Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1903/02.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 08. April 2002 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Die Rüge der Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Soweit die Kläger die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge rügen, liegt kein Gehörsverstoß vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt, wenn seine Ablehnung im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. August 1991 - 1 BvL 72/92 -, NJW 299; Beschluss vom 30. Januar 1995 - 2 BvR 876/84 -, BVerfGE 69, 145; Beschluss vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305; Beschluss vom 20. April 1982 - 1 BvR 1429/81 -, BVerfGE 60, 250; Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32.
5Das ist nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung findet die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Prozess wegen Anerkennung als Asylberechtiger dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in "schlüssiger" Form vorträgt, d.h., nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379.
6Hieran haben es die Kläger fehlen lassen. Grund für die behauptete Suche nach dem Kläger zu 1. sind dessen Angaben zufolge Unterstützungshandlungen für die PKK, bei denen er erwischt worden sei, sowie seine den türkischen Behörden bekannt gewordene aktive Teilnahme am militärischen Kampf der PKK im Jahre 1993. Beide Behauptungen hatte das Verwaltungsgericht im Erstverfahren wegen der Steigerungen bzw. Widersprüche im Vorbringen des Klägers zu 1. für unglaubhaft gehalten. Die angebotenen Zeugen stellen die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht in Frage. Neue Tatsachen im Zusammenhang mit der behaupteten Vorverfolgung, die die Glaubhaftigkeit des früheren Vortrags in ein günstigeres Licht stellen könnten, haben die Kläger nach den mit der Antragsschrift nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Folgeverfahren nicht vorgetragen. Damit fehlt es an einer geeigneten Grundlage für die behauptete Verfolgungsgefahr. Das Verwaltungsgericht hatte vor diesem Hintergrund keinen Anlass, den Sachverhalt hinsichtlich der angeblichen Suche nach dem Kläger zu 1. weiter aufzuklären.
7Soweit sich die Kläger darauf berufen, er sei über die Beiziehung der Erstverfahrensakte nicht informiert worden und das Gericht habe in der Entscheidung Erkenntnisquellen aufgeführt, die zuvor nicht in das Verfahren eingeführt worden seien, hat er die geltend gemachte Gehörsversagung nicht hinreichend dargelegt. Zur ordnungsgemäßen Begründung dieser Rüge ist die Darlegung erforderlich, aus welchen Umständen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt und was die Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten; nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, den Klägern günstigeren Entscheidung geführt hätte.
8Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124 Rn. 268 m.w.N.
92. Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichts liegt ebenfalls nicht vor. Eine Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur gegeben, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist. Das zeigt die Antragschrift nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr die in dem Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - dargelegten Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungsgefährdung bei exilpolitischer Betätigung zu eigen gemacht und hiervon ausgehend festgestellt, dass es sich bei der Teilnahme an Protesten vor dem türkischen Generalkonsulat, dem Auftreten als Ordner oder bei der Sendung eines Redebeitrags um niedrig profilierte Tätigkeiten des Klägers zu 1. handele. Die Antragsschrift macht demgegenüber der Sache nach lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze des Senats unrichtig angewandt und den im Rahmen eines Berichts von MED-TV über eine Demonstration aufgenommenen Redebeitrag des Klägers zu 1. zu Unrecht als nicht exponierte Betätigung gewertet.
10Eine Abweichung liegt aber nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt oder der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt wird.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juni 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 (30).
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
13Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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