Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 38/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
3Die Beschwerdebegründung der Prozessbevollmächtigten zu 1. vom 16. Januar 2003 genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Begründung sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Diese Begründung des Inhalts, dass mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2002 die Ausweisung des Antragstellers ermessensfehlerhaft ohne Berücksichtigung der familiären Bindungen des Antragstellers erfolgt sei und die generalpräventiv begründete Ausweisung wegen des geringen Grades der Vorwerfbarkeit der Straftaten des Antragstellers unverhältnismäßig erscheine, geht ins Leere, da durch die Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2002 die Ausweisung des Antragstellers überhaupt nicht verfügt wurde und folglich auch nicht Gegenstand der Beschlussgründe des Verwaltungsgerichts war.
4Soweit in den Beschwerdebegründungen der Prozessbevollmächtigten zu 2. vom 21. Januar 2003 und der Prozessbevollmächtigten zu 3. vom 23. Januar 2003 das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes im Sinne des § 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - angezweifelt wird, der der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 iVm § 24 Abs. 2 Nr. 6 AuslG an den Antragsteller entgegensteht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG hier eindeutig vorliegt, weil der Antragsteller nicht - ungeachtet der Frage der Geringfügigkeit - nur einen vereinzelten, sondern vier Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften begangen hat und deshalb verurteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
5- Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, Buchholz 402.240 § 46 AuslG Nr. 3 = Inf AuslR 1997, 63 -
6führt schon dies zu einem gemäß § 46 Nr. 2 AuslG beachtlichen Ausweisungsgrund und ist überdies schon eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG. Hier hat der Antragsteller nicht nur eine, sondern vier vorsätzliche Straftaten begangen. Dass bezüglich aller dieser vier Straftaten ein Ausnahmefall vorliege, der dem Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., zufolge nur unter engen Voraussetzungen gegeben sein kann, hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise substantiiert dargelegt. Die Frage der Verhältnismäßigkeit oder einer Wiederholungsgefahr stellt sich hier nicht.
7Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung der Prozessbevollmächtigten zu 2. und 3. auch nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 3. Mai 2002 in Zweifel zu ziehen vermocht. Entgegen seinem Vorbringen gilt sein Aufenthalt nicht gemäß § 69 Abs. 3 AuslG wegen eines bisher unbeschiedenen Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis als erlaubt. Es trifft zwar zu und ist vom Antragsgegner auch anerkannt worden, dass der Antragsteller am 27. November 2000 mit seinem "Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung" zugleich die befristete Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis beantragt hat. Dieser Antrag wurde jedoch entgegen der Ansicht des Antragstellers ebenfalls durch die Verfügung vom 3. Mai 2002 abgelehnt. Zwar wird in dem anordnenden Teil oder sogenannten Entscheidungssatz der Verfügung ausdrücklich nur der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Aus dem Gesamtinhalt dieser Verfügung, insbesondere aus ihrer Begründung ergibt sich jedoch für den Adressaten mit hinreichender Deutlichkeit, dass - nach dem Ausschluss der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wegen vorliegender Ausweisungsgründe - das Vorliegen der Voraussetzungen anderer Vorschriften für die Erteilung einer - anderen - Aufenthaltsgenehmigung vom Antragsgegner geprüft, verneint und der entsprechende Antrag abgelehnt worden ist. Diese Art der Antragsbescheidung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ist der anordnende Teil der Verfügung - wie hier - unvollständig oder missverständlich, so genügt es im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot, wenn sich die getroffene Regelung unmissverständlich aus der Begründung ergibt.
8Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 33.85 -, NJW 1988, 506, vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241 (244) und vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 (1668); VGH Kassel, Urteil vom 22. September 1992 - 11 UE 2954/86 -, NVwZ-RR 1993, 302 (303); Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 8. Auflage, § 37 Rdn. 6, 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG- Kommentar, 4. Auflage, § 37 Rdn. 6.
9Das ist hier der Fall. Auf Seite 3 der Verfügung vom 3. Mai 2002 erfolgt nach dem die ausführliche Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abschließenden Satz, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG sei "daher" wegen vorliegender Ausweisungsgründe ausgeschlossen, die eindeutige Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer - sonstigen - Aufenthaltsgenehmigung mit dem einleitenden Satz: "Ebenso scheidet die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 AuslG aus." Hier kommt der Antragsgegner nochmals auf das Vorliegen der bereits in die Prüfung nach § 35 Abs. 1 AuslG eingestellten Ausweisungsgründe zu sprechen, was nur so verstanden werden kann, dass deren Vorliegen - auch - der Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung entgegensteht. Dass der Antragsgegner eine umfassende ablehnende Bescheidung des am 27. November 2000 gestellten Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung irgendeiner in Betracht kommenden Aufenthaltsgenehmigung vorgenommen hat, ergibt sich schließlich auch aus dem an die Erörterungen zu § 7 Abs. 2 AuslG anschließenden Satz: "Weitere Vorschriften für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung finden für Sie keine Anwendung."
10Mit dieser vollständigen Bescheidung des am 27. November 2000 gestellten Antrags durch die Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2002 ist die mit der Antragstellung begründete Fiktion des erlaubten Aufenthalts des Antragstellers gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG erloschen und steht der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
11Das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO insbesondere im Zusammenhang mit der am 25. Juli 2003 erfolgten Eheschließung des Antragstellers mit einer polnischen Staatsangehörigen erfolgte Vorbringen ist gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
12Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller und seine polnische Ehefrau darauf verwiesen werden können, die - nach ihrem Vorbringen für einen Daueraufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung in Polen erforderlichen - materiellen Voraussetzungen ebenso wie andere Ehepartner zu schaffen, von denen einer die polnische und der andere eine andere Staatsangehörigkeit besitzt.
13Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 1. August 2001 - 18 B 856/01 -.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
16Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
17
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.