Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1249/03

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.


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