Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7a D 16/03.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks L. Weg 23 in L. -K. . Sie wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 60440/02 - "T. Allee in L. -K. " - der Antragsgegnerin, der auch ihr Grundstück überplant.
3Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich mit seiner Nordseite auf etwa 750 m Länge entlang der Südseite des zum Teil im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten L. Wegs, und zwar im Osten beginnend mit der Kreuzung der Straße B. S. bzw. dem T. Weg, im Westen endend am H. platz , von dem in nordöstlicher Richtung der L. weg , in südlicher Richtung der T. weg abzweigt; letzterer Weg ist im Bebauungsplan zum Teil ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die in westöstlicher Richtung etwa 160 m südlich parallel zum L. Weg verlaufende T. Allee ist ebenso als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wie der weitere rund 125 m südlich verlaufende E. weg . Die genannten drei Parallelstraßen sind durch mehrere in Nordsüdrichtung verlaufende Straßen miteinander verbunden. Das vorgenannte Straßensystem erschließt überwiegend in offener Bauweise bebaute Grundstücke, die durch den Bebauungsplan zumeist als reine Wohngebiete, zum Teil auch als allgemeine Wohngebiete überplant werden. Im Südwesten des Bebauungsplangebiets ist das Grundstück einer bestehenden Schule als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Im Nordwesten des Bebauungsplangebiets besteht der denkmalgeschützte C. (auch: "F. " oder "U. " genannt). Die Gebäude dieser ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofanlage erstrecken sich südlich des L. Wegs bis etwa 60 m östlich vom T. weg in den rückwärtigen Grundstücksbereich. Anschließend folgen bis zur Wohnbebauung entlang des den L. Weg mit der T. Allee verbindenden C. weg baulich mit Ausnahme eines Reitplatzes bislang nicht genutzte Grünflächen, die sich auch rückwärtig der Wohngrundstücke L. Weg 25, 23 und 23 a erstrecken. Der Bebauungsplan sieht für einen Teil dieser Grünflächen acht durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Grundstücksflächen für in offener Bauweise zu errichtende Einzel- oder Doppelhäuser eines reinen Wohngebiets vor. Die Baugrundstücke sollen nicht über eine öffentliche Straße erschlossen werden. Der Bebauungsplan legt eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der Fußgänger, Radfahrer und Leitungsträger fest, die parallel zum C. weg bzw. zum T. weg von der T. Allee im Süden bis zum L. Weg im Norden führt, und zwar dort zwischen den beiden Wohngrundstücken L. Weg 23 und 25 hindurch. Entlang der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Fläche gruppieren sich die überbaubaren Grundstücksflächen in einer Weise, die die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern in zwei Bauzeilen parallel zu den vorhandenen Wohnbauten entlang der den L. Weg mit der T. Allee verbindenden Straßen ermöglichen. Zur Erschließung von dort zulässiger Wohnbebauung sah der nach Angaben der Antragstellerin vom Rat der Antragsgegnerin am 1. Oktober 1998 aufgehobene Bebauungsplan Nr. 42.3 eine öffentliche Verkehrsfläche, den "S. weg ", vor. Im Hinblick auf entsprechende Verkehrsflächenfestsetzungen eines Bebauungsplans aus dem Jahre 1964 verpflichtete sich auch die Antragstellerin vor Erteilung der Baugenehmigung für ihr Wohnhaus, Straßenland an die frühere Gemeinde M. , deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist, abzutreten.
4Im Bebauungsplan sind für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereiche gekennzeichnet. Für das Grundstück der Antragstellerin ist angrenzend an die nördliche, zum L. Weg gelegene Gebäudeseite, ferner für einen Teil der nordwestlichen und der nordöstlichen Gebäudeseiten der Lärmpegelbereich 5, weiter südlich auf der westlichen Grundstücksseite der Lärmpegelbereich 4, rückwärtig überwiegend der Lärmpegelbereich 3 angegeben. Die textliche Festsetzung Nr. 3 des Bebauungsplans bestimmt hierzu: "Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989) zu treffen sind."
5Durch textliche Festsetzungen schließt der Bebauungsplan die in den reinen bzw. allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus; vom Ausschluss ausgenommen sind in den allgemeinen Wohngebieten Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Weitere Regelungen betreffen die Zulässigkeit von Tiefgaragen, die Ermittlung der Grundflächen, Grünfestsetzungen sowie die zulässigen Gebäudehöhen. Gemäß Nr. 9 der textlichen Festsetzungen sind für den Neubaubereich des C. in Wohngebäuden maximal sechs Wohnungen zulässig. In den Bebauungsplan sind Gestaltungsfestsetzungen aufgenommen.
6Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: 1998 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Nach Durchführung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung, Erstellung einer schalltechnischen Stellungnahme des Amtes 61, der Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags durch Dipl.-Ing. X. sowie der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 20. Dezember 2001, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Nach Bekanntmachung am 7. Januar 2002 lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 15. Januar bis 15. Februar 2002 öffentlich aus. Bürger brachten Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein, so die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Februar 2002. Auf die verschiedenen Anregungen wurde der Bebauungsplanentwurf geändert. Der geänderte Bebauungsplanentwurf wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 10. Juni 2002 in der Zeit vom 18. Juni bis 17. Juli 2002 mit der Maßgabe erneut offen gelegt, dass Anregungen nur zu den geänderten Bereichen des Bebauungsplanentwurfs vorgebracht werden konnten. Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 7. Juli 2002 erneut gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung. B. 19. Dezember 2002 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen und beschloss den mit einer Begründung versehenen Bebauungsplanentwurf sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 3. Februar 2003 öffentlich bekannt gemacht.
7Mit dem am 7. März 2003 gestellten Normenkontrollantrag trägt die Antragstellerin vor: Der Bebauungsplan sei unbestimmt, denn er setze als Erschließungsstraße der neuen Bauzeilen südlich ihres, der Antragstellerin, Grundstücks eine Privatstraße fest, überlasse es jedoch dem dortigen Grundstückseigentümer, welchen und wie viel Verkehr er über diese Straße fahren lassen werde. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche führten zu einer Wertminderung ihres Grundstücks. Der Einbau von Schallschutzfenstern werde nicht genügen, den geforderten Lärmschutz sicherzustellen. Die Lärmpegelbereiche seien nicht entsprechend der tatsächlichen Belastung der Grundstücke durch Verkehrslärm festgelegt worden. Vielmehr würde eine entsprechende Vorbelastung durch die Festsetzung der Lärmpegelbereiche künstlich geschaffen. Es gehe der Antragsgegnerin darum, ein in L. -N. gelegenes Gewerbegebiet über durch L. -K. führende Straßen zu erschließen. Den dortigen Wohnstraßen solle zudem die Funktion eines Zubringers zu den Autobahnanschlussstellen L. -G. und L. -M. zukommen. An den Plänen zum vierstreifigen Ausbau der E. Straße zwischen der Bundesautobahnabfahrt N. -Q. -Straße-Ost und der N. Straße halte die Antragsgegnerin dementsprechend fest. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Für die Südseite ihres, der Antragstellerin, Grundstücks sei der Lärmpegelbereich 3 festgesetzt worden, obwohl die Antragsgegnerin dort Beurteilungspegel von 57,1 dB(A) tags/50,1 dB(A) nachts nenne; ausreichend sei hier der Lärmpegelbereich 2.
8Die Berechnung der Lärmbelastung sei zum Teil nicht nachvollziehbar, im Übrigen fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe zwar Angaben zu den für eine Emissionsberechnung nötigen Parametern gemacht. die behaupteten Beurteilungspegel seien anhand dieser Angaben jedoch nicht nachvollziehbar, denn es fehlten weitere Angaben wie die zu den Gebäudeabständen, Reflexionen, Straßenoberfläche und Straßenbreite. Auch habe die Antragsgegnerin anders als für die West- und die Südfassade ihres, der Antragstellerin, Hauses den von ihr für die Nordfassade errechneten Beurteilungspegel gar nicht angegeben. Ferner habe die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage ermittelt. Erforderlich gewesen wäre die Bildung eines Summenpegels. Die durch das Bebauungsplangebiet führenden, nicht stadtteilbezogenen Schleichverkehre hätten ermittelt werden müssen. Die Antragsgegnerin sei entgegen ihrer Behauptung nicht von drei Abschnitten des L. Wegs mit unterschiedlichen durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (=DTV) ausgegangen, die für den Bereich ihres, der Antragstellerin, Grundstück selbst nach Angaben der Antragsgegnerin nur 11.000 betrage. Die Leistungsfähigkeit des L. Wegs sei mit einer DTV von 10.000 ohnehin erreicht. Die Antragsgegnerin habe für den L. Weg jedoch in seiner gesamten Länge eine DTV von 16.500 Kraftfahrzeugen und zudem 10 % Lkw-Anteil tags zugrunde gelegt. Eine Belastung des L. Wegs mit 16.500 Kraftfahrzeugen/24 h sei nur für einen außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Abschnitt des L. Wegs bzw. seiner Fortführung in östlicher Richtung, der K. Straße, im Bereich der Einmündung der Straße B. S. stimmig. Selbst bei einer DTV von 16.500 und einem Lkw-Anteil von 10 % tags/3 % nachts ergebe sich für den L. Weg ausweislich eines Schreibens der Antragsgegnerin an die Bürger-Interessen-Gemeinschaft K. e.V. (BIG) vom 17. Januar 2002 ein Mittelungspegel für den L. Weg (Abstand zur Fahrbahn 25 m) von 65,7 dB(A) tags/55,5 dB(A) nachts, während im Bebauungsplanverfahren ein Beurteilungspegel von 72 dB(A) tags/63 dB(A) nachts behauptet werde.
9Die der Berechnung mit zugrunde gelegten Verkehrszählungen und ihre Auswertung seien fehlerhaft. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Zählprotokolle belegten eine Verkehrsbelastung des L. Wegs in einer Größenordnung, wie sie von ihr, der Antragstellerin, behauptet und durch die Zählungen der Firma M. in der Zeit vom 17. bis 19. Dezember 2002 bestätigt werde. Selbst aus den Zählungen der Antragsgegnerin ergebe sich ein Lkw-Anteil von höchstens 5 % tags. Nachts liege er bei nahezu 0 %. Die Antragsgegnerin stelle auf einen sich aus der RLS 90 pauschalierend ergebenden Lkw-Anteil ab, obwohl der tatsächliche Lkw-Anteil gewöhnlich und auch hier niedriger sei. Sie lege den Lkw-Anteil mit 20 % tags/10 % nachts deshalb zugrunde, weil so die Anforderungen des Lärmschutzfensterprogramms des Landes erfüllt würden. Der eigene Vortrag der Antragsgegnerin widerlege ihre Behauptung, es gebe keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse, die sie der Bestimmung des maßgeblichen Lkw-Anteils gemäß Ziffer 4.4.1.1.1 RLS 90 zugrunde legen könne. Möglicherweise sei zwar der von der Antragsgegnerin für die Hochrechnung der Zählergebnisse auf die DTV verwandte Faktor von 3,6 für den Verkehr wochentags zutreffend; dieser Faktor berücksichtige den niedrigeren Wochenend- und Urlaubsverkehr jedoch nicht. Gehe man von der in der Zeit vom 26. März bis 3. April 2003 durchgeführten Verkehrszählung der Antragsgegnerin aus, ergebe sich unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin verwandten Faktors von 3,6 eine DTV von 10708. Bei den Zählungen seien angeblich Busse miterfasst worden, obwohl vor ihrem, der Antragstellerin, Haus, kein (Linien-)Busverkehr stattfinde. In die Lärmberechnung sei Verkehrslärm der westlich gelegenen Autobahnen A 1 und A 4 einbezogen worden, obwohl dieser keine Auswirkungen auf das Plangebiet habe; er sei dort nicht hörbar. Eingeflossen seien ausweislich der Bebauungsplanbegründung rechnerisch bestimmte Werte des Autobahnlärms mit einem Schwerverkehrs(SV)- Anteil an der Verkehrsstärke von 45 % tags/ 25 % nachts, obwohl der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Autobahnen im Bereich X. /K. gemessene SV-Anteile von 17 % tags/25 % nachts nenne.
10Mit dem Bebauungsplanziel, ein Wohngebiet zu erhalten, sei die errechnete Lärmbelastung nicht vereinbar. Warum Verkehrszuwächse der angenommen Größenordnungen zumutbar seien, sei im Bebauungsplanverfahren nicht ausgeführt worden. Durch die Festsetzung der Lärmpegelbereiche werde die enteignungsrechtliche Schwelle für reine und allgemeine Wohngebiete von 70 dB (A) tags/60 dB (A) nachts überschritten. Auch ermögliche der Bebauungsplan nicht nur moderate bauliche Entwicklungsmöglichkeiten, sondern den Abriss von Villen aus den 50er Jahren und sogar den Ausbau von Denkmälern. Ob bei den im Bebauungsplangebiet vorhandenen Denkmälern schalldämmende Maßnahmen in dem vorausgesetzten Maße möglich seien, sei fraglich. Die Festsetzung der Privatstraße sei abwägungsfehlerhaft, denn ihr, der Antragstellerin, würden durch die Festsetzung ansonsten gegen öffentliche Straßen gemäß §§ 41 - 43 BImSchG gegebene öffentlich-rechtliche Abwehransprüche genommen. Die von der Privatstraße ausgehenden Lärmimmissionen würden sie erheblich beeinträchtigen. Eine lärmtechnische Untersuchung des von dieser Straße zu erwartenden Verkehrslärms sei jedoch nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf stützen, eine Privatstraße sei in Ansätzen schon vorhanden; dies sei nicht der Fall. Sie, die Antragstellerin, habe zwar für die im Bebauungsplan Nr. 42.3 vorgesehene öffentliche Straße "S. weg " Grundstücksflächen abgegeben, mit dem Bau einer Privatstraße jedoch nicht rechnen müssen. Auch habe die damalige Bebauungsplanung vorgesehen, den L. Weg durch Unterbrechung des Verkehrsstromes von der B. Straße zur N. ring von ortsfremdem Durchgangsverkehr zu entlasten. Der Rat habe es unterlassen, ihre in das Bebauungsplanverfahren eingebrachte Anregung abzuwägen, die Bauzeilen beidseits der Privatstraße nur von der T. Allee und nicht auch vom L. Weg aus zu erschließen. In die Abwägung sei die Schutzbedürftigkeit der Außenbereiche ihres Grundstücks nicht einbezogen worden.
11Für den L. Weg und andere Bereiche in L. -K. noch 1993 vorgesehene Verkehrsberuhigungsmaßnahmen seien nicht umgesetzt worden.
12Die Antragstellerin beantragt,
13den Bebauungsplan Nr. 60440/02 - "T. Allee in L. -K. " - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Sie erwidert: Ziel des Bebauungsplans sei nicht, zukünftige Verkehrssteigerungen zu ermöglichen, sondern den Charakter des überplanten Bereichs als Gartenstadt zu erhalten. Eine städtebauliche Fehlentwicklung, die sich aus einer ungestörten baulichen Nachverdichtung auf teilweise großen Grundstücken ergebe, solle verhindert werden. Die unbebauten Wiesen- und Reitflächen des C. südlich des Grundstücks der Antragstellerin sollten baulicher Nutzung zugeführt werden. Der Bebauungsplan sei abwägungsgerecht. Die die Bebauungsplanung tragende städtebauliche Zielsetzung sei unter Würdigung jedes Einzelfalls erarbeitet worden. Wo städtebaulich erforderlich, seien gegenüber dem vorhandenen Baubestand reduzierende Festsetzungen, wo städtebaulich vertretbar, moderate Erweiterungen vorgesehen worden. Der von der Antragstellerin befürchtete Abriss von Villen aus den 50er Jahren solle mit dem Bebauungsplan nicht verhindert werden. Der Bebauungsplan lasse Erweiterungen denkmalgeschützter Gebäude zu, die konkrete Zulässigkeit sei jedoch im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und unterliege der Zustimmung der Fachbehörde. Eine Privatstraße setze der Bebauungsplan nicht fest. Die Antragstellerin habe nicht darauf vertrauen können, dass keine (private) Stichstraße gebaut werde, denn sie habe im Rahmen des ihr eigenes Wohnhaus betreffenden Baugenehmigungsverfahrens für den Ausbau des damals mit dem Bebauungsplan Nr. 42.3 geplanten S. weg Grundeigentum abgetreten. Die der Festsetzung der Lärmpegelbereiche zugrunde liegenden Berechnungen seien zutreffend. Sofern für bei der Berechnung berücksichtigte Straßen unterschiedliche DTV bestünden, sei die jeweilige Straße für die Berechnung in Abschnitte unterteilt worden, so der L. Weg von Osten nach Westen in Bereiche mit einer DTV von 16.500, 14.000 und - im Straßenabschnitt des Hauses der Antragstellerin - mit 11.000. Die schalltechnische Untersuchung sei nach der RLS 90 mit Hilfe des Programmsystems LIMA zur Lärmimmissionsanalyse erfolgt, in die alle relevanten Lärmquellen, die Topographie, Hindernisse, Reflektoren, Boden- und Meteorologiedämpfung, Abstand und Luftabsorption eingestellt worden seien. Der Mittelungspegel sei als ein Eingangsparameter der Berechnung in den Lärmkarten nicht dargestellt worden. Eingestellt worden seien durch Knotenstromzählungen 1992 und 1997 ermittelte DTV-Werte. Eine zwischenzeitliche Wochenzählung vom 26. März bis 3. April 2003 habe die Erhebungen aus dem Jahre 1997 bestätigt. Die werktägliche DTV betrage nach der letztgenannten Zählung für den Abschnitt des L. Wegs im Bereich des Hauses der Antragstellerin 10.708 Kfz; unter Einbezug von Samstag und Sonntag würden sich 9.539 Kfz ergeben. Für den Lkw-Anteil an der Verkehrsstärke gebe es für den Planbereich keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse; zugrunde gelegt worden sei daher der Wert der RLS 90 für Gemeindestraßen. Der Verkehrslärm der Bundesautobahnen A 1 und A 4 sei mit Lkw-Anteilen von 25 % tags/45 % nachts berücksichtigt worden. Schleichverkehre seien im Rahmen der Erarbeitung des Verkehrskonzepts M. , X. , K. untersucht worden. Es gebe danach keine gebietsübergreifenden Durchgangsverkehrsrouten, aber stadtteilbezogene Durchgangsverkehrsströme. Diesen solle nach Maßgabe der Vorschläge des Verkehrskonzepts begegnet werden. Die Beurteilungspegel könnten den Lärmkarten entnommen werden. Die Lärmpegelbereiche seien nicht identisch mit Beurteilungspegeln, vielmehr mit den maßgeblichen Außenlärmpegeln gemäß Tabelle 8 der DIN 4109, also identisch mit den nach der DIN 18005 errechneten Beurteilungspegeln, zu denen gemäß Nr. 5.5.2 DIN 4109 3 dB(A) zu addieren seien. Durch den der Neubebauung zuzurechnenden Kraftfahrzeugverkehr von etwa 200 Kraftfahrzeugen werde der Mittelungspegel um 0,08 dB(A) erhöht. Die von der Antragstellerin vorgelegte Berechnung der Firma M. sei fehlerhaft.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten über das Bebauungsplanverfahren und die Bauakte für das Grundstück der Antragstellerin Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Antrag ist zulässig.
20Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, denn der Bebauungsplan trifft für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Festsetzungen, gegen deren Wirksamkeit die Antragstellerin Einwendungen erhebt.
21Der Antrag ist jedoch unbegründet.
22Formelle, von Amts wegen zu berücksichtigende Mängel des Bebauungsplans (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) sind nicht gegeben. Eine Verletzung sonstiger, nur auf Rüge beachtlicher Verfahrens- oder Formvorschriften (vgl. § 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 1a iVm § 215 Abs. 1 BauGB) ist weder von der Antragstellerin noch nach Aktenlage von anderen Planbetroffenen innerhalb der Jahresfrist der letztgenannten Vorschrift gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
23Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziel die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136 = BRS 62 Nr. 19.
25Die städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich bereits aus der Bebauungsplanbegründung. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, den überplanten Bereich des Stadtteils K. als hochwertiges Wohngebiet unter Berücksichtigung seines spezifischen städtebaulichen Charakters zu sichern, und dort, wo dies mit dem Gebietscharakter vereinbar ist, gewisse bauliche Erweiterungen zu ermöglichen. Gerechtfertigt ist ferner das Anliegen der Antragsgegnerin, durch Ausweisung von insgesamt acht überbaubaren Grundstücksflächen südlich des Grundstücks der Antragstellerin die Schaffung weiteren Wohnraums in einer Weise zu ermöglichen, die sich vom Nutzungsmaß, der möglichen Baukörperanordnung sowie der zugeordneten Freiflächen in den Charakter der Bebauung des beplanten Bereichs von K. offenkundig ohne Weiteres einfügt.
26Diesem Planungskonzept fehlt die städtebauliche Rechtfertigung nicht deshalb, wie die Antragstellerin meint, weil der Bebauungsplan auch die Erweiterung der baulichen Substanz im Plangebiet vorhandener - und im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneter - denkmalgeschützter Wohnhäuser zulässt. Der Bebauungsplan schreibt nicht etwa die Erweiterung von Denkmälern vor, sondern ermöglicht sie, ohne jedoch den Denkmalschutz in Frage zu stellen. Die Veränderung eines Denkmals ist erlaubnispflichtig (vgl. § 9 Abs. 1 DSchG NRW). In einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 3 DSchG NRW). Die Voraussetzungen der Erlaubnis (keine entgegenstehenden Gründe des Denkmalschutzes oder für die Veränderung des Denkmals streitende überwiegende öffentliche Interessen, vgl. § 9 Abs. 2 DSchG NRW) bestehen ungeachtet der der baulichen Erweiterung nicht entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans fort.
27Die Antragsgegnerin ist zu den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, die hinreichend bestimmt sind, ermächtigt. Dies gilt auch für die Kennzeichnung von Lärmpegelbereichen im Bebauungsplangebiet und die daran anknüpfende textliche Festsetzung Nr. 3, wonach an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Diese Festsetzung hält sich in dem durch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vorgegebenen Ermächtigungsrahmen. Nach dieser Bestimmung können die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Welche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorgesehen sind, muss der Festsetzung mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden können. Die bloße Angabe von Emissions- oder Immissionswerten als reine Zielvorstellung genügt der gesetzlichen Ermächtigung, die bauliche oder technische Maßnahmen verlangt, allerdings nicht.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.
29Den vorstehenden Anforderungen genügt die textliche Festsetzung Nr. 3. Dies ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut, der sich nicht darauf beschränkt, einen Immissionswert zu benennen, sondern der angibt, durch welche baulichen Maßnahmen passiver Lärmschutz zu verwirklichen ist. Die Außenbauteile eines Gebäudes sind gleichzusetzen mit allen baulichen Elementen der Gebäudeumfassungen, die Schallschutzmaßnahmen unterworfen werden sollen. Unschädlich ist, dass im Bebauungsplan nicht im Einzelnen geregelt wird, welche baulichen Maßnahmen jeweils den gewünschten Schallschutz sicherstellen. Dies ist durch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht gefordert. Angesichts der Vielzahl denkbarer technischer Maßnahmen, die u.a. von der Gestaltung des jeweiligen Baukörpers bis hin etwa zu den jeweils verwandten Baumaterialien abhängen, durfte sich der Rat der Antragsgegnerin darauf beschränken, die Anforderungen festzulegen, denen die bauliche Anlage genügen muss. Es handelt sich bei diesen Anforderungen schon deshalb nicht um lediglich abstrakte Zielvorgaben, weil alle Außenbauteile angesprochen sind und die Vorgaben exakt, nämlich durch das Maß zu erreichender Schalldämmung bezogen auf die jeweils betroffenen Baukörperteile bestimmt werden können.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 7a D 17/96.NE -.
31Die im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen haben damit eine Vorsorgefunktion. Es geht nicht darum, den vorhandenen baulichen Bestand zusätzlichen Schallschutzanforderungen zu unterwerfen, die unmittelbar mit Inkrafttreten des Bebauungsplans durchgeführt werden müssten. Die textliche Festsetzung entfaltet ihre Wirksamkeit vielmehr dann, wenn ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben durchgeführt werden soll; erst dann sind die Schallschutzanforderungen, die sich aus der textlichen Festsetzung Nr. 3 des Bebauungsplans ergeben, sicherzustellen.
32Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots.
33Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
34Der Rat der Antragsgegnerin hat das erforderliche Abwägungsmaterial in seine Entscheidung eingestellt. Die Antragstellerin hält der Antragsgegnerin zu Unrecht vor, sie habe nicht ermittelt, ob die vorausgesetzten Schallschutzmaßnahmen bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden möglich sind. Die Antragstellerin beruft sich auf die Urteile des Senats vom 4. März 2002 - 7a D 41 und 92/01.NE -. Diese Verfahren betrafen jedoch einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Frage, ob bei einer dem Anwendungsbereich der 16. BImSchV unterfallenden Straßenbaumaßnahme erforderliche Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden konnten. Der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren angegriffene Bebauungsplan ermöglicht jedoch keine Straßenbaumaßnahmen, die den Anforderungen der 16. BImSchV genügen müssten. Der Bebauungsplan setzt insbesondere keine öffentlichen Verkehrsflächen zur Erschließung der Bauzeilen südlich des Grundstücks der Antragstellerin fest.
35Der Rat der Antragsgegnerin hat auch die verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht verkannt, sondern in seine Erwägungen mit einem abwägungsgerechten Ergebnis eingestellt. Das Verkehrsaufkommen, das den Wohnbauvorhaben südlich des Grundstücks der Antragstellerin zugeordnet werden muss, ist gegenüber der vorhandenen Verkehrsbelastung des L. Wegs von völlig untergeordneter Bedeutung. In den acht Baufenstern südlich des Grundstücks der Antragstellerin dürfen Einzel- oder Doppelhäuser errichtet werden. Angesichts der Baufenstergröße ist mit höchstens einem Doppelhaus oder zwei Einzelhäusern je Baufenster zu rechnen. Die Zahl der Wohneinheiten ist je Haus durch die textliche Festsetzung Nr. 9 auf 6 beschränkt. Der Rat hat die Immissionsauswirkungen des so umschriebenen Vorhabens nicht verkannt.
36Zunächst irrt die Antragstellerin in der Annahme, der Bebauungsplan setze eine Privatstraße fest. Festgesetzt ist eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der Fußgänger, Radfahrer und Leitungsträger. Wo und wie der Stellplatzbedarf befriedigt werden wird, ist damit nicht zwingend vorgegeben. Etwa können Ein- und Ausfahrten einer Tiefgarage sowohl zur T. Allee als auch zum L. Weg angelegt werden. Eine konkretisierende Festsetzung im Bebauungsplan war auch nicht erforderlich, um zu einem die Belange der vorhandenen Wohngrundstücke hinreichend berücksichtigenden Abwägungsergebnis zu kommen. Der Rat der Antragsgegnerin durfte die Detailregelungen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen. Die Antragstellerin wird auch nicht etwa, wie sie meint, eigener Rechte dadurch beraubt, dass der Rat von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche abgesehen hat. Zur Erschließung der beiden neuen Bauzeilen ist eine öffentliche Straße nicht zwingend erforderlich. Gegen die die Erschließung auf dem Privatgrundstück regelnde Baugenehmigung kann sich die Antragstellerin auf die sich aus § 51 Abs. 7 BauO NRW ergebenden Abwehrrechte berufen, sollten Stellplätze oder Garagen in einer ihr nicht zumutbaren Weise angelegt werden.
37Der Rat hat sich im Übrigen ungeachtet des Umstandes, dass eine öffentliche Verkehrsfläche nicht festgesetzt worden ist, mit der Frage auseinandergesetzt, in welchen Größenordnungen die Antragstellerin mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung (auf einer privaten Erschließungsanlage) rechnen müsste und ob ihr eine derartige Belastung zumutbar ist. Abwägungsfehler sind hinsichtlich seiner hierauf bezogenen Erwägungen nicht ersichtlich.
38Der Rat der Antragsgegnerin hat sich hinreichende Klarheit darüber verschafft, in welchem Ausmaß mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Folge der Erschließung der neuen Baugrundstücke über eine private Erschließungsstraße zu rechnen ist. Es bedurfte keines Immissionsschutzgutachtens, um die Größenordnung der auf das Grundstück der Antragstellerin wie auch anderer Nachbargrundstücke einwirkenden Verkehrsimmissionen zu erfassen. Die Annahme, eine private Erschließungsstraße werde mit einer DTV von 250 belastet sein, wird der grob abschätzbaren baulichen Nutzbarkeit der beiden neuen Bauzeilen gerecht. Die mit einem solchen Verkehrsaufkommen verbundenen Immissionen durfte der Rat den Anwohnern abwägungsfehlerfrei als zumutbar ansehen und das Interesse, zur Sicherung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) einen Teil des bislang nicht bebauten Innenbereichs östlich des C. als reines Wohngebiet zu überplanen, als höhergewichtig ansehen. Der Bebauungsplan ermöglicht eine maßvolle Bebauungsverdichtung, nämlich die Errichtung von zweigeschossigen Einzel- oder Doppelhäusern in offener Bauweise. Die überbaubaren Grundstücksflächen halten zur umgebenden Straßenrandbebauung einen derartigen Abstand, dass Freiflächen in ausreichendem, zudem im überplanten Gebiet üblichen Maß verbleiben. Die vom Rat abwägend berücksichtigte wahrscheinliche Erschließung der neuen Bauzeilen sowohl zur T. Allee als auch, zwischen den Grundstück L. Weg 23 und 25 hindurch, zum L. Weg trägt diesen Gegebenheiten Rechnung, auf die sich die Grundstückseigentümer zudem einstellen konnten. Namentlich hat die Antragstellerin für den Bau der dort ursprünglich auf Grundlage des zwischenzeitlich aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 42.3 und seines Vorgängerplans vorgesehenen öffentlichen Straße einen Grundstücksteil abgetreten. Die Aufhebung des früheren Bebauungsplans rechtfertigte nicht die Erwartung, von einer baulichen Entwicklung der rückwärtigen Grundstücksbereiche ohne Führung einer Erschließungsanlage an der schon früher geplanten Stelle werde gänzlich abgesehen. Der Einwand der Antragstellerin, sie habe allenfalls mit der Festsetzung einer öffentlichen Straße, nicht aber mit der Errichtung einer privaten Straße rechnen müssen, ist nur schwer nachvollziehbar. Eine öffentliche Straße wäre wegen ihres gegenüber einer Privatstraße weitergehenden, von Verkehrsteilnehmern gewöhnlich berücksichtigten Nutzungszwecks mit höherem Verkehrsaufkommen für das Grundstück der Antragstellerin verbunden. Der Rat durfte deshalb durchaus auch im Interesse der Anlieger auf eine private Erschließung der neuen Baugrundstücke verweisen.
39Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind schließlich auch insoweit abwägungsgerecht, als durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmpegelbereiche) vorsorgend schädlichen Umwelteinwirkungen entgegengewirkt werden soll. Die Festsetzung dient dem Schutz vor Verkehrslärm (vgl. Bebauungsplanbegründung Nr. 4.2, Seite 11 f.). Angesichts der erheblichen Vorbelastung der Wohngebiete südlich des L. Wegs durch Straßenverkehrslärm durfte die Antragsgegnerin den Eigentümern zum Schutz der Bewohner der dortigen Wohnhäuser für den Fall über den Bestandsschutz hinausgehender Bauvorhaben Schallschutzmaßnahmen auferlegen. Sie durfte sich auch auf die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen beschränken. Die Bebauungsplanung selbst löst im Verhältnis zur vorhandenen Verkehrsbelastung keinen nennenswerten zusätzlichen Verkehr aus. Der gesamte Bebauungsplanbereich ist zu den verkehrsreichen Straßen, namentlich dem L. Weg und der T. Allee sowie dem T. weg teilweise straßennah bebaut. L. Weg und T. Allee sind in relativ kurzen Abständen durch Querstraßen miteinander verbunden. Ferner sind zahlreiche Garagenzufahrten zu diesen Straßen angelegt. All dies macht die Anordnung wirksamen aktiven Lärmschutzes zumindest schwierig, wenn nicht gar unmöglich.
40Die Antragsgegnerin hat die den Eigentümern mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 des Bebauungsplans vorsorgend auferlegten Maßnahmen passiven Lärmschutzes abwägungsgerecht festgesetzt. Die in der DIN 4109 differenzierend nach Lärmpegelbereichen gestellten Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen solcher Räume, die zum Aufenthalt von Menschen genutzt werden können, sind den Eigentümern entsprechend genutzter baulicher Anlagen jedenfalls dann zumutbar, wenn über den passiven Schallschutz hinausgehende bauliche Maßnahmen oder gar Neubauten durchgeführt werden sollen. Mit den sich aus der DIN 4109 ergebenden baulichen Anforderungen sollen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG abgewehrt werden. Von den Eigentümern entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu verlangen, führt angesichts dieses Schutzziels und der nur in Rede stehenden Folgewirkungen der Festsetzung - ggf. zusätzliche Schallschutzmaßnahmen bei Umbauten bzw. entsprechende architektonische oder bautechnische Vorkehrungen bei Neubaumaßnahmen - regelmäßig nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers. Nähere Ausführungen bedarf es hierzu nicht, da auch die Antragstellerin gegen die grundsätzliche Berechtigung, den Eigentümern bei einer entsprechenden Lärmbelastung für das Bebauungsplangebiet entsprechende Maßnahmen passiven Schallschutzes aufzuerlegen, keine Einwände erhoben hat.
41Der Senat hat ferner weder dem Vortrag der Antragstellerin noch den Akten einen seriösen Anhaltspunkt für die Behauptung der Antragstellerin entnehmen können, der Rat der Antragsgegnerin habe die Maßnahmen des passiven Schallschutzes aus anderen Gründen festgesetzt, als zum Schutz der Nutzer der Häuser im Plangebiet vor solchen erheblichen Lärmeinwirkungen, die sich bereits ohne Veränderung der Verkehrsbeziehungen anderenorts aus der zu erwartenden Verkehrsbelastung des Bebauungsplangebiets ergeben. Die Antragstellerin stellt auf von der Antragsgegnerin beabsichtigte städtebauliche Entwicklungen im Stadtgebiet ab, die zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen namentlich auf dem L. Weg beitragen würden. Ob eine solche nach Ansicht der Antragstellerin zu befürchtende Entwicklung der Darstellung von Lärmpegelbereichen (mit den hieran anknüpfenden Anforderungen an die Schalldämmmaße von Außenbauteilen der Häuser im Plangebiet) entgegenstehen würde, kann letztlich dahinstehen. Grundsätzlich ist es allerdings ein berechtigtes Anliegen städtebaulicher Planung, Vorsorge auch gegen solche schädlichen Umwelteinwirkungen zu treffen, die zwar derzeit noch nicht, aber in absehbaren Zeiträumen zu erwarten sind. Auf diese Frage kommt es jedoch deshalb nicht an, weil sich die im Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche bereits nach den "maßgeblichen Außenlärmpegeln" ergeben, die die Antragsgegnerin ausgehend von den derzeitigen Verkehrsbeziehungen rechtsfehlerfrei prognostiziert hat.
42Eine Prognose hat das Gericht (nur) darauf zu prüfen, ob die Prognose mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnissen zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gericht, das Ergebnis einer auf dieser Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu prüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188 = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8.
44Die Antragsgegnerin hat für die Bestimmung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ein geeignetes Verfahren eingesetzt. Sie hat die Lärmpegelbereiche ausweislich der Bebauungsplanbegründung Seite 11, Nr. 4.2 gemäß DIN 4109 berechnet. Die DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau -, Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24. September 1990 - II B 4 - 870.302 -, MBl NRW 1990, 1348 ordnet in ihrer Tabelle 8 den jeweiligen "maßgeblichen Außenlärmpegeln" entsprechende Lärmpegelbereiche zu. Zur Einstufung der Lärmpegelbereiche durfte die Antragsgegnerin gemäß Nr. 5.5.2 der DIN 4109 einschlägige Verwaltungsvorschriften zugrunde legen. Die Antragsgegnerin hat die Einstufung nach Maßgabe der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) vorgenommen. Gegen dieses Vorgehen werden von der Antragstellerin zu Recht dem Grunde nach keine Bedenken erhoben. Auch sind keine Bedenken dagegen ersichtlich, die Lärmimmissionsanalyse mit Hilfe des Programmsystems LIMA durchzuführen. Die Lärmberechnung ist angesichts der zahlreichen zu berücksichtigenden Parameter (mehrere Lärmquellen, Topographie, Hindernisse, Reflektoren, Boden- und Meteorologiedämpfung, Abstand, Luftabsorption) in einem Fall wie dem vorliegenden derart komplex, dass der Einsatz eines entsprechenden Programms grundsätzlich sachgerecht ist, um den Aufwand in einem auch im Verhältnis zu den Folgerungen aus der Lärmberechnung vertretbaren Rahmen zu halten. Die grundsätzliche Eignung des Programmsystems ist durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Qualitätskontrolle der T. Ingenieurgesellschaft mbH bestätigt. Schließlich ergibt eine Plausibilitätsprüfung (selbst ausgehend nur von den von der Antragstellerin behaupteten Verkehrszahlen des L. Wegs), dass die Berechnungen mit Hilfe des Programmsystems LIMA jedenfalls nicht zu den Eigentümern im Plangebiet ungünstigen, weil etwa überhöhten Lärmwerten geführt hat.
45Schon eine grobe Abschätzung der Lärmpegelbereiche, die sich nach DIN 4109 ohne Berücksichtigung der auf RLS 90 gestützten Berechnung ergeben, zeigt die zutreffende Zuordnung der straßenzugewandten Bereiche beispielsweise zum Lärmpegelbereich 5 am Haus der Antragstellerin. Sind keine gesetzlichen Vorschriften oder Verwaltungsvorschriften maßgebend, ist für die Einstufung der Lärmpegelbereiche der aus dem Nomogramm in Bild 1 der DIN 4109 ermittelte Mittelungspegel zugrunde zu legen (vgl. Ziffer 5.5.2 Abs. 1 DIN 4109). Das Nomogramm weist für Gemeinde-(Stadt-)Straßen; Hauptverkehrsstraßen mit einem Lkw-Anteil von 10 % und einer DTV von 10.000 in einer Entfernung zur Straßenmitte von 10 m einen Mittelungspegel von deutlich über 72 dB(A), bei einer DTV von 9.000 immer noch über 72 dB(A) aus. Selbst ohne Berücksichtigung weiterer lärmerhöhender Faktoren (etwa die von der Antragstellerin unter Hinweis auf von anderen Verkehrsflächen als dem L. Weg ausgehenden Lärm angemahnte Summenpegelbildung) führt ein solcher Mittelungspegel gemäß Tabelle 8 Zeile 5 zur Einstufung in den Lärmpegelbereich 5. Die Zuordnung der rückwärtigen Grundstücksbereiche zu den Lärmpegelbereichen 4 und 3 ist im Hinblick auf den zunehmenden Abstand zum L. Weg und die lärmabschirmende Wirkung der vorhandenen Wohnhäuser und Garagen plausibel (vgl. auch Nr. 5.5.1 Abs. 3 DIN 4109). Sie wird nicht etwa durch den Hinweis der Antragstellerin auf den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2003 für die Südfassade benannten Beurteilungspegel von 57,1 dB(A) tags in Frage gestellt, der nur die Festsetzung des Lärmpegelbereichs 2, nicht aber des Lärmpegelbereichs 3 rechtfertigen würde. Wie die Antragstellerin einräumt, sind errechnete Beurteilungspegel aufzurunden (vgl. Nr. 3 Abs. 3 DIN 18005 Teil 1). Der Beurteilungspegel von 58 dB(A) ist gem. Nr. 5.5.2 DIN 4109 um 3 dB(A) auf den maßgeblichen Außenlärmpegel zu erhöhen. Bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel von demnach 61 dB(A) entspricht die Zuordnung zum Lärmpegelbereich 3 der Tabelle 8 der DIN 4109.
46Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Befürchtung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe in die Lärmberechnung mit Hilfe des Programmsystems LIMA nicht alle maßgebenden Parameter mit ihren zutreffenden Werte eingegeben. Die Antragstellerin bezweifelt, die Antragsgegnerin habe den L. Weg rechnerisch in drei Abschnitte mit jeweils unterschiedlicher DTV (11.000, 14.000 und 16.500) unterteilt. Die Antragsgegnerin ist dieser Befürchtung durch in der mündlichen Verhandlung des Senats von den zuständigen Sachbearbeitern abgegebene dienstliche Erklärungen entgegengetreten. Die Antragstellerin hat hierauf nichts Nachhaltiges erwidert. Sie meint, es müsse sich in der optischen Darstellung der Lärmpegelbereiche die unterschiedliche Verkehrsbelastung des L. Wegs in seinen jeweiligen Abschnitten deutlich ablesen lassen. Bei den geringen Differenzen des Lärmpegels, der sich zwischen einer Verkehrsbelastung von 16.500 und 11.000 Kfz/24 h mit maximal etwa 1,8 dB (A) ergibt, ist die Annahme der Antragstellerin angesichts der Vielzahl in die Lärmberechnung über die Verkehrsbelastung des L. Wegs hinaus einzustellenden Parameter jedoch eher fernliegend; sie gibt keinen Anlass, die dienstlichen Erklärungen der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin anzuzweifeln, sie hätten die jeweilige Verkehrsbelastung mit den im Verfahren mitgeteilten Werten in die Berechnung eingestellt.
47Die Antragsgegnerin hat den in ihrer Prognose zugrunde liegenden Sachverhalt zutreffend ermittelt.
48Die Antragstellerin stellt das von der Antragsgegnerin in die Lärmberechnung eingestellte Verkehrsaufkommen und den für die Berechnung angenommenen Lkw- Anteil in Frage, jedoch zu Unrecht. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, der L. Weg sei im Bereich des Übergangs zur K. Straße (außerhalb des Bebauungsplangebiets) mit einer DTV von 16.500 belastet. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 26. August 2003 eingeräumt, dass diese Zahl sich für die K. Straße dort als stimmig erweise, wo die Verkehre aus der Straße B. S. zu- bzw. abfließen.
49Die Berechnung ist auch insoweit nicht fehlerhaft, als die Antragsgegnerin für den westlichen Abschnitt des L. Wegs von einer DTV von 11.000 ausgegangen ist. Dass die Antragsgegnerin ihrer Prognose fehlerhafte Zählungen aus den Jahren 1992 und 1997 zugrunde gelegt hätte oder dass diese Zählungen für eine sachgerechte Prognose ungeeignet wären, ist nicht erkennbar und wird von der Antragstellerin auch gar nicht behauptet. Ob die Zählungen durch die Wochenzählung der Antragsgegnerin in der Zeit vom 26. März bis 9. April 2003 exakt bestätigt worden ist, ist gegenüber einer sachgerechten Prognose unbeachtlich. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1.
51Es kommt deshalb auch nicht auf die von der Antragstellerin vorgelegten Zählungen der Firma M. an.
52Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin für die Gemeindestraßen einen Lkw-Anteil von 10 % tags und 3 % nachts eingestellt hat. Dieser Lkw-Anteil entspricht der Vorgabe der RLS 90 Seite 14, Tabelle 3. Auf die Anwendung der Tabelle 3 ist zur Bestimmung des Lkw-Anteils an der DTV gemäß Nr. 4.4.1.1.1 RLS 90 zwar zu verzichten, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen.
53Vgl. für den Anwendungsbereich der 16. BImSchV: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2002 - 1 C 11563/00 -, UPR 2002, 360.
54Entsprechende Untersuchungsergebnisse, die es ermöglichen würden, aus Verkehrszählungen den auf die DTV bezogenen Lkw-Anteil ableiten zu können, liegen der Antragsgegnerin nach ihren Angaben jedoch nicht vor. Substantiierte Anhaltspunkte für gegenteilige Erkenntnisse der Antragsgegnerin ergeben sich aus der Behauptung der Antragstellerin nicht. Dass eine punktuelle, wenngleich mehrtägige Verkehrszählung an einer einzelnen Stelle des Verkehrsnetzes einer Großstadt nicht notwendig hinreichenden Aufschluss über den Umrechnungsfaktor ergibt, der die Hochrechnung aus einer über einen beschränkten Zeitraum durchgeführten Verkehrszählung auf die DTV ermöglicht, ist wegen der in innerstädtischen Bereichen bestehenden besonderen Abhängigkeiten der Lkw- Verkehrsströme von ständigen Änderungen unterworfenen Verkehrsbeziehungen plausibel. Auch ergibt sich aus den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis darauf bemühten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95), der L. Weg sei im Bereich ihres Grundstücks nur etwa 6 m breit, nichts für ihre Behauptung, der L. Weg sei nach seinem Ausbauzustand gar nicht in der Lage, Lkw-Verkehr der von der Antragsgegnerin angenommenen Größenordnung aufzunehmen. Die EAE 85/95 gibt Empfehlungen für die Planung, den Entwurf und die Gestaltung von Erschließungsstraßen (vgl. Nr. 0 EAE 85/95), besagt aber nicht, wie sich das Verkehrsaufkommen auf einer Erschließungsstraße tatsächlich zusammensetzt. Im Übrigen ist bei einer - hier einmal zugunsten der Antragstellerin unterstellten - Fahrbahnbreite von 6 m der Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen und selbst von Bussen jedenfalls bei leicht verminderter Geschwindigkeit ohne Weiteres möglich (vgl. Bild 15 der EAE 85/95). Weshalb in die Lärmberechnung nicht auch der von den Autobahnen A 1 und A 4 ausgehende Verkehrslärm hätte eingestellt werden dürfen, wie die Antragstellerin meint, ist unerfindlich. Er ist angesichts der relativen Nähe der Autobahnen zum Bebauungsplangebiet rechnerisch von Bedeutung, auch wenn er entsprechend den Angaben der Antragstellerin im Plangebiet nicht "hörbar" sein sollte. Auch wenn der von den Autobahnen ausgehende Verkehrslärm im Bebauungsplangebiet vom menschlichen Gehör möglicherweise nicht vom Verkehrslärm anderer Straßen unterschieden werden kann, bedeutet dies nicht, dass er nicht dennoch von rechnerischer Bedeutung für die Bestimmung des Außenlärmpegels ist. Ferner musste die Antragsgegnerin nicht auf den im Planfeststellungsbeschluss eingestellten Schwerverkehrsanteil (17 % tags/ 25 % nachts) abstellen. Der Planfeststellungsbeschluss musste von einer Prognose der zu erwartenden Schwerverkehrsanteile ausgehen. Nach dem tatsächlichen Autobahnausbau standen der Antragsgegnerin aus der automatischen Straßenverkehrszählung 1999 geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse im Sinne von Tabelle 3 RLS 90, also Zahlen über die tatsächlichen Schwerverkehrsanteile zur Verfügung. Es war daher sachgerecht, von diesen Werten auszugehen.
55Der Einwand der Antragstellerin, die Verkehrszählungen der Antragsgegnerin seien falsch, da über die Straßenabschnitte, an denen gezählt worden ist, keine (Linien-)Busse fahren würden, ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszugs aus dem Liniennetzplan des Verkehrsverbundes S. -T. führt die Linie 144 über ein Teilstück des L. Weges. Ungeachtet dieses Umstandes ging es bei der Verkehrszählung ersichtlich nicht darum, nur Busse des Linienverkehrs zu zählen und andere Busse auszuklammern. Die von der Antragstellerin in anderem Zusammenhang betonte Nutzung des L. Wegs für über den Stadtteil hinausreichende Verkehrsbeziehungen machen ihre Behauptung, andere Busse beführen den L. Weg auf solchen Abschnitten nicht, die nicht auch vom Linienverkehr genutzt würden, unglaubhaft.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
57Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
58Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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