrigeren Ranges in der Weise beizulegen, dass er etwa ihre zeitweilige oder regionale Ersetzbarkeit durch eine abweichende Rechtsverordnung im Gesetz selbst vorsieht.
99Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56 -, BVerfGE 8, 155 (171).
100Generelle Bedenken gegen die Verwendung solcher gesetzgebungstechnischer Formen der Anwendungsbeschränkung von Gesetzen bestehen von daher nicht. Das Grundgesetz hat vielmehr ihre Existenz und damit ihre Zulässigkeit vorausgesetzt.
101Vgl. auch Sendler, NJW 2001, 2859 (2860).
102Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in einer anderen Entscheidung,
103Urteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, a.a.O.
104angeführt hat, der Gesetzgeber könne keine Rechtsverordnungen erlassen. Angesprochen sind damit allein die Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich bestimmter Handlungsformen zu bedienen, nicht aber die Kompetenz, durch formelles Gesetz eine Rechtsverordnung zu ändern und/oder die Legislative zugleich zu ermächtigen, die gesetzliche Regelung im Rahmen der bestehenden Verordnungsermächtigung im Verordnungswege zu verändern. Schließlich wird in jener Entscheidung hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein kann, eine zunächst dem Verordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder für sich in Anspruch zu nehmen.
105Vgl. zu der Thematik auch Külpmann, NJW 2002, 3436 (3438).
106Davon abgesehen entspricht es einer verbreiteten Auffassung, dass "Entsteinerungsklauseln" so zu verstehen sind, dass sie die geänderten Rechtsverordnungen uno actu (erst) nach Ablauf einer logischen Sekunde vom Rang des formellen Gesetzes in denjenigen einer Rechtsverordnung herabstufen. Es wird mithin durch den Gesetzgeber nicht unmittelbar Verordnungsrecht geschaffen.
107Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 4 CN 8/01 -, a.a.O.; Sendler, NJW 2001, 2859 (2860).
108Ob sich (im Übrigen) aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie Grenzen für die Legislative ergeben, Regelungen, die auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung durch Verordnung erfolgt sind, teilweise zu korrigieren und durch Normen zu ersetzen, die durch ein formelles Gesetz eingeführt werden, mag dahinstehen. Solche Grenzen wären nämlich allenfalls dann überschritten, wenn die (jedenfalls dem Anschein nach vorliegende) Aufspaltung einer Sachmaterie in Vorschriften mit Gesetzesrang und solche mit Verordnungsrang zu Rechtsunsicherheit und/oder zu einer unvertretbaren Verkürzung oder Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führen würde.
109Vgl. in diesem Zusammenhang SaarlVerfGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, a.a.O., 449.
110Das ist hier indes ersichtlich nicht der Fall. Die durch das Haushaltssicherungsgesetz erfolgte Einführung einer Kostendämpfungspauschale schränkt die Gewährung von Beihilfen bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr in Höhe bestimmter Selbstbeteiligungssätze der Beihilfeempfänger generell ein. Art und Umfang dieser Einschränkungen lassen sich unschwer den hier im Übrigen allesamt durch das Artikelgesetz getroffenen Regelungen entnehmen. Der dagegen mögliche Rechtsschutz ist nicht von geringerer Qualität als jener, der bei einer sogleich erfolgten Regelung durch den Verordnungsgeber bestünde. Darauf, dass der Verordnungsgeber mit Blick auf den Umstand, dass die Ermächtigung des Satzes 5 ebenfalls erst mit Wirkung zum 1. Januar 1999 an § 88 Satz 4 LBG NRW angefügt worden ist, eine Beihilferegelung, welche eine entsprechende Kostendämpfungspauschale beinhaltet hätte, erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach dem Inkrafttreten der Verordnungsermächtigung, hätte erlassen können, kommt es - wie bereits ausgeführt - in diesem Zusammenhang nicht an.
1113. Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in der hier vorliegenden Ausgestaltung ist auch materiell verfassungsmäßig. Sie verstößt zunächst nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG. In diesem Zusammenhang liegt weder eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.
112a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, welche den Kernbestand von Strukturprinzipien erfassen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehören u.a. das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht. Die Beihilfe, die vom Dienstherrn u.a. zu Aufwendungen in Krankheitsfällen geleistet wird, gehört hingegen in ihrer gegenwärtigen (bzw. hier im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltssicherungsgesetzes zum 1. Januar 1999 vorhanden gewesenen) Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dieses System kann vielmehr jederzeit geändert werden, ohne dass allein durch die Änderung des Systems Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Dementsprechend besteht auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der jeweiligen Dienstherren, ihren Beamten und Richtern bzw. Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen (im Sinne der geltenden Beihilfevorschriften) oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren.
113Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 1 BvR 1053/98 -, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -; jeweils mit zahlreichen Nachweisen.
114b) Die Gewährung von Beihilfen u.a. für krankheitsbedingte Aufwendungen, wie sie Gegenstand der Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen ist, steht zwar in einem gewissen Abhängigkeits- und Spannungsverhältnis zur Alimentationspflicht des Dienstherrn, sie findet dort aber nicht ihren (unmittelbaren) verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt; dieser besteht vielmehr in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
115Im Einzelnen gilt hierzu:
116Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn (bzw. den für diesen handelnden zuständigen Gesetzgeber), für den angemessenen Unterhalt des Beamten oder Richters und seiner Familie zu sorgen. Es enthält zum einen einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, begründet zum anderen aber auch ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber - ausgehend von einem grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum - die Attraktivität des Beamten- bzw. Richterverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte (Richter) außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann.
117Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/98 u.a. -, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305; jeweils m.w.N.
118Die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. (Nur) So bilden sie die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte (Richter) ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit die ihm im Staatsleben zufallende Funktion erfüllen kann.
119Vgl. BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, DVBl. 2003, 1148 = ZBR 2003, 348, und vom 30. März 1977 - BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249, jeweils m.w.N.
120Damit er den Unterhalt seiner Familie sicherstellen kann, bedarf der Beamte oder Richter jedenfalls im Ergebnis aber auch ausreichender Mittel, um Krankheit, Pflegebedürftigkeit sowie andere besondere Situationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass hierdurch der amtsangemessene Lebensunterhalt im Übrigen beeinträchtigt wird. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährleistung des amtsangemessenen Lebensunterhalts als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums beschränkt sich dementsprechend nicht allein auf gewöhnliche Lebenssituationen, sondern erstreckt sich - zumindest als notwendiges Korrektiv gegen ansonsten ggf. auftretende Deckungslücken - auch in Lebenslagen hinein, die einen erhöhten Bedarf begründen.
121Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.
122Allerdings ist das gegenwärtige System der Beihilfe, obwohl es ebenfalls dem Zweck dient, für Aufwendungen in besonderen Lebenslagen wie insbesondere Krankheit einen finanziellen Ausgleich zur Verfügung zu stellen, nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten oder Richters. Von Verfassungs wegen durch das Alimentationsprinzip geschuldet ist vielmehr nur die Zurverfügungstellung eines Durchschnittssatzes, der geeignet ist, (u.a.) in Krankheitsfällen zu erwartende Aufwendungen abzudecken; diese Zurverfügungstellung erfolgt mit den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen.
123Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207 (209), und Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345 (347); Neuhäuser, NVwZ 1999, 824 (825).
124Der Empfänger von Besoldung oder Versorgung soll hierdurch in die Lage versetzt werden, eine angemessene Eigenvorsorge für den Krankheitsfall zu betreiben. Jedenfalls im Kern muss die amtsangemessene Alimentation in diesem Zusammenhang lediglich die Kosten einer Krankenversicherung (Krankenversicherungsprämie) decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter Belastungen erforderlich ist.
125Vgl. BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 (98), und vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (77 f.).
126Dabei ist zumindest mittelbar für den Umfang der Erfüllung der Alimentationspflicht auch von Bedeutung, in welchem Umfang der Dienstherr dem Beamten (Richter) zumutet, tatsächlich Eigenvorsorge für den Krankheitsfall zu betreiben. Ist dies eine Eigenvorsorge in vollem Umfang, müssen die Bezüge so bemessen sein, dass die in diesem Falle bestehende Belastung durch einen "Vollschutz" gewährleistende - höhere - Krankenversicherungsprämien zumindest im Wesentlichen voll ausgeglichen wird, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt im Übrigen nicht beeinträchtigt wird. Für ergänzende Leistungen des Dienstherrn aufgrund der Fürsorgepflicht besteht in solchen Fällen kein (zusätzlicher) Bedarf. Mutet der Dienstherr demgegenüber - wie nach dem derzeit in Bund und Ländern mit untereinander eher geringen Abweichungen geltenden System - den Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern eine Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen bestimmten Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen zu, so ist in diesem Falle die von Verfassungs wegen zu gewährende Alimentation im Kern darauf beschränkt, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, diese teilweise Eigenvorsorge für sich und ihre Familienangehörigen sicherzustellen. In dem verbleibenden Umfang hat also - innerhalb eines solchen "Mischsystems" - der Dienstherr kraft seiner Fürsorgepflicht zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, welche die aus der gewährten Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzen. Er muss auf diese Weise gewährleisten, dass der Beamte (Richter) nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Ziel ist es dabei sicherzustellen, dass aus Anlass von Krankheit usw. weder notwendige und angemessene Maßnahmen der Heilung bzw. Gesunderhaltung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben noch der amtangemessene Lebensunterhalt wegen der in diesen Ausnahmesituationen bestehenden besonderen finanziellen Belastungen gefährdet wird.
127Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.
128Vor dem Hintergrund des insoweit bestehenden Abhängigkeits- und Spannungsverhältnisses haben sowohl die Bestimmungen über die Besoldungs- und Versorgungsbezüge als auch diejenigen über ergänzende Fürsorgeleistungen zum Schutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit jeweils aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit im Ergebnis der amtsangemessene Lebensunterhalt gewährleistet bleibt. Zwar ist es im Grundsatz von Verfassungs wegen allein geboten, dass in Fällen, in denen - etwa als Folge im Beihilfebereich vorgenommener Kürzungen - der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten (Richters) oder Versorgungsempfängers im Ergebnis nicht mehr gewährleistet wäre, weil für sonstige Zwecke vorgesehene Bezügebestandteile nunmehr - über die bisher in die Bemessung der Bezüge einkalkulierte Eigenvorsorge hinaus - für krankheitsbedingte Aufwendungen eingesetzt werden müssten, eine Korrektur der das Alimentationsprinzip konkretisierenden Besoldungs- und Versorgungsgesetze erfolgt, weil die Beihilfe ihrerseits nicht verfassungsverbürgt ist.
129Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O., vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 -, DÖD 2002, 25 = ZBR 2002, 351, und vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (78).
130Hiermit kann es allerdings nicht allein sein Bewenden haben. Denn der in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt einheitlich zuständig gewesene Bundesgesetzgeber wird schwerlich zu einer bundesweiten Heraufsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge (und damit einer betreffend die meisten Länder vorliegenden "Überalimentation") gezwungen werden können, wenn etwa nur ein Bundesland durch Änderungen an seinem Beihilfesystem relevante Alimentationslücken entstehen ließe. In einem solchen Falle bliebe dem Bund allenfalls ein (Teil-)Verzicht auf zurzeit ausgeschöpfte Gesetzgebungskompetenzen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 a GG unter gleichzeitiger Aufgabe der jedenfalls im Wesentlichen noch bestehenden "Einheitlichkeit der Besoldung". Vor diesem Hintergrund ist vielmehr infolge der materiell-rechtlichen Ausstrahlungswirkung des Grundsatzes der Bundestreue, hier in Verbindung mit den Bund und Länder gleichermaßen verpflichtenden Grundsätzen aus Art. 33 Abs. 5 GG, eine gegenseitige Rücksichtnahme auf die im Bereich der Sicherstellung des Unterhalts für krankheitsbedingte Aufwendungen jeweils bestehenden Kodifikationen und Regelungssysteme - wenn auch ohne strikte Anknüpfung an den im Bund und/oder anderen Bundesländern bestehenden "Beihilfestandard" - jedenfalls im Kern unverzichtbar.
131Zumindest dahin tendierend auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.
132Mit anderen Worten: Das zuvor beschriebene Spannungsverhältnis darf nicht - dabei auch nicht "schleichend" durch ein stetiges, immer weiteres Absenken ergänzender fürsorgerischer Leistungen des Dienstherrn - einseitig nur zu Lasten der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger gelöst werden.
133Einer weiteren Vertiefung und Entscheidung dieser Problematik bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles indes nicht. Es lässt sich nämlich jedenfalls für die noch relativ maßvollen Sätze der hier zur gerichtlichen Prüfung stehenden Fassung der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO betreffend sämtliche Besoldungsgruppen - darunter insbesondere auch für die Besoldungsgruppe R 1 des Klägers - schon nicht feststellen, dass bei Berücksichtigung der betreffenden Kürzungssätze der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet (gewesen) ist.
134c) Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Umfang der den Beamten und Richtern von Verfassungs wegen zustehenden Besoldung und Versorgung einerseits nicht eindeutig quantifizierbar, andererseits aber auch nicht indifferent ist.
135Vgl. - dort betreffend die sog. Versorgungsrücklage - etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, a.a.O.
136So lässt sich nur sehr schwer und in aller Regel nicht in Form von feststehenden Geldbeträgen bestimmen, auf welche Höhe sich die amtsangemessene Besoldung und Versorgung für die einzelnen Ämter jeweils exakt beläuft. Gleichwohl sind zumindest in gewissen Grundzügen fassbare objektive Bezugspunkte nötig, soll der hergebrachte Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation etwa in Fällen wie dem vorliegenden als verfassungsrechtliche Schranke effektiv ins Feld geführt werden können und nicht mehr oder weniger zur Disposition des Gesetz- und Verordnungsgebers stehen. Letzteren kommt zwar anerkanntermaßen bei der näheren Bestimmung des jeweils amtsangemessenen Betrags ein Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu, sie haben aber auch zu beachten, dass die verfassungsrechtlich geschuldete Alimentation keine dem Umfang nach beliebig variable Größe ist.
137Ebenso BVerfG, z. B. Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., S. 320; vgl. allgemein zu der Problematik auch Wolff, Der Kerngehalt des Alimentationsgrundsatzes als absolute Grenze für den Bundesgesetzgeber, ZRP 2003, 305.
138Zwar ist hiervon ausgehend nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung und/oder Versorgung geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art 33 Abs. 5 GG überschreitende "Unteralimentation" herbeizuführen. Auch folgt aus dem Alimentationsgrundsatz für den Beamten oder Richter nicht unmittelbar ein Anspruch auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Der Besoldungsgesetzgeber kann in diesem Zusammenhang aber auch nicht frei jedweder Bindungen handeln. Er hat sich vielmehr unter anderem an den jeweiligen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren. In diesem Zusammenhang besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Dienstherrn.
139Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, a.a.O., dort betreffend die immer noch um 10 % abgesenkten Bezüge für "Ost-Beamte", m.w.N.; ferner dazu etwa Hebeler, Beamtenbesoldung und Haushaltszwänge, RiA 2003, 157 (159 ff.).
140Der Besoldungsgesetzgeber muss dabei aber auch in Zeiten "leerer Haushaltskassen" darauf achten, dass die Beamten und Richter - eingebettet in ein stimmiges Gesamtkonzept - auch unter Berücksichtigung ihres besonderen Treueverhältnisses grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen, darunter die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und sonstigen Arbeitnehmer, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben.
141Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, a.a.O., S. 308; Wolff, ZRP 2003, 305 (307); Hebeler, RiA 2003, 157 (161); Jachmann, ZBR 1993, 133 (134 f.).
142Darüber hinaus ist je nach Umfang und Gewicht vorgenommener Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast des Gesetzgebers zu fordern, wenn er sich auf sog. "Haushaltszwänge" beruft.
143Vgl. Hebeler, a.a.O., S. 161.
144Auch all dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa strikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinne zu verstehenden Rahmen für die Bestimmung der - letztlich eine gewisse Bandbreite gesetzgeberischen Ermessens voraussetzenden - verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vorzugeben.
145Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur amtsangemessenen Alimentation von Besoldungsempfängern mit mehr als zwei Kindern ohne ins einzelne gehende Begründung davon ausgegangen ist, die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern seien in der fraglichen Zeit (1977 bis 1996) - im Wesentlichen - amtsangemessen gewesen, ohne dass insoweit eine "Überalimentation" habe festgestellt werden können,
146vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249,
147kann dies - soweit ersichtlich - nicht dahin verstanden werden, dass betragsmäßig die äußerste Grenze - i. S. von gerade noch amtsangemessen - schon ganz erreicht (gewesen) wäre. Dementsprechend ist auch dort nicht festgestellt worden, die gesetzlich festgelegte Höhe der Dienst- und sonstigen Bezüge hätte in dem überprüften Zeitraum überhaupt keinen Spielraum ("Puffer") in Richtung auf die in Ansehung weiterer für die Beamten verbleibender Belastungen noch immer mögliche Gewährleistung des kraft Verfassung vom Dienstherrn zwingend geschuldeten (Mindest-)Maßes der amtsangemessenen Alimentation unter Einschluss des darin enthaltenen "Minimums an Lebenskomfort" mehr gelassen.
148In Konsequenz dessen ergibt sich: Je maßvoller eine sich auf den amtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so schwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt- )Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je empfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird allerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen. Außerdem erhöhen sich mit zunehmender Intensität derartiger "Sparmaßnahmen" die Anforderungen an die Plausibilisierung und Offenlegung des Dienstherrn bzw. jeweils zuständigen Gesetzgebers in Bezug auf die Einhaltung der Maßstäbe der Sach- und Verteilungsgerechtigkeit.
149Vgl. zum Ganzen etwa Wolff, ZRP 2003, 305 (307 f.); Schwandt, ZBR 1983, 92 (97); Hebeler, RiA 2003, 157 ff.; Grün, a.a.O., S. 127 f.; sinngemäß ebenso wohl auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, wo dem Umfang der Kürzung anscheinend eine wesentliche Bedeutung zugemessen wird.
150Im Zusammenhang mit mittelbaren Auswirkungen von Kürzungen gerade bei der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfalle, um die es hier geht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der "Durchschnittssatz" für die Krankheitskosteneigenvorsorge, den der Besoldungsgesetzgeber den Beamten und Richtern als Teil ihrer Alimentation zur Verfügung stellt, erst recht keine für die einzelnen Besoldungsgruppen betragsmäßig exakt bestimmbare Größe ist und er auch keinen fixen proportionalen Anteil an den gewährten Bezügen ausmacht.
151Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.
152Jedenfalls weiß anscheinend niemand genau, wie hoch dieser Besoldungsanteil bemessen ist. Es besteht nicht einmal letzte Klarheit darüber, ob der betreffende "Durchschnittssatz" unabhängig von der Höhe der im Einzelfall zustehenden Bezüge - und damit auch von den Besoldungsgruppen - ist, also bei einer höheren Besoldung anteilmäßig sinkt, oder ob auch dieser Satz selbst dem Grundsatz der Amtsangemessenheit in der Weise unterliegt, dass mit steigender Amtsstellung ein proportional höherer Eigenvorsorgebetrag (z.B. für eine umfassendere Absicherung etwa durch Zusatztarife einer Krankenversicherung) beansprucht werden kann.
153Vgl. dazu etwa einerseits Hoffmann, ZBR 1992, 207, und andererseits VG Gelsenkirchen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28. Juni 2002 - 3 K 1122/99 -, a.a.O., S. 82 ff. des amtlichen Umdrucks, m.w.N.
154Das Bundesverfassungsgericht hat zwar immer wieder betont, dass der mit den Bezügen zur Bestreitung nicht durch die Beihilfe abgedeckter, im Krankheitsfalle zu erwartender Aufwendungen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Alimentationsteil sich jedenfalls seiner wesentlichen Bestimmung nach auf die im Rahmen der Eigenvorsorge für den Beamten (Richter) regelmäßig entstehenden Kosten einer - beihilfekonformen - Krankenversicherung bezieht.
155Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, vom 13. November 1990 - 2 BvF 2/88 -, und vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, jeweils a.a.O.
156Dies gibt aber keinen Aufschluss darüber, ob die gesetzliche Besoldungshöhe im hier maßgeblichen Jahr 1999 lediglich dieses verfassungsrechtliche Minimum oder aber darüber hinaus noch eine gewisse weitere Pauschale zur privaten Eigenvorsorge berücksichtigt hat; hierzu ist auch sonst nichts bekannt.
157Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, S. 6 des amtl. Umdrucks.
158Dies zugrunde gelegt, wird man bei der Bewertung der in Rede stehenden Sockelbeträge als rechtmäßig letztlich doch insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zumessen müssen, welchen (relativen) Umfang die durch § 12 a BVO bewirkte Beihilfenkürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erstrebte und für richtig befundene Kumulierung der Kostendämpfungspauschale mit den durch die Änderung des § 4 BVO (Kürzungen bei Wahlleistungen) ausgelösten weiteren Belastungen, kann dabei allerdings nicht erfolgen, und zwar schon deshalb nicht, weil Wahlleistungen keine notwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen betreffen und die freiwillige Verwendung eines Teils der Dienstbezüge hierfür eine verfassungswidrige Lücke in der amtsangemessenen Alimentation schon im Ansatz nicht entstehen lassen kann. Dies hat das Bundesverfassungsgericht klar entschieden und braucht daher hier nicht weiter vertieft zu werden.
159Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.
160Dies besagt andererseits nicht, dass stets immer nur die jeweils konkret in Rede stehende Kürzungsregelung isoliert in den Blick genommen werden müsste. Wäre das so, könnte nämlich im Wege einer sog. "Salamitaktik" des Gesetz- und Verordnungsgebers die amtsangemessene Alimentation der Besoldungs- und Versorgungsempfänger Stück für Stück immer weiter aufgezehrt werden.
161Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schnellenbach, VerwArch 2001, 2 (24).
162Das Umfeld bereits bestehender bzw. gleichzeitig in Kraft getretener anderer den angemessenen Unterhalt betreffender, insbesondere besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen ist daher grundsätzlich mit einzubeziehen. Indes hat der Kläger hierzu - die im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten Ausführungen zu § 4 BVO ausgenommen - weder etwas vorgetragen, noch bestand insoweit (schon) 1999 eine Situation, die den Senat von Amts wegen zu einer umfassenderen vergleichenden Prüfung der Entwicklung der Einkommenssituation im Verhältnis zu derjenigen der allgemeinen Lebensverhältnisse veranlassen müsste. Gegenüber den derzeit in der Diskussion befindlichen bzw. schon konkret geplanten (weiteren) Restriktionen im Bereich der Alimentation und/oder ergänzenden Fürsorgeleistungen des Dienstherrn, gab es damals erst erste, noch maßvolle Ansätze für entsprechende Einbußen. Ob etwa mit Blick auf die für seit dem 1. Januar 2003 entstandene Aufwendungen inzwischen deutlich (um 50 %) angehobenen Sätze der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO n. F. einerseits sowie die zugleich eingeleitete Kürzung weiterer Leistungen wie z. B. bei der Jahressonderzuwendung, beim Urlaubsgeld, im Versorgungsrecht andererseits dieser Befund auch heute nach wie vor Gültigkeit hat, erscheint allerdings schon nicht mehr zweifelsfrei. Da nicht Streitgegenstand, braucht das hier aber nicht weiter vertieft und entschieden zu werden.
163Die durch die Kostendämpfungspauschale in der hier zur Überprüfung stehenden Fassung eingetretene jährliche Belastung lag in der maßgeblichen Zeit nach Besoldungsgruppen gestaffelt zwischen 200,00 DM (Besoldungsgruppe A 7 bis A 11, für niedrigere Gruppen wurde keine pauschale Kürzung in Ansatz gebracht) und 1.000,00 DM (höhere Besoldungsgruppen als B 7 und R 7). Für den der Besoldungsgruppe R 1 zugehörigen Kläger hätte sie grundsätzlich bei 400,00 DM gelegen; durch das berücksichtigungsfähige Kind ermäßigte sich der Betrag letztlich aber auf 350,00 DM (§ 12 a Abs. 5 BVO). Die Bruttojahresbezüge eines (ledigen) Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 lagen Anfang 1999 selbst in der niedrigsten Stufe der aufsteigenden Gehälter bei (5.411,11 x 12 =) 64.933,32 DM - ohne Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld. Ein verheirateter Richter mit einem Kind erhielt zusätzlich einen Familienzuschlag der Stufe 2 von (341,68 x 12 =) 4.098,84 DM und damit insgesamt 69.032,16 DM pro Jahr. In der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe R 1 ergab sich für einen verheirateten Richter mit einem Kind sogar ein entsprechend berechneter Betrag von 109.937,76 DM als Bruttojahreseinkommen. Im Falle des Anfang 1999 über 55 Jahre alten Klägers, der in die höchste Stufe der Grundgehaltssätze fiel, betrug hiervon ausgehend die finanzielle Belastung durch die Kostendämpfungspauschale knapp über 0,3 % seines jährlichen Bruttoeinkommens und lag damit etwa im Bereich von 0,5 % - jedenfalls deutlich unter 1 % - seines Jahresnettoeinkommens.
164Vgl. zur Maßgeblichkeit des Nettoeinkommens im Zusammenhang mit der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 24. November 1998 - 1 BvL 26/91 u.a. - und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, jeweils a.a.O.
165Selbst der oben als Vergleichsfall angeführte ledige Richter in der untersten Stufe der Besoldungsgruppe R 1 wurde nur etwa in Höhe von 0,6 % seines Bruttojahreseinkommens durch die Kostendämpfungspauschale belastet und lag damit auch betreffend seine Nettobelastung allenfalls im Grenzbereich der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil sowie ferner auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -, a.a.O.) und vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.) angesprochenen, allerdings wohl nicht im Sinne einer sich aus der Verfassung ergebenden strikten absoluten Obergrenze zu begreifenden 1 %-Grenze. In einem ähnlichen Bereich bewegte sich die Belastung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 7 bezogen auf die für ihn seinerzeit geltende Kostendämpfungspauschale von 200,00 DM. Auch betreffend die Besoldungsgruppe A 12 hat die u. a. an dieser Stelle des Besoldungsgefüges in einen höheren Sockelbetrag (400,00 DM) springende Kostendämpfungspauschale die angesprochene 1 %-Grenze mit Blick auf das Nettoeinkommen höchstens geringfügig überschritten; bei einem ledigen Beamten der Eingangsstufe belief sich die Kürzung etwa auf 0,75 % des Bruttojahreseinkommens. Einen ähnlich hohen Prozentsatz ihres Jahreseinkommens machte die Kürzung bei ledigen Richtern der Besoldungsgruppe R 2 - Sockelbetrag: 600,00 DM - in der Eingangsstufe aus. Aber erst durch die (hier noch nicht zur Überprüfung stehende) ab dem 1. Januar 2003 geltende Anhebung der Sockelbeträge nach § 12 a BVO n. F. werden etwa bei ledigen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 und nach R 2 besoldeten Richtern der niedrigsten Stufe Belastungen erreicht, die schon in Bezug auf das Bruttoeinkommen im Bereich bzw. sogar knapp über der 1 %-Grenze liegen.
166Wurde dem Kläger hier folglich durch die angegriffene Regelung des § 12 a BVO a. F. (nur) zugemutet, aus seiner Netto-Gesamtalimentation über die bisher von ihm zu betreibende Eigenvorsorge zusätzlich etwa weitere 0,5 % - das entspricht in absoluten Zahlen gerade einmal ca. 30 DM pro Monat und ca. 1 DM pro Tag - zur Abdeckung krankheitsbedingter Aufwendungen aufzubringen, so fällt das nicht in einem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt seiner Familie insgesamt spürbar gemindert und gemessen an dem verfassungskräftig verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Entsprechendes gilt zumindest für den Regelfall auch mit Blick auf die sonst von den Regelungen über die Kostendämpfung betroffenen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger; die Sondersituation der Letztgenannten wird durch die spezielle Regelung in § 12 a Abs. 3 Nr. 1 BVO angemessen und ausreichend berücksichtigt.
167Der vorstehend näher umrissene Gestaltungsspielraum des Dienstherrn bzw. des diesen vertretenden Gesetzgebers erscheint vor diesem durch konkrete Zahlen angereicherten Hintergrund nicht so eng, dass Sparmaßnahmen der in Rede stehenden Art und des in Rede stehenden Umfangs nicht vor Art. 33 Abs. 5 GG hätten ergriffen werden dürfen. Maßgeblich für die Bewertung des Senats, dass die amtsangemessene Alimentation der von der Regelung in § 12 a BVO betroffenen Beamten und Richter auch in Ansehung sonstiger beihilferechtlicher Einsparregelungen (wie z. B. betreffend die zahntechnischen Leistungen) noch nicht unterschritten ist, bleibt die Erwägung, dass dasjenige, was als amtsangemessene Besoldung zu betrachten ist, nicht losgelöst von der allgemeinen wirtschaftlichen Lage zu sehen ist. Diese ist aber bundes- und landesweit unstreitig dadurch charakterisiert gewesen, dass die Haushaltsdefizite durch umfassende Einsparungen zur Vermeidung verfassungswidriger Haushalte stabilisiert bzw. gesenkt werden mussten. Dass insoweit gerade Art. 33 Abs. 5 GG eine betragsmäßig wie zeitlich starre Grenze für die Dispositionen des Gesetzgebers ziehen könnte, ist indes nicht anzunehmen.
168Schließlich lässt sich auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen auch keine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen mittelbaren Eingriffs in die Amtsangemessenheit der Besoldung gerade durch die vorgenommene Staffelung der Sockelbeträge feststellen. Denn weder diese Beträge selbst noch die sich an den Schnittstellen der mehrere Besoldungsgruppen zusammenfassenden Kürzungsstufen nach § 12 a Abs. 1 BVO ergebenden Belastungsunterschiede von (bis zu) 200,00 DM pro Jahr - das sind weniger als 20,00 DM pro Monat - haben unter Berücksichtigung des auch in diesem Zusammenhang bestehenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in der hier fraglichen Zeit einen solchen Umfang erreicht, dass die in der Staffelung der Bezüge nach Maßgabe unterschiedlicher Besoldungsgruppen durch den Besoldungsgesetzgeber näher konkretisierte Amtsangemessenheit der Alimentation schon rechtserheblich beeinträchtigt wäre.
169d) Unter Berücksichtigung des zuvor angesprochenen noch recht maßvollen Umfangs der durch die Kostendämpfungspauschale für die Betroffenen ausgelösten finanziellen Belastungen - letztere im Sinne eines "Weniger" an gewährten Leistungen - liegt auch unabhängig von den dargestellten Bezügen zur Alimentationspflicht keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.
170Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht betreffend den Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle - wie hier durch die Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Grundsatz geschehen - durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der Alimentation gezahlten Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er zwar gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.
171Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - und vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, jeweils a.a.O.
172Jedoch verlangt die Fürsorgepflicht weder, dass durch die Leistung von Beihilfen sowie die Krankenversicherung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, noch dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle - wie der Kläger meint - in vollem Umfang versicherbar sein muss.
173So jetzt auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345.
174Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden,
175Vgl. BVerwG, z.B. Entscheidungen vom .18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212 (220), und vom 25. Juni 1987 - 2 N. 1.86 -, a.a.O., 348 f..
176Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung "lückenlos" aufeinander abgestimmt sein müssten.
177Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.
178In Anbetracht dessen erlangt auch im vorliegenden Zusammenhang der Umstand entscheidendes Gewicht, dass der den Beihilfeberechtigten mit der Kostendämpfungspauschale über die bisherige Eigenvorsorge hinaus - unabhängig von bestimmten einzelnen Aufwendungen - jährlich abverlangte pauschale Eigenbetrag gemessen an seiner Höhe nicht zu einer erheblichen, den Betroffenen mit Blick auf eine deutlich spürbare Minderung der ihnen vom Dienstherrn für den Lebensunterhalt insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel nicht mehr zumutbaren Belastung führt. Dass infolge der möglicherweise nicht ganz treffend als "Kostendämpfungspauschale" (in Wirklichkeit geht es - offensichtlich - um eine Ausgabenbegrenzung der öffentlichen Haushalte für den Bereich des Gesundheitswesens, ohne dass notwendigerweise auch die dort entstehenden Kosten für den Patienten niedriger würden) bezeichneten Kürzungsbeträge der Wesenskern der Fürsorgepflicht beeinträchtigt wäre, lässt sich hiervon ausgehend - jedenfalls für den vom Vorschriftengeber typisierend zugrunde gelegten Regelfall - erst recht nicht feststellen.
179Für die Beantwortung der Frage, ob die nach Fürsorgegrundsätzen geleistete ergänzende Beihilfe angemessen ist, kommt es ferner weder auf ein traditionelles Anspruchsniveau der Beamten- und Richterschaft und den bisherigen "Besitzstand" noch auf einen sog. (im Wesentlichen übereinstimmenden) bundesweiten "Beihilfestandard" an. Soweit sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben wie insbesondere die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG beachtet werden, sind Beihilfeleistungen in dem bisher gewährten Umfang nicht unveränderlich. Das gilt auch dann, wenn in das bisherige System (ihrerseits verfassungsmäßige) strukturelle Neuerungen eingeführt werden. Im Rahmen ihrer bestehenden Regelungskompetenz sind die einzelnen Bundesländer bei der näheren Ausgestaltung der Beihilfe nämlich nicht an das gebunden, was in sachverwandten Regelungsbereichen im Bund oder in anderen Ländern gilt. Einen Zwang zur Vereinheitlichung des Beihilferechts gibt es kraft verfassungsrechtlicher Vorgaben oder auch sonst nach Maßgabe des Bundesrechts nicht; solches wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Dementsprechend kann sich ein Bundesland grundsätzlich von einem sonst geltenden "Beihilfestandard" auch dann entfernen, wenn es ihm vorher nicht gelungen ist, eine Änderung dieses Standards allgemein herbeizuführen.
180Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; im Grundsatz nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -; anders noch Neuhäuser, NVwZ 1999, 824 (827 f.).
181Dass die einzelnen Länder auch vor diesem Hintergrund prinzipiell in die Verantwortung bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger und deren Familienangehörigen mit einbezogen bleiben und insbesondere die hieraus resultierenden Belastungen nicht beliebig auf die Bezügeempfänger abwälzen dürfen,
182so BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -,
183versteht sich mit Blick auf das zuvor dargestellte, in diesem Bereich bestehende Spannungsverhältnis zwischen Alimentation und ergänzenden Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht von selbst, vermag aber hier - wie bereits ausgeführt - eine Verletzung von höherrangigem Recht durch die angegriffene Norm nicht zu begründen.
1844. Die umstrittene Einführung einer Kostendämpfungspauschale in § 12 a BVO ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
185Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen.
186Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.
187Dies zugrunde gelegt, ist zunächst nicht von Belang, dass Beamten und Richtern im Bund und in machen anderen Ländern Beihilfen ohne eine Eigenbeteiligung in Form eines Sockelbetrages gewährt werden. Denn die insoweit vorgenommene Differenzierung findet ihre Grundlage in der verfassungsrechtlich angeordneten Kompetenzverteilung.
188Soweit die Pauschalsätze im Rahmen der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen abgestuft sind, wird hierdurch Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht verletzt. Die insoweit vorgenommene Differenzierung nach sozialen und wirtschaftlichen Kriterien, welche typisierend an den Gesichtspunkt unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anknüpft, ist dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz nicht fremd und auch in anderen Bereichen - wie z. B. im Steuerrecht - grundsätzlich geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
189Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.
190Soweit in diesem Zusammenhang für die festgelegten Sockelbeträge jeweils mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst wurden und darüber hinaus innerhalb der Besoldungsgruppen keine weitere Differenzierung nach der erreichten Stufe der aufsteigenden Gehälter vorgenommen wurde, führt dies zwar an den Schnittstellen der einzelnen Gruppen bzw. Stufen zu gewisse Härten und Friktionen, denen allerdings ein nicht unerheblicher Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung gegenübersteht. Da die maximale Mehrbelastung auch an den Schnittstellen indes auf 200,00 DM pro Jahr - das ergibt weniger als 20,00 DM pro Monat - beschränkt (gewesen) ist, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die ihm zukommende Gestaltungsfreiheit in diesem Zusammenhang (noch) nicht überschritten hat. Ebenso wenig sind - unbeschadet gewisser, vom Bundesverwaltungsgericht für die sachlich vergleichbare damalige Rechtslage im Land Niedersachsen in seinen Urteilen vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 u.a. - näher aufgezeigter Ungereimtheiten - die übrigen Differenzierungen bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale, wie etwa die Minderung für jedes berücksichtigungsfähige Kind und die Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer, Waisen sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gemessen an den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Im Hinblick auf den Regelungsgegenstand, die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Anforderungen einer Massenverwaltung müssen vielmehr gewisse Unschärfen toleriert werden.
191Ebenso BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -.
192Die vom Kläger sinngemäß mit aufgeworfene Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf unterschiedliche Regelungen im Beihilfebereich einerseits und im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits stellt sich nicht, weil es sich jeweils um grundlegend unterschiedliche Systeme sozialer Sicherung handelt, welche nicht isoliert mit Blick auf bestimmte Einzelregelungen am Gleichbehandlungsgrundsatz gemessen werden können. Darüber hinaus hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt, dass auch die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in anderer Form, nämlich durch Zuzahlungen für Medikamente und sonstige Selbstbehalte ihren Anteil zu der für alle Bereiche politisch angestrebten Einsparung von Kosten und Ausgaben im Gesundheitswesen beizutragen haben. Dass ein Teil dieser Maßnahmen unter der derzeitigen Bundesregierung rückgängig gemacht wurde, ändert an diesem Befund - gerade auch mit Blick auf die derzeit im politischen Entscheidungsprozess befindliche weitere Verschärfung kostenbegrenzender Maßnahmen für die gesetzlich Krankenversicherten - im Kern nichts. Dass Beihilfeberechtigte infolge der Kostendämpfungspauschale bei einer Gesamtbetrachtung der für krankheitsbedingte Aufwendungen gewährten Leistungen - zugleich fürsorgepflichtwidrig - schlechter gestellt wären als die gesetzlich krankenversicherten Personen, hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht unter hinreichender Beachtung der systembedingten Unterschiede (z. B. des Sachleistungsprinzips im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung) zu substantiieren vermocht. Mangels hinreichender objektiver Anhaltspunkte hat der Senat keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen.
193Schließlich kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, es stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, dass nur diejenigen Beamten und Richter durch die Kostendämpfungspauschale belastet würden, die tatsächlich erkrankt seien, wohingegen bei den nicht Erkrankten keine entsprechenden Einsparungen vorgenommen würden. Hierbei wird zunächst folgendes übersehen: Die Regelung des § 12 a BVO begrenzt lediglich dem Umfang nach Leistungen, welche der Dienstherr dem Grunde nach kraft seiner Fürsorgepflicht schuldet. Da diese Leistungen sachlich an das Entstehen krankheitsbedingter Aufwendungen anknüpfen, werden die nicht Erkrankten von der betreffenden Leistungsbeziehung von vornherein gar nicht erfasst. Von daher ist schon zweifelhaft, ob diese hier überhaupt eine gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG relevante Vergleichsgruppe bilden können. Davon abgesehen gibt es eine Gruppe der nicht Erkrankten bzw. "Gesunden" im eigentlichen Sinne gar nicht, weil potentiell jeder Mensch - auch der bisher gesunde - plötzlich schicksalhaft, dabei ggf. auch schwer erkranken kann und in diesem Fall gezwungen ist, für die Kosten der Behandlung und Heilung u. U. erhebliche Aufwendungen zu erbringen. Soweit das Vorbringen des Klägers speziell auf chronisch Kranke mit Dauererkrankungen abzielen sollte, bleibt darauf hinzuweisen, dass diese Gruppe durch den angegriffenen Sockelbetrag nicht in besonderer Weise belastet wird, weil hiermit gerade keine "Deckelung" der erstattungsfähigen Krankheitskosten nach oben erfolgt, sondern umgekehrt die Erstattung erst ab einer bestimmten Kostenhöhe - und ab dieser unbeschränkt nach oben - beginnt. Jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Höhe des gestaffelten jährlichen Sockelbetrages kann es namentlich in den unteren Kürzungsstufen relativ leicht vorkommen, dass schon durch die Aufwendungen auch von "Gesunden" regelmäßig vorgenommener Routineuntersuchungen bzw. -behandlungen (z. B. Gesundheits-Check beim Hausarzt, Kontrolle der Zähne einschließlich Zahnreinigung) jedenfalls in Verbindung mit Aufwendungen für einige wenige (leichtere) Erkrankungsfälle pro Jahr die Beträge der Kostendämpfungspauschale erreicht oder sogar überschritten werden. Dies verdeutlicht, dass die ernormen Aufwendungen schwer und chronisch Kranker im vorliegenden Zusammenhang gar nicht so sehr das Problem sind. Da das Risiko, krank zu werden, potentiell jeden treffen kann, lag es jedenfalls noch innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetz- und Verordnungsgebers, anders als etwa in § 6 Abs. 5 der Beihilfenvorschriften des Bundes geschehen Sonderregelungen für in Dauerbehandlung befindliche Kranke im Rahmen des § 12 a BVO nicht vorzusehen. Im Übrigen sind immerhin bestimmte Aufwendungen, nämlich solche für Vorsorgeuntersuchungen und solche wegen dauernder Pflegebedürftigkeit, durch § 12 a Abs. 7 BVO von der Geltung der Kostendämpfungspauschale ausgenommen worden.
194Dass die Senkung der für das Gesundheitswesen entstehenden Kosten und Ausgaben im Prinzip ein sachlich legitimes Ziel zur Einführung einer Regelung wie hier den § 12 a BVO unter Einschluss der Staffelung der Beträge darstellt, hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend angenommen; der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Dabei mag es für die Betroffenen ungereimt erscheinen, dass ihnen durch die besagten Leistungskürzungen finanzielle Einbußen entstehen, welche faktisch mehr oder weniger die im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung erfolgende Anpassung von Besoldung und Versorgung "aufzehren". Ein verfassungswidriges Verhalten des Dienstherrn bzw. Gesetzgebers kann darin jedoch, was die hier zur Überprüfung stehenden Regelungen bzw. Kürzungsbeträge betrifft, (noch) nicht gesehen werden.
195Die weiteren Überlegungen des Klägers dazu, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde auch unter dem Gesichtspunkt verletzt, dass es sich bei der Regelung über die Kostendämpfungspauschale in § 12 a BVO um eine - weil nur die Kranken belastende, gleichheitswidrige - Steuer handele, treffen nicht zu. Bei der streitigen Eigenbeteiligung an den im Krankheitsfalle entstehenden Kosten handelt es sich nicht um eine den beihilfeberechtigten Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern hoheitlich auferlegte Leistungspflicht. Denn diesen wird auch bei materieller Betrachtungsweise keine (von ihnen an den Staat zu erbringende) Geldleistung auferlegt, vielmehr wird eine Leistung nach wie vor - wenn auch nunmehr unter einer generellen, einen Grundabschlag vorsehenden Begrenzung - vom Staat bzw. Dienstherrn erbracht. Aus der Staffelung der Begrenzung nach der Besoldungshöhe folgt in diesem Zusammenhang nichts Gegenteiliges.
196Vgl. in diesem Zusammenhang zur fehlenden Steuereigenschaft der Kindergartengebühr trotz deren Staffelung nach Einkommen: BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 (343).
197Soweit in der Literatur vereinzelt die Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO als Steuer eingestuft worden ist,
198vgl. Hoddick, DÖD 2000, 130 sowie DÖD 2001, 215,
199wird dabei grundlegend verkannt, dass die - hier angestrebte - Begrenzung von Staatsausgaben nicht mit der Schaffung neuer Staatseinnahmen verwechselt werden darf. Dass in beiden Fällen fiskalische Erwägungen eine Rolle spielen können, ist dabei ohne Belang.
2005. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz von Ehe und Familie - liegt ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf seine weitgehende Gestaltungsfreiheit war der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, ähnlich wie in § 12 a Abs. 5 BVO für berücksichtigungsfähige Kinder geschehen, auch für die unterhaltsberechtigte Ehefrau eines Beihilfeberechtigten notwendig einen Abschlag von der grundsätzlich nach Maßgabe der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters anfallenden Kostendämpfungspauschale vorzusehen. Zwar ist das Vorhandensein einer weiteren unterhaltsberechtigten Person generell geeignet, zu höheren krankheitsbedingten Aufwendungen für die Familie zu führen. Hierdurch kann auf der anderen Seite aber auch leichter bzw. eher der jeweilige Sockelbetrag überschritten werden. So wird es häufig eher der ledige Beamte oder Richter sein, welcher als Folge der Kostendämpfungspauschale im Ergebnis gar keine Beihilfeleistungen mehr ausbezahlt erhält. Darüber hinaus ist durchaus mit zu berücksichtigen, dass Familienangehörige wie etwa auch die unterhaltsberechtigte Ehefrau bereits in anderem Zusammenhang sowohl im Besoldungsrecht (beim Familienzuschlag) als auch im Beihilferecht (bei den unterschiedlichen Bemessungssätzen) angemessene Berücksichtigung erfahren haben. Der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist bereits dadurch hinreichend beachtet worden.
201Vgl. dazu in anderem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.
202Soweit die hinreichende Alimentation einer Beamten- oder Richterfamilie mit vielen Kindern in ihrer Gesamtheit in Rede steht, wäre es im Übrigen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, die Bezüge gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Eine Anpassung des als solches nicht verfassungsverbürgten Beihilfesystems kann demgegenüber unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg verlangt werden.
2036. Der allgemein im rechtstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit wurzelnde Grundsatz des Vertrauensschutzes, welcher im Beamtenverhältnis seine eigene von Art. 33 Abs. 5 GG umfasste Ausprägung gefunden hat,
204vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.; SaarlVerfGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, a.a.O.; jeweils m.w.N.
205ist durch die Einführung der in § 12 a BVO enthaltenen Kostendämpfungspauschale nicht verletzt worden. Dies gilt zunächst betreffend das Rückwirkungsverbot; eine Rückwirkung ist dieser Regelung nicht beigelegt worden. Sie gilt vielmehr nur für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1998, d. h. nach dem Inkrafttreten des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 entstanden sind (Art. III Abs. 1 dieses Gesetzes). Im Übrigen wird - über den Bereich des hier beachteten Art. 33 Abs. 5 GG hinaus - das Vertrauen des Beamten oder Richters auf den in Zukunft unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung grundsätzlich nicht geschützt. Insbesondere das Recht der Beihilfen in Krankheitsfällen war bereits in der Vergangenheit von vielfachen Änderungen betroffen. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen darauf, dass die Beamten und Richter im Land Nordrhein-Westfalen nicht über das bisherige Maß hinaus an den Kosten ihrer Krankheitsversorgung selbst beteiligt werden, konnte sich somit nicht bilden.
206Der geltend gemachten Zinsanspruch besteht mangels Obsiegens mit dem Hauptanspruch nicht.
207Für eine Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz war hier mit Blick auf die vom Kläger betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in seinem schriftsätzlichen Vorbringen erhobene Verfahrensrüge kein Raum. Abgesehen davon, dass das Verfahren in der Sache entscheidungsreif gewesen ist und der Senat dementsprechend in der Sache entschieden hat, kam hier eine Zurückverweisung schon aus prozessualen Gründen nicht in Betracht. Denn nach § 130 Abs. 2 VwGO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, der hier mangels besonderer Übergangsregelung (§ 194 VwGO) im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats Anwendung findet, hätte eine Zurückverweisung vorausgesetzt, dass nicht nur ein wesentlicher Verfahrensmangels im Verfahren erster Instanz vorgelegen hätte, sondern aufgrund dieses Mangels auch noch eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig gewesen wäre. Zumindest für letzteres war hier nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Davon abgesehen ließ das Vorbringen des Klägers aber auch den geltend gemachten Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts schon nicht schlüssig hervortreten. Die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Überlegungen zur Wahlfreiheit der Inanspruchnahme der dritten Pflegeklasse, an die das Klägervorbringen zur Gehörsrüge anknüpft, mussten sich - soweit sie überhaupt entscheidungstragend sein sollten - hier ohne weiteres aufdrängen und bedurften ersichtlich keiner besonderen Hinweise von Seiten des Gerichts in der mündlichen Verhandlung.
208Der schriftsätzlich vorgetragenen Anregung, das vorliegende Verfahren mit dem (durch Urteil vom heutigen Tage entschiedenen) Verfahren 1 A 1870/02 betreffend Wahlleistungen zu verbinden, brauchte der Senat schon deshalb nicht nachzukommen, weil wegen bereits an anderer Stelle dieses Urteils angesprochener wesentlicher materiell-rechtlicher Unterschiede eine zusammenfassende Betrachtung der jeweiligen Belastung ausscheiden muss. Im Übrigen hat die materiell-rechtliche Beurteilung unabhängig davon zu erfolgen, ob in prozessualer Hinsicht eine Verbindung bestimmter Verfahren vorliegt oder nicht.
209Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
210Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung des Senats weicht weder von einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder Bundesverwaltungsgerichts ab, noch wirft sie neue grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen auf, die sich nicht aus den thematisch einschlägigen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen selbst beantworten ließen. Jedenfalls im Kern erscheint die Rechtmäßigkeit der Einführung einer allgemeinen Kostendämpfungspauschale durch die einen vergleichbaren Sachverhalt aus dem Lande Niedersachen betreffenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 u.a. - hinreichend geklärt.
211
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