Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 2354/03
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Bezirksregierung E. vom Juli 2 anzuordnen, mit der er seit dem Beginn des Schuljahres 200 /200 teilweise - mit 12 Wochenstunden - für ein Jahr an ein H. in I. abgeordnet worden ist, abgelehnt. Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben.
4Auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung nicht feststellen.
5Der Antragsgegner hat die Gründe für die Abordnung und die angestellten Ermessenserwägungen in seinem Widerspruchsbescheid ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. Als ein wesentlicher Grund wird das Bestehen erheblicher Spannungen zwischen dem Antragsteller und der Schulleitung des S. -C. - H. in C. T. , seiner Stammdienststelle, genannt. Dieser Umstand wird von dem Antragsteller nicht bestritten, in der Beschwerdebegründung führt er aus, dass es entsprechende "Diskrepanzen" gebe und diese der Anlass für die Abordnung gewesen seien. Solche innerdienstlichen Spannungen rechtfertigen aber regelmäßig die Abordnung eines der Beteiligten. Die Prüfung und Bewertung, ob das Spannungsverhältnis hinreichend gewichtig ist, um eine Abordnung zu veranlassen, ist Sache des Dienstherrn, dem hierbei ein Einschätzungsspielraum zusteht.
6Vgl. den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2003 - 6 B 1913/03 -.
7Eine Überschreitung dieses Spielraums ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass das Spannungsverhältnis seit längerer Zeit besteht und die (erneute) Abordnung die angespannte Situation entzerren soll. Da sich gerade lang andauernde Spannungen regelmäßig negativ auf die Arbeitsleistung aller Beteiligten und möglicherweise sogar negativ auf das Betriebsklima insgesamt auswirken, ist eine Abordnung unter diesen Umständen sachgerecht.
8Die Rüge des Antragstellers, die gegen ihn von Seiten einzelner Schüler und Eltern erhobenen Vorwürfe, aus denen sich dann die Spannungen mit der Schulleitung entwickelt hätten, seien unzutreffend und hätten von der Schulleiterin im Rahmen eines Disziplinarverfahrens verfolgt werden müssen, greift nicht durch. Zwar wäre es wohl ermessensfehlerhaft, gerade den Beamten abzuordnen, der das Opfer des schuldhaften Verhaltens eines andern am Streit beteiligten Beamten oder eines Dritten geworden ist.
9Vgl. zur Versetzung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. WBRE108288309.
10Es ist aber nicht auszuschließen, dass die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe zutreffen. Hierbei spricht vor allem die erhebliche Anzahl von Konflikten, an denen der Antragsteller beteiligt war und ist, für eine nicht unwesentliche Mitverantwortung. So ist es nicht nur an der Stammdienststelle, sondern wohl auch an dem H. in E. , an welches der Antragsteller im Schuljahr 200 /0 teilweise abgeordnet war, zu Beschwerden von Schülern bzw. Eltern wegen des Verhaltens und der Unterrichtsweise des Antragstellers gekommen. Angesichts dieser Probleme an verschiedenen Schulen dürften die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe nicht aus der Luft gegriffen sein und er an den Spannungen mit der Schulleiterin eine Mitverantwortung tragen.
11Anders als der Antragsteller meint, haben sich diese Spannungen auch nicht von selbst dadurch erledigt, dass er nach seinen Angaben die Schüler, mit denen es Auseinandersetzungen gegeben habe, wegen des neuen Schuljahres und der Versetzungen ohnehin nicht mehr unterrichtet hätte. Hierbei verkennt der Antragsteller, dass durch die Abordnung in erster Linie die Spannungen mit der Schulleitung Rechnung getragen werden sollte und insoweit weiterhin ein dienst- liches Bedürfnis besteht.
12Als weiterer Grund für die Abordnung wird in dem Widerspruchsbescheid aufgeführt, dass der Antragsteller nach der Intervention der Fachaufsicht nur noch in der Sekundarstufe I eingesetzt werden könne und es zur Vermeidung einer zu starken Beanspruchung der in der Sekundarstufe II tätigen Lehrer erforderlich sei, den Unterrichtseinsatz des Antragstellers auf mehrere Standorte zu verteilen. Auch dies ist nicht offensichtlich sachwidrig. Dabei kann die von dem Antragsgegner verneinte Frage, ob der Antragsteller den Anforderungen, die in fachwissenschaftlicher Hinsicht an Abiturklassen in der Qualifikationsphase zu stellen sind, weiterhin gewachsen ist und er damit in der Sekundarstufe II unterrichten kann, im Rahmen der vorliegend nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Antragsgegners in dem bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren 4 K 4065/02 ist diese Einschätzung jedenfalls nicht von vornherein fehlerhaft.
13Spricht somit einiges für das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnissen, ist es unerheblich, ob der Antragsteller nach dem Personalbedarf seiner Stammdienststelle auch dort eingesetzt werden könnte und ein Unterhang bei dem H. in I. durch die Abordnung einer anderen Lehrkraft hätte ausgeglichen werden können. Den Ausführungen des Antragsgegners in dem bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren 4 K 5666/03 ist nicht zu entnehmen, dass die Personal- bedarfssituation beider Schulen der ausschlaggebende Grund für die Abordnung war, diese erfolgte lediglich vor diesem Hintergrund an das H. in I. .
14Ist somit die Abordnung nicht offensichtlich rechtswidrig, hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers hinter dem Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf dessen Seite voraus.
15Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. April 1998 - 6 B 500/98 -, vom 25. Oktober 1999 - 6 B 1818/99 -, vom 20. Oktober 2000 - 6 B 1372/00 - und vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 -.
16Derartige besonders gewichtige Interessen, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die Abordnung rechtfertigen können, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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