Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1248/03

Tenor

Dem Antragsteller wird zur Verteidigung gegen den vom Antragsgegner eingelegten Rechtsbehelf für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt E. Q. aus X. beigeordnet.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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