Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1823/03
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die rechtzeitig eingelegte und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügend begründete Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2003 anzuordnen,
4weiter verfolgt, ist zulässig. Dem steht letztlich nicht entgegen, dass der der Sache nach durchaus nach Art einer Beschwerdebegründungsschrift verfasste sowie an die unter dem 28. August 2003 zuvor ausdrücklich eingelegte "Beschwerde" anknüpfende Begründungsschriftsatz des Antragstellers vom 23. September 2003 - offensichtlich irrtümlich - (allein) im Obersatz auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 146 (a. F.?) VwGO Bezug nimmt.
5Die Beschwerde ist aber unbegründet. Denn die von dem Antragsteller als Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist angebrachten Gründe, auf deren Prüfung das beschließende Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
6Allerdings ist der Antrag auf Regelung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2003 zulässig. Denn nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dieser um einen Verwaltungsakt, der einer Versetzung zumindest im Wesentlichen vergleichbar ist, sodass vorläufiger Rechtsschutz hiergegen regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen ist.
7Vgl. dazu näher Senatsbeschlüsse vom 1. September 2003 - 1 B 1347/03 - und vom 27. Oktober 2003 - 1 B 1794/03 -.
8Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten des privaten Suspensivinteresses des Antragstellers ausfällt.
9Hierfür ist maßgeblich, dass zum einen bei einer Beurteilung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vieles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung spricht und zum anderen auch eine von den Rechtsmäßigkeitserwägungen unabhängige Bewertung der Interessenlage zum Nachteil des Antragstellers ausfällt. Durchgreifende Bedenken gegen diese im Kern auch der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Auffassung und die dafür jeweils tragenden Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt.
10Soweit der Antragsteller mit Blick auf die Zuweisung von bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten zur Personal- und Serviceagentur (PSA) nach wie vor grundsätzlich in Zweifel zieht, dass diese Maßnahme die rechtlichen Voraussetzungen einer Versetzung nach § 26 Abs. 1 BBG erfüllen könne, ist durch die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats - unbeschadet der dort auch aufgezeigten Bedenken - jedenfalls für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend geklärt, dass "die zunächst unbefristete, aber auch nicht auf Dauer beabsichtigte Zuweisung der Beamten zur PSA als neuer Dienststelle für die Zeit bis zur Vermittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz mit Blick auf die Bewältigung der bereichsbezogenen, tatsächlich vorhandenen Personalüberhänge innerhalb der Deutschen Telekom AG im Allgemeinen rechtlich vertretbar" ist. Zugleich hat der Senat allerdings ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Zuweisung als Versetzung in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem bereits im Zeitpunkt der Zuweisung zur PSA feststeht, dass nach der Versetzung zur PSA keine unmittelbare (amtsangemessene) Weiterbeschäftigung erfolgen wird, voraussetzt, dass in der abgebenden Dienststelle durch die geforderten Organisations- und Aufgabenveränderungen solche Personalüberhänge tatsächlich entstanden sind, durch die dem Dienstherrn eine (amtsangemessene) Weiterbeschäftigung der bisher eingesetzten Beamten unmöglich oder unzumutbar geworden ist.
11Vgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2003 - 1 B 635/03 -, vom 1. September 2003 - 1 B 1347/03 - und vom 27. Oktober 2003 - 1 B 1794/03 -.
12In der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdebegründung allein angeführten Entscheidung des Senats vom 1. September 2003 - 1 B 1347/03 - ist zwar der Beschwerde des Beamten im Ergebnis stattgegeben worden. Dies beruhte aber nicht auf grundsätzlichen strukturellen Bedenken gegen die in Rede stehende Verfahrensweise der Antragsgegnerin, sondern auf einzelfallbezogenen Umständen, die in jenem Fall nicht die nach dem oben Ausgeführten notwendige Feststellung bzw. vorläufige Einschätzung erlaubten, dass dem Dienstherrn eine (amtsangemessene) Weiterbeschäftigung der bisher eingesetzten Beamten unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Der vorliegende Fall weist hierzu indes keine hinreichende Parallele auf.
13Die hier der Versetzungsentscheidung zugrunde liegende Organisationsmaßnahme der Antragsgegnerin bezog sich nicht ausschließlich auf einen bestimmten Dienstposten/Arbeitsplatz, sondern knüpfte an einen mit der Organisationsänderung im Unternehmen Deutsche Telekom AG, insbesondere der Neubildung des Bereichs T-Com, (allgemeiner) begründeten Personalüberhang an. Dieser sollte strukturell (u. a.) dadurch ausgeglichen werden, dass im Prinzip die gesamte Gruppe, welcher der Antragsteller zuletzt zugehörte ("Bezirksbüro Netze 23, Mitarbeiter BF") dem tatsächlichen Personalbedarf entsprechend angepasst, und zwar von bislang sechs Mitarbeitern auf fünf Mitarbeiter reduziert wurde. Wegen eines aus der Sicht der Antragsgegnerin völlig anderen Aufgabeninhalts sollten lediglich die Sekretariate dabei ausgespart bleiben. Die Dienstposten/Arbeitsplätze, denen AtNrn. mit den Endziffern 28, 38 und 46 zugeordnet waren, sollten dem Protokoll der Clearingstellen- Sitzung vom 4. Februar 2003 zufolge jedoch gemeinsam betrachtet werden. Dass diese einem weiten Gestaltungsspielraum unterliegenden Organisationsentscheidungen, wie der Antragsteller geltend macht, fehlerhaft wären, insbesondere die nach dem TV-Ratio zu beachtenden Bestimmungen nicht hinreichend einhielten, wird weder im Beschwerdeverfahren hinreichend substanziiert aufgezeigt, noch drängt sich dies sonst im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahren schon hinreichend klar auf; die Frage muss daher ggf. einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
14Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründungsschrift, die Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin hätte einen der sechs Arbeitsposten der Gruppe Bezirksbüro Netze XX in Wirklichkeit gar nicht entfallen lassen, weil "seine" in C. dem Clearingverfahren unterzogene Stelle am Ende durch einen anderen Kollegen aus H. besetzt worden sei, ist zum einen unerheblich, weil es nicht darauf ankommt, auf welche Standorte sich die verbleibenden fünf Stellen verteilen. Zum anderen ist dieses Vorbrigen aber wohl auch überholt, weil der Antragsteller mit (nach Ende der Beschwerdebegründungsschrift eingegangenem) Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 den Sachverhalt nunmehr so darstellt, dass die Tätigkeit des Antragstellers von dem Aufbauleiter BFt in C. übernommen worden sei. Dieser gehörte jedoch nicht zu der vorliegend dem Clearingverfahren unterzogenen Gruppe. Der Umstand, dass der formal als Mitarbeiter "BF" eingestuft gewesene Antragsteller auf Grund interner Absprache mit einem Vorgesetzten faktisch Aufgaben wahrgenommen haben mag, die - wie er vorträgt - eigentlich einem Mitarbeiter "BFt" hätten zugeordnet werden müssen, ist dabei irrelevant. Vielmehr durfte das Clearingverfahren an die Tätigkeiten anknüpfen, die den Beschäftigten nach der formalen (organisationsrechtlichen) Ausweisung ihrer Funktionen und Aufgabenbereiche zugewiesen waren.
15Gegen die Auswahlentscheidung innerhalb der betroffenen Gruppe hat der Antragsteller in seiner (fristgerecht abgegebenen) Beschwerdebegründung nichts erinnert. Soweit er mit ergänzendem Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 ausgeführt hat, es verletze die Fürsorgepflicht, wenn Kollegen mit besseren Beurteilungen nach den Regelungen des TV-Ratio "identifiziert" und daraufhin versetzt würden, schlechter beurteilte Kollegen hingegen nunmehr auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt werden könnten, ist dieses Vorbringen zum einen verspätet. Zum anderen ist es viel zu allgemein gehalten, um - speziell auf die Person des Antragstellers projiziert - darzutun, es sei ihm infolge der Versetzung zur PSA ein konkreter höher bewerteter Dienstposten vorenthalten worden, den er ansonsten hätte besetzen können. Mit Blick hierauf fehlt es zugleich an gewichtigen Umständen, die im Rahmen der allgemeinen Abwägung der Interessen ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers hätten rechtfertigen können. Ein solches überwiegendes Interesse ist ferner auch nicht - allgemein - aus dem Umstand herzuleiten, dass dem Antragsteller während seiner Zeit der Versetzung an die PSA vorübergehend - wie hier in Recklinghausen geschehen - (auch) unterwertige Beschäftigungen zugewiesen werden können.
16Im Ergebnis wäre nicht anders zu entscheiden gewesen, wenn einstweiliger Rechtsschutz nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft gewesen wäre. In diesem Fall hätte der Senat aus den gleichen Gründen nicht die Feststellung treffen müssen, dass die Antragsgegnerin vorläufig nicht berechtigt wäre, aus der angefochtenen Verfügung Rechtsfolgen zu ziehen und von dem Antragsteller dessen Befolgung zu verlangen.
17Vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 - 1 B 1794/03 -.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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