Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4107/99.A

Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird auch bezüglich der Klägerin zu 1. geändert.

Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.

Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 16. April 2002 tragen die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je ½.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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