Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 145/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2 festgestellt, dass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für seine nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffs-stunden zu erlassen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.


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