Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2078/01.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, an denen der Antragsteller beteiligt war, nahmen in der Vergangenheit auf Seiten des Antragstellers regelmäßig sein Vorsitzender und dessen erster Stellvertreter gemeinsam die vor der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts B. anstehenden Termine zur mündlichen Anhörung wahr. Über die Erforderlichkeit einer solchen Vertretung kam es zwischen den Beteiligten zum Streit.
4In der Personalratssitzung am 26. Juli 2000 fasste der Antragsteller folgenden Beschluss:
5"Termine beim Verwaltungsgericht müssen vom Personalratsvorsitzenden und dessen 1. Stellvertreter wahrgenommen werden. Als nächster Termin ist der 3. August 2000 durch das VG B. avisiert.
6Begründung:
7a) Das LPVG/NW ist durchzogen vom Gruppenprinzip. Im Studentenwerk AC - A.Ö.R. - stellt die stärkste Gruppe, nämlich die der Arbeiter, den Vorsitzenden. Die Gruppe der Angestellten stellt den 1. stellvertretenden Vorsitzenden.
8b) Berichterstatter der Prozesse und Vorbereiter sind nicht der Rechtsanwalt des Personalrates, sondern die Personalratsmitglieder (Vorsitzender und Stellvertreter in der Reihenfolge). Bei Ausfall des Vorsitzenden (Krankheit plötzlicher Natur, Tod, Unfall etc.) muss der 1. Stellvertreter aus dem Stand in der Lage sein, auch bezüglich der VG-Termine zu handeln und zu walten.
9c) Die Praxis der Doppelteilnahme wird im Studentenwerk B. - A.Ö.R. - seit 26 Jahren geübt. Ihr Durchbrechen stellt eine Willkür dar."
10Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller mit, er werde für die Teilnahme eines weiteren Personalratsmitglieds an einem Anhörungstermin vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen keine Freistellung erteilen, wenn der Personalratsvorsitzende selbst an der Verhandlung teilnehme und der Antragsteller außerdem anwaltlich vertreten sei. In diesen Fällen sei eine weitere Vertretung nicht erforderlich.
11In Ansehung zweier am 3. August 2000 vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in den Verfahren 16 K 882/00.PVL und 16 K 175/00.PVL anstehender Termine zur mündlichen Anhörung bekräftigte der Beteiligte zu 1., dass eine Dienstbefreiung für den Beteiligten zu 2. als 1. stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers nicht erteilt werde. Es sei ausreichend, wenn der Antragsteller durch den Vorsitzenden vertreten werde. Daraufhin fasste der Antragsteller in seiner Sitzung am 3. August 2000 den Beschluss, zu den mündlichen Anhörungen am 3. August 2000 neben dem Vorsitzenden auch den Beteiligten zu 2. zu entsenden. Der Antragsteller unterrichtete den Beteiligten zu 1. entsprechend und wies darauf hin, dass der Beteiligte zu 2. an den gefassten Beschluss gebunden sei.
12Der Beteiligte zu 2. nahm, wie angekündigt, an den Verhandlungsterminen vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen am 3. August 2000 teil. Zuvor hatte er deswegen mit dem stellvertretenden Küchenleiter abgesprochen, für Überstunden Freizeitausgleich in Anspruch nehmen zu wollen, und bei Verlassen der Dienststelle im Zeiterfassungsgerät entsprechendes eingegeben.
13Die Teilnahme des Beteiligten zu 2. an den Gerichtsterminen am 3. August 2000 nahm der Beteiligte zu 1. zum Anlass, diesen abzumahnen. Auf dessen Klage wurde der Beteiligte zu 1. mit Urteil des Arbeitsgerichts B. vom 29. November 2000 - 2 CA 4207/00 - verurteilt, die Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte des Beteiligten zu 2. zu entfernen. Dabei könne dahinstehen, ob der Beteiligte zu 2. seine Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen am 3. August 2000 im Hinblick auf die ihm obliegenden Personalratsaufgaben für erforderlich habe halten dürfen. Die Vorlage eines entsprechenden Beschlusses des Personalrats reiche hierfür nicht aus. Jedenfalls habe der Beteiligte zu 2. aber schon deshalb nicht abmahnungsrelevant gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, weil er zur Wahrnehmung der Termine Zeitausgleich in Anspruch genommen habe. Angesichts der besonderen Umstände - vorherige Ankündigung der Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen, keine entgegenstehenden dienstlichen Belange, Sorge des Beteiligten für einen Vertreter, Ungleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmerinnen - könne eine Abmahnung nicht in Betracht kommen.
14Der Antragsteller hat am 19. September 2000 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
15Er hat zunächst die Anträge verfolgt,
16festzustellen, dass der Beschluss des Antragstellers anlässlich der Personalratssitzung vom 26. Juli 2000 zu Terminen bei dem Verwaltungsgericht den Personalratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter zu entsenden, wirksam ist und den Beteiligten bindet,
17hilfsweise,
18festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den 1. Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden für den Besuch von Terminen bei dem Verwaltungsgericht freizustellen.
19Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die - zuletzt gestellten - Anträge des Antragstellers,
20festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu Terminen bei dem Verwaltungsgericht betreffend Personalvertretungsangelegenheiten neben dem Personalratsvorsitzenden auch dessen Stellvertreter zu entsenden,
21hilfsweise,
22festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu Terminen bei dem Verwaltungsgericht betreffend Personalvertretungsangelegenheiten neben dem Personalratsvorsitzenden auch dessen Stellvertreter zu entsenden, wenn und soweit der Stellvertreter zur Wahrnehmung entsprechender Termine Freizeitausgleich einbringt,
23denen sich der Beteiligte zu 2. angeschlossen hat, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Hauptantrag sei zulässig. Es gehe um eine zulässige abstrakte Feststellung zum Umfang personalvertretungsrechtlicher Kompetenzen des Antragstellers. Der Antrag sei aber unbegründet. Die behauptete Befugnis des Antragstellers, zu Terminen bei der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts neben dem Vorsitzenden auch den Beteiligten zu 2. als ersten stellvertretenden Vorsitzenden zu entsenden, ergebe sich nicht aus den hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Regelungen in § 42 Abs. 2 und 3 LPVG NRW. Eine Freistellungsverpflichtung aus § 42 Abs. 3 LPVG NRW scheide aus, weil es sich bei der Wahrnehmung von Gerichtsterminen, wie sie in Streit stünden, nicht um regelmäßig anfallende Aufgaben des Antragstellers handele, sondern um solche, die allenfalls gelegentlich anfielen. § 42 Abs. 2 LPVG NRW wiederum scheide als Anknüpfung für den behaupteten Anspruch des Antragstellers, den Beteiligten zu 2. zu allen Gerichtsterminen in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor der Fachkammer entsenden zu dürfen, aus, weil die beschlossene generelle Vertretungsregelung nicht im Sinne der Vorschrift zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Antragstellers erforderlich sei. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erfordere aus der Sicht eines Personalratsmitgliedes bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht die Anwesenheit des Personalratsvorsitzenden und des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden bei Gerichtsterminen; es sei regelmäßig vielmehr als ausreichend anzusehen, dass ein Mitglied des Antragstellers den Anhörungstermin wahrnehme. Der Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Auch insoweit fehle es jedenfalls an der Erforderlichkeit der streitigen Aufgabenwahrnehmung durch den Beteiligten zu 2.
24Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 27. April 2001 zugestellten Beschluss haben diese am 25. Mai 2001 Beschwerde eingelegt und diese am 30. Mai 2001 im Wesentlichen wie folgt begründet:
25Der vorliegende Anspruch sei gemäß § 42 Abs. 2 und 3 LPVG NRW gegeben. Der Beteiligte zu 1. sei verpflichtet, den Beteiligten zu 2. für dessen Wahrnehmung an Gerichtsterminen vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen freizustellen. Denn der Antragsteller habe mit Beschluss vom 26. Juli 2000 ordnungsgemäß die begehrte Freistellung des Beteiligten zu 2. beschlossen. Anders als in der von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1982 - 6 P 14.79 - sei also nicht etwa erst nachträglich eine Beschlussfassung herbeigeführt worden. Sowohl der Beteiligte zu 2. als auch der Vorsitzende seien befugt und berechtigt, an Gerichtsterminen in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten teilzunehmen. Die Teilnahme diene ausschließlich der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sämtliche vor der Fachkammer zu entscheidenden personalvertretungsrechtlichen Verfahren wiesen rechtlich und/oder tatsächlich Sachverhalte auf, die auf einer komplexen und im Vorfeld erbrachten umfangreichen Sachbearbeitung basierten. Diese aufwendige und umfangreiche Sachbearbeitung mache es notwendig, dass sowohl der Vorsitzende als auch der Beteiligte zu 2. persönlich die Anhörung wahrnähmen. Auch die die Termine wahrnehmenden Prozessbevollmächtigten könnten auf übergreifende Fragestellungen oder solche, die sich erst anlässlich des Anhörungstermins ergäben, denknotwendigerweise nicht Rede und Antwort stehen. Dies könne allein der Vorsitzende und der Beteiligte zu 2. Die streitige Teilnahme auch des Beteiligten zu 2. diene der schnelleren Prozessförderung und der Beschleunigung der mündlichen Anhörungstermine. Ungeklärte Rückfragen und Sachverhaltslücken seien praktisch ausgeschlossen.
26Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
27den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Haupt- bzw. Hilfsantrag zu entscheiden.
28Der Beteiligte zu 1. beantragt,
29die Beschwerde zurückzuweisen.
30Der Beteiligte zu 2. schließt sich dem Antrag des Antragstellers an.
31Der Beteiligte zu 1. hält die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss für zutreffend. Insbesondere treffe die Behauptung des Antragstellers nicht zu, dass die bei der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen anstehenden personalvertretungsrechtlichen Verfahren rechtlich und/oder tatsächlich von komplexen und umfangreichen Sachverhalten bestimmt seien. Die Regel sei vielmehr, dass es sich bei den anstehenden Beschlussverfahren um Verfahren handele, die einen überschaubaren Sachverhalt aufwiesen und auch keine besonders schwierigen Rechtsfragen aufwürfen. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Antragstellers reiche es völlig aus, wenn in diesen Verfahren, wie es üblich sei, der Vorsitzende des Antragstellers oder - bei dessen Abwesenheit - dessen Stellvertreter zusammen mit dem regelmäßig beauftragten Rechtsanwalt die Anhörungstermine wahrnähmen. Richtig sei auch, dass diese Erwägung zugleich für die Beurteilung des Hilfsantrages gelte.
32Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
34II.
35Der Fachsenat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 72 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
36Die zulässige, namentlich rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat die Anträge des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
37Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu (allen) Terminen, die von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts B. in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anberaumt werden, neben seinem Vorsitzenden auch den Beteiligten zu 2. als dessen ersten Stellvertreter zu entsenden, lässt sich nicht treffen. In der begehrten Allgemeinheit kann dem Antragsteller eine solche Berechtigung nicht zugesprochen werden. Eine allgemeine Vertretungsregelung, wie sie der Antragsteller durch seinen Beschluss vom 26. Juli 2000 zum Ausdruck gebracht hat, findet im Personalvertretungsrecht keine Grundlage. Eine solche Vertretungsregelung wird personalvertretungsrechtlich allenfalls in Einzelfällen bei gegebenen Besonderheiten im jeweiligen Beschlussverfahren zulässig sein.
38Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zutreffend herausgestellt hat, hängt die Frage, in welchem Umfang der Antragsteller - personalvertretungsrechtlich - berechtigt ist, neben seinem regelmäßigen gesetzlich vorgesehenen Vertreter (§ 29 Abs. 2 LPVG NRW) weitere oder andere Mitglieder zu seiner Vertretung zu bestellen, davon ab, ob er eine solche Vertretung als zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich i.S.d. § 42 Abs. 2 und 3 LPVG NRW ansehen darf. Dies wird auch von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es bedarf keiner Hervorhebung, dass ein Personalrat seine Mitglieder in ihrer Handlungsfreiheit nur in dem Umfang binden kann, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist und seine Mitglieder über § 42 Abs. 2 und Abs. 3 LPVG NRW im Umfang der Beauftragung von ihren dienst- oder arbeitsrechtlichen Pflichten gegenüber ihrem Dienstherrn befreit sind oder eine Freistellung erreichen können und ihnen ggf. eine Kostenerstattung über § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW zusteht.
39Daran fehlt es aber vorliegend in Bezug auf die in Streit stehende Entschließung des Antragstellers, für Gerichtstermine vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen generell eine gemeinsame Vertretung durch seinen Vorsitzenden und den Beteiligten zu 2. als dessen ersten Stellvertreter vorzusehen. Eine solche Vertretungsregelung ist zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Antragstellers nicht erforderlich.
40Hierzu hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, dass der Antragsteller und der Beteiligte zu 2. aus der maßgeblichen Sicht eines Personalratsmitglieds, das alle Umstände verständig würdigt, hätten zugrunde legen müssen, dass die Interessen des Antragstellers in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren im Regelfall ausreichend gewahrt sind, wenn an den vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen anberaumten Anhörungsterminen neben dem beauftragten Prozessbevollmächtigten (nur) der Vorsitzende des Antragstellers teilnimmt, eine weitergehende Vertretungsregelung für den Regelfall - wie sie hier in Streit steht - also nicht angezeigt ist. Auf die Gründe in jenem Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Diese werden durch das Vorbringen des Antragstellers und des Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.
41Die Bewertung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zur Notwendigkeit der Entsendung eines weiteren (Prozess-)Vertreters entspricht der des Bundesverwaltungsgerichts in der herangezogenen Entscheidung vom 21. Juli 1982
42- 6 P 14. 79 -, Buchholz 238.3A § 44 BPersVG Nr. 5 = ZBR 1983, 166 = PersV 1983, 316.
43Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit einer besonderen Vertretungsregelung für den Personalrat ist danach allein die Frage, ob der Personalrat bzw. eines seiner Mitglieder eine solche Regelung unter verständiger Würdigung aller Umstände als zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ansehen darf. Dies wird in jener Entscheidung für den Regelfall der Vertretung vor Gericht hinsichtlich eines weiteren Vertreters ausdrücklich verneint. Ob ein entsprechender Beschluss vor oder nach einem konkret eingetretenen Vertretungsfall gefasst worden ist, ist demgegenüber nachrangig.
44Besondere Gründe, weshalb der Antragsteller oder der Beteiligte zu 2. gleichwohl die streitige Vertretungsregelung hätte für erforderlich halten dürfen, liegen auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht vor. Dies gilt zumal es der Gesetzgeber selbst für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren für den Regelfall bei der Vertretungsregelung aus § 29 Abs. 2 LPVG NRW durch den Vorsitzenden belassen hat. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte - im Übrigen nicht weiter erläuterte - Einschätzung, dass bei den Anhörungsterminen in den personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren schon deshalb die Anwesenheit eines weiteren Vertreters erforderlich sei, weil jene Verfahren komplexe tatsächliche und rechtliche Fragestellungen beträfen und ihnen eine entsprechend intensive Vorarbeit vorausginge, vermag der Fachsenat aus eigener Anschauung einer Vielzahl der von dem Antragsteller angestrengten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - hier mit Blick auf den insoweit allein relevanten Fall des Verfahrens erster Instanz - nicht zu teilen. Hierzu ist vielmehr der Einschätzung des Beteiligten zu 1. zu folgen, dass die Angelegenheiten regelmäßig, nicht zuletzt auch wegen der entsprechend intensiven Vorarbeiten, deren Umfang und Komplexität nicht in Abrede gestellt werden soll, überschaubare Sachverhalte und Rechtsfragen betreffen. In diesen Fällen kann gerade wegen der einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung - durch den Antragsteller und seinen Vorsitzenden - geschuldeten intensiven Vorarbeiten nicht zugrunde gelegt werden, dass in den Anhörungsterminen vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungen - also in einem Verfahrensstadium, in dem die Angelegenheit regelmäßig ausgeschrieben ist - in jedem Fall die Anwesenheit auch eines weiteren Mitglieds des Antragstellers erforderlich ist.
45Zu Recht hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen schließlich auch den Hilfsantrag des Antragstellers abgelehnt. Vermag der Antragsteller - wie bereits hervorgehoben - seine Mitglieder rechtsverbindlich nur mit Aufgaben zu betrauen, die er zur Aufgabenerfüllung für erforderlich halten darf, endet seine rechtliche Kompetenz, um deren Feststellung es im Rahmen des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässigerweise nur gehen kann, wenn sich - wie hier bezogen auf die streitige Wahrnehmung von Terminen vor der Fachkammer - eine Feststellung zum Bestehen einer derartigen Kompetenz nicht treffen lässt. Ob das Mitglied des Antragstellers, das einer solchen (rechtswidrigen) Beschlusslage gleichwohl nachkommt, arbeitsrechtliche Konsequenzen dann nicht zu befürchten hat, wenn es zur Wahrnehmung der Termine über die Gleitzeitregelung Freizeitausgleich einbringen kann, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Diese Fragestellung betrifft keine personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen.
46Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
47Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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