Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 1482/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.


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