Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 4104/02

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.


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