Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1540/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16. Dezember 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 22. November 2002 wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung die Herstellung und Nutzung der zehn nebeneinander im Abstand von 3,30 m parallel zur westlichen Grenze des Grundstücks I. 20 liegenden Stellplätzen sowie der zwei sich jeweils nordöstlich beziehungsweise südwestlich (unter dem Vordach des Baukörpers) an diese Stellplatzreihe unmittelbar anschließenden Stellplätze umfasst.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Beigeladenen unverzüglich durch eine für sofort für vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung die Nutzung der oben genannten Stellplätze bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller vom 16. Dezember 2002 zu untersagen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. Die in beiden Rechtszügen angefallenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen die Antragsteller jeweils zu 4/5. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt der Antragsgegner 1/5. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die auf sie entfallenden Kostenanteile haften die Antragsteller jeweils als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 EUR festgesetzt.


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