Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3993/02
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger zu 1. und 2. zu je 42 %, die Klägerin zu 3. zu 6 %, der Kläger zu 4. zu 2 % sowie der Kläger zu 5. zu 8 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Gegenstand des Verfahrens sind Entscheidungen des Beklagten, mit denen er Bewilligungen zurückgenommen und Kostenersatz sowie die Erstattung gewährter Regelsatzleistungen gefordert hat.
3Die miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der b. geborenen Kläger zu 5., 3. und 4. Seit Februar 1985 bezog die Familie ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten. In ihren jährlichen Erklärungen über die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterschrieben die Kläger zu 1. und 2. im Frühjahr 1994 unter anderem folgende Erklärung: Ich bescheinige die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben durch meine Unterschrift und verpflichte mich, für die Dauer der Hilfe jede Änderung in meinen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen und denen meiner Angehörigen dem Sozialamt sofort und unaufgefordert mitzuteilen (Zugang oder Ausscheiden von Angehörigen oder sonstigen Personen, vorübergehende Abwesenheit, Krankenhausaufenthalt usw.)".
4In der Zeit seit Juli 1994 wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Grundlage des EDV-Bescheides vom 24. Juni 1994 gewährt, in dem den Klägern unter anderem jeweils die für sie maßgeblichen Regelsätze zugeordnet waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 24. Juni 1994 verwiesen. Dieser Bescheid enthielt - wie auch die später erteilten Bescheide - folgenden Zusatz:
5Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 60 SGB I sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Sozialhilfeleistung erheblich sind. Dies beinhaltet insbesondere jede Änderung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, jeden Wohnungswechsel sowie jede vorübergehende Abwesenheit aus Ihrem Haushalt (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt, Kur etc.). Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Sozialhilfe ganz oder teilweise versagt werden oder aber die Sozialhilfe ist zu erstatten." In entsprechender Weise wurde auch in der Folgezeit ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.
6Am 31. Oktober 1996 erhielt der Beklagte eine Mitteilung der Grenzpolizei O. , aus der sich Anhaltspunkte dafür ergaben, dass sich die Kläger in der Zeit seit dem 8. August 1994 mehrfach im Ausland aufgehalten hatten. Am 19. November 1996 ging dem Beklagten ein Bericht über die Ermittlungen der Grenzpolizei O. gegen die Kläger zu 1. und 2. wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs zu. Nach einer vom Beklagten im Januar 1997 eingeholten Auskunft zu Fehlzeiten der Kläger zu 3. und 5. in der von ihnen besuchten Schule hatten die Kinder unter anderem nach Schuljahresbeginn in der Zeit vom 8. August bis 16. September 1994 in der Schule wegen eines Aufenthalts in K. gefehlt. Im August 1997 gingen bei dem Beklagten weitere Unterlagen über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Kläger zu 1. und 2. wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs ein. Das Strafverfahren gegen die Klägerin zu 2. wurde von der Staatsanwaltschaft L. eingestellt. Gegen den Kläger zu 1. war im Juni 1997 vom Amtsgericht Q. ein Strafbefehl erlassen worden. Mit Bescheid vom 6. Februar 1998 nahm der Beklagte gegenüber den Klägern zu 1. und 2. sowie gegenüber den Klägern zu 3. bis 5. Bewilligungsbescheide vom 27. Juni 1995, 10. Juli 1995", 24. August 1995, 26. Oktober 1995, 20. März 1996, 25. April 1996, 22. Juli 1996 und 20. August 1996 gemäß § 45 SGB X zurück und forderte die Kläger zu 1. und 2. gemäß § 50 SGB X zur Erstattung von bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 12.984,33 DM auf. Zur Begründung führte er aus: Die Kläger hätten unvollständige Angaben gemacht, obwohl sie über ihre Mitteilungspflichten wiederholt aufgeklärt worden seien. Während der durch die Ein- und Ausreisestempel nachvollzogenen Auslandsaufenthalte der Kläger sei zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt worden. Der Beklagte nahm wegen des Umfangs der zu Unrecht gewährten Hilfe und der von ihm zugrunde gelegten Abwesenheitszeiten der Kläger sowie der den Klägern für diese Zeiträume aus seiner Sicht zuviel gewährten Regelsatzleistungen auf die Anlage zum Bescheid Bezug.
7Auf den gegen diesen Bescheid b. 25. Februar 1998 eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte b. 26. März 1999 vier jeweils b. 31. März 1999 zugestellte Widerspruchsbescheide, von denen einer zusammengefasst die Kläger zu 3. und 4. betraf. Darin wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger im Wesentlichen zurück. Hinsichtlich des Klägers zu 1. bezifferte er eine Kostenersatzforderung wegen diesem gewährter Leistungen auf 4.442,52 DM, hinsichtlich der Klägerin zu 2. bezifferte er den Kostenersatz wegen ihr gewährter Leistungen auf 3.696,76 DM. Er forderte beide gemäß § 92 a Abs. 4 BSHG jeweils zur Erstattung der genannten, ihnen selbst gewährten Beträge sowie im Rahmen gesamtschuldnerischer Haftung zur Erstattung der den jeweils anderen Klägern (2286,90 DM bzgl. des Klägers zu 5., 1777,12 DM bzgl. der Klägerin zu 3. und 440,49 DM bzgl. des Klägers zu 4.) zu Unrecht gezahlten Leistungen auf. Bezüglich des zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids volljährigen Klägers zu 5. reduzierte der Beklagte den gemäß § 50 SGB X geforderten Betrag auf 2.286,90 DM. Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids minderjährigen Kläger zu 3. und 4. reduzierte der Beklagte die geforderten Beträge für die Klägerin zu 3. auf 1.777,12 DM und für den Kläger zu 4. auf 440,49 DM. Zur Begründung führte der Beklagte in allen Widerspruchsbescheiden im Wesentlichen aus, die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen sei gemäß § 97 Abs. 1 BSHG wegen fehlenden tatsächlichen Aufenthalts in L. für die Zeit der Auslandsaufenthalte rechtswidrig gewesen. Die Kläger zu 1. und 2. seien aufgrund der in ihren jährlichen Mitteilungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthaltenen Belehrungen über ihre Mitteilungspflichten informiert gewesen. Sie könnten sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die gebotenen Ermessensüberlegungen führten zu dem Ergebnis, dass das Ermessen gegen die Interessen der Kläger auszuüben sei. Von den in den Widerspruchsbescheiden genannten Hilfebeträgen bezogen sich insgesamt 1.162,52 DM auf das Jahr 1994. Davon entfielen 557,79 DM auf die Klägerin zu 2., 178,34 DM auf die Klägerin zu 3., 73,75 DM auf den Kläger zu 4. und 352,64 DM auf den Kläger zu 5.
8Am 30. April 1999 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Sie hätten sich nur zeitweise und zu unterschiedlichen Zeiten im Ausland aufgehalten. Der Kläger zu 1. sei wegen unaufschiebbarer Besuche kranker Verwandter, die dringend seiner Unterstützung bedurft hätten, und aus Anlass von Beerdigungen mehrfach für kurze Zeit nach K. gereist. Der familiäre Lebensmittelpunkt sei in L. geblieben. Auch entfalle die örtliche Zuständigkeit nicht durch kurze Auslandsaufenthalte. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht vor, da die Kläger auf den Bestand der Bescheide vertraut hätten und ihr Vertrauen wegen Verbrauchs der gewährten Leistungen für ihren Lebensunterhalt schutzwürdig sei. Zudem hätten sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, sondern es schlicht vergessen, der zuständigen Behörde jeweils Mitteilung von ihren kurzfristig angefallenen Reisen nach K. zu machen, mit denen sie nur auf Hilferufe ihrer kranken Verwandten reagiert hätten. Es liege höchstens normale Fahrlässigkeit vor. Selbst wenn sie schuldhaft gehandelt haben sollten, müsse von der Rückforderung wegen § 92 a Abs. 1 Satz 2 BSHG abgesehen werden, da der Sinn und Zweck der Sozialhilfe verfehlt würde. Zudem seien die Kostenersatzansprüche für das Jahr 1994 gemäß § 92 a Abs. 3 Satz 1 BSHG verjährt. Schließlich sei die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid fehlerhaft.
9Die Kläger haben beantragt,
10den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 1998 in der Ge-stalt der Widerspruchsbescheide vom 26. März 1999 aufzuheben.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Kläger hätten angesichts der mit den längeren Auslandsaufenthalten verbundenen Vorbereitungen ausreichend Zeit gehabt, ihn vorab über die Reisen in Kenntnis zu setzen. Zudem sei ungeklärt, wie die Kläger die Reisen finanziert hätten. Darüber hinaus seien die Rückforderungsansprüche aus dem Jahre 1994 nicht verjährt. Die gemäß § 92 a Abs. 4 BSHG für entsprechend anwendbar erklärte Vorschrift des § 92 a Abs. 3 BSHG sei so zu verstehen, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt beginne, in dem für ihn, den Beklagten, die Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung erkennbar gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass § 92 a BSHG vor Einfügung des Absatzes 4 nur den Kostenersatz bei rechtmäßiger Sozialhilfegewährung geregelt habe. Im Falle des Absatzes 4 handele es sich aber um eine rechtswidrige Gewährung, bei der der Sozialhilfeträger bei Hilfegewährung keine Kenntnis von der Ersatzpflicht des Verursachers haben könne und ihm die Rechtswidrigkeit der Bewilligung oft erst nach mehreren Jahren bekannt werde. Damit wäre die Inanspruchnahme des Verursachers wegen § 92 a Abs. 3 BSHG in vielen Fällen ausgeschlossen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1997 im Verfahren - 5 C 16/97 - sei davon auszugehen, dass wegen des Verweises in § 92 a Abs. 4 BSHG auf § 50 SGB X die Kostenersatzpflicht an die selben Voraussetzungen geknüpft sei wie die Erstattungspflicht. Deshalb sei die vorherige Rücknahme nach § 45 SGB X erforderlich. Nach § 45 Abs. 4 SGB X sei die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der maßgeblichen Tatsachen möglich. Ausgehend von dieser Frist könne unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nur vom Beginn der Frist für das Erlöschen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der rechtswidrigen Hilfegewährung ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. September 2002 den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1998 in der Gestalt der gegen die Kläger zu 1. und 2. gerichteten Widerspruchsbescheide vom 26. März 1999 insoweit aufgehoben, als von den Klägern zu 1. und 2. auf der Grundlage von § 92 a Abs. 4 BSHG die im Jahre 1994 an die Kläger zu 2. bis 5. gewährten Sozialhilfeleistungen zurückgefordert" werden und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 1998 in der Gestalt der gegen die Kläger zu 1. und 2. gerichteten Widerspruchsbescheide vom 26. März 1999 sei teilweise rechtswidrig und verletze die Kläger zu 1. und 2. insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ausgangsbescheid in der Gestalt des an den Kläger zu 1. gerichteten Widerspruchsbescheids vom 26. März 1999 sei hinsichtlich der auf der Grundlage von § 92 a Abs. 4 BSHG erfolgten Rückforderung der den Klägern zu 2. bis 5. im Jahr 1994 gewährten Leistungen in Höhe von 1.162,52 DM wegen Erlöschens dieser Rückforderungsansprüche rechtswidrig. Der gegen die Klägerin zu 2. gerichtete Widerspruchsbescheid vom 26. März 1999 teile dieses Schicksal hinsichtlich der ihr und den Klägern zu 3. bis 5. im Jahre 1994 gewährten Leistungen in gleicher Höhe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet.
14Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Gründe des Zulassungsantrags im Wesentlichen vor: Die entsprechende Anwendung des § 92 a Abs. 3 BSHG bei der Forderung von Kostenersatz wegen unrechtmäßiger Hilfegewährung sei dahin zu verstehen, dass es für den Beginn der Erlöschensfrist von drei Jahren auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung ankomme. Nur dies entspreche der Zielsetzung des Gesetzgebers, der mit der Schaffung des Kostenersatztatbestands des § 92 a Abs. 4 BSHG die Position des Sozialhilfeträgers habe stärken wollen. In vielen Fällen könne der Sozialhilfeträger die Rechtswidrigkeit der Hilfe erst nach Ablauf längerer Zeiträume erkennen und sei dann bei einer anderen Auslegung nicht in der Lage, Kostenersatz gegen die Verursacher der rechtswidrigen Gewährung geltend zu machen.
15Der Beklagte beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
17Die Kläger beantragen,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22Die Berufung ist begründet.
23Die Klage ist auch im Umfang ihrer Stattgabe, das heißt insoweit unbegründet, als der Kläger zu 1. sich gegen die Kostenersatzforderung nach § 92 a Abs. 4 BSHG wegen den Klägern zu 2. bis 5. im Jahr 1994 gewährter Hilfe wendet und die Klägerin zu 2. die Kostenersatzforderung nach § 92 a Abs. 4 BSHG wegen ihr sowie den Klägern zu 3. bis 5. im Jahr 1994 gewährter Hilfe anficht.
241. Die Forderung von Kostenersatz nach § 92 a Abs. 4 BSHG gegenüber dem Kläger zu 1. wegen der Leistungen, die im Jahr 1994 an die Kläger zu 2. bis 5. erbracht worden sind, ist insgesamt rechtmäßig. Ein Anspruch des Beklagten auf Kostenersatz ist entstanden (a.) und war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Beklagten auch nicht erloschen (b.).
25a. Nach § 92 a Abs. 4 BSHG, der durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in das BSHG eingefügt worden ist, ist zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe (§ 50 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch) in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 verpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat (Satz 1); zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Verpflichtete haften nach Satz 2 der Bestimmung als Gesamtschuldner. Nach Maßgabe dieser Regelungen ist der gegenüber dem Kläger zu 1. erhobene Anspruch entstanden.
26Die Forderung von Kostenersatz nach § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
27vgl. Urteil vom 20. November 1997 - 5 C 16.97 -, BVerwGE 105, 374=FEVS 48, 243,
28welcher der Senat folgt, die Rücknahme (vgl. § 45 SGB X) der Bewilligung derjenigen Leistungen voraus, deren Ersatz gefordert wird. Dies ergibt sich schon aus der in dieser Vorschrift enthaltenen (Rechtsgrund-)Verweisung auf § 50 SGB X. Der darin geregelte Erstattungsanspruch entsteht erst mit der Aufhebung der Leistungsbewilligung.
29Die erforderliche Rücknahme liegt hier vor.
30Eine Bewilligung in Form eines Verwaltungsakts erfolgte mit der Auszahlung der Sozialhilfe für die genannten Tage im August und September 1994 entsprechend dem Bescheid vom 24. Juni 1994; die Hilfe wurde insoweit konkludent durch Verwaltungsakt gewährt.
31Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 24. März 1993 - 24 A 1093/90 -, NWVBl. 1993, 393=FEVS 44, 330.
32Zurückgenommen wurde diese Bewilligung auch hinsichtlich der den Klägern zu 2. bis 5. für die Zeit vom 8. August bis 17. September 1994 gewährten (Regelsatz- )Leistungen - wenn dies nicht bereits konkludent mit dem Bescheid vom 6. Februar 1998 erfolgt sein sollte - spätestens mit den Widerspruchsbescheiden vom 26. März 1999. Diese Rücknahmeentscheidung, die ursprünglich mit der Klage angefochten war, ist inzwischen bestandskräftig geworden. Die Abweisung der Klage gegen die Rücknahme ist von den Klägern nicht mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffen worden. Sie haben auch nicht von der Möglichkeit der Anschlussberufung nach § 127 VwGO Gebrauch gemacht.
33Auch die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung einer Forderung von Kostenersatz nach § 92 a Abs. 4 BSHG liegen vor.
34Dass die Leistungen, deren Ersatz verlangt wird (Regelsatzleistungen abzüglich des Kindergelds und des Kindergeldzuschlags als Einkommen der Kinder, anteilig für die Abwesenheitstage), gegenüber den Klägern zu 2. bis 5. im Umfang der Ersatzforderung zu Unrecht (rechtswidrig) erbracht wurden, ergibt sich aus der (inzwischen bestandskräftigen) Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X. Sofern deren Bindungswirkung nur gegenüber dem unmittelbaren Adressaten und nicht auch gegenüber dem Kläger zu 1. besteht, ist jedenfalls auch in der Sache von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung auszugehen. Während des Auslandsaufenthalts der Kläger fehlte es hinsichtlich der Regelsatzleistungen - in Bezug auf die Unterkunfts- und Heizkosten erfolgte keine Rücknahmeentscheidung und Kostenersatzforderung - an der Zuständigkeit des Beklagten nach § 97 Abs. 1 BSHG und im Übrigen auch materiell an einem Hilfeanspruch. Eine nur kurzfristige Abwesenheit innerhalb eines laufenden Bewilligungszeitraums, welche die durch den tatsächlichen Aufenthalt begründete örtliche Zuständigkeit unberührt gelassen haben könnte,
35vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21.97 -, FEVS 51, 145.
36lag ersichtlich nicht vor.
37Ein im Bereich des Beklagten entstandener und noch gegenwärtiger Bedarf im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestand hinsichtlich der Regelsatzleistungen - anders als möglicherweise hinsichtlich des durch Unterkunftskosten zu deckenden Wohnungserhaltungsbedarfs - gleichfalls nicht. Da für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 119 BSHG in der seinerzeit geltenden Fassung nichts ersichtlich ist, wäre im Übrigen auch nicht ein Anspruch auf Regelsatzleistungen gegen einen überörtlichen Träger gegeben gewesen.
38Dass zu Unrecht Leistungen erbracht wurden, beruhte auf einem Verhalten des Klägers zu 1. Er hat die ihm nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I obliegende Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen der zuvor angegebenen Aufenthaltsverhältnisse auch bei vorübergehenden Abwesenheiten nicht erfüllt. Wäre er der Verpflichtung nachgekommen, hätte der Beklagte die Regelsatzleistungen für die Abwesenheitszeiten nicht erbringen müssen.
39Die Erbringung der rechtswidrigen Leistungen ist auch durch jedenfalls grob fahrlässiges und sozialwidriges Verhalten herbeigeführt worden. Die Unterlassung der genannten Angaben über die Aufenthaltsverhältnisse ist als besonders schwerwiegende Verletzung der vom Kläger zu 1. zu beachtenden, durch die Mitwirkungspflichten konkretisierten Sorgfaltsanforderungen (vgl. die Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) zu werten, da der Kläger zu 1. sich ausdrücklich verpflichtet hatte, Änderungen der Verhältnisse auch in Bezug auf vorübergehende Abwesenheiten mitzuteilen, und er zudem durch den Zusatz in dem Bewilligungsbescheid an diese Verpflichtung erinnert worden war.
40b. Der mithin entstandene Anspruch des Beklagten gegen den Kläger zu 1. auf Kostenersatz nach § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG ist nicht erloschen.
41Nach § 92 a Abs. 3 Satz 1 BSHG erlischt ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 BSHG in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt worden ist. Diese Regelung, die den Ersatz der Kosten rechtmäßiger Sozialhilfegewährung betrifft,
42vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163=FEVS 33, 5,
43ist nach § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG auf den Anspruch auf Ersatz der Kosten zu Unrecht gewährter Sozialhilfe entsprechend" anzuwenden. Der die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Ansicht, dass die Erlöschensregelung auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung so zu lesen sei, dass die Frist mit dem Ende des Jahres der tatsächlichen Leistungsgewährung beginne,
44so etwa auch Conradis, in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Aufl. 2003, Rz. 18 zu § 92 a BSHG und wohl auch OVG Hamburg, a.a.O., offen hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, FEVS 51, 555,
45ist nicht zu folgen.
46Eine entsprechende" Anwendung der Erlöschensregelung im Bereich des Ersatzes der Kosten rechtswidriger Hilfe nach § 92 a Abs. 4 BSHG bedeutet vielmehr, dass die tatsächliche Leistungserbringung allein für den Fristbeginn nicht ausreichend ist, es vielmehr auch der - für die Entstehung des Anspruchs erforderlichen - Rücknahme der rechtswidrigen Leistungsbewilligung bedarf.
47Eine entsprechende" Inbezugnahme von Vorschriften bedeutet, dass diese nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einschlägigen Regelungsbereichs und des Zwecks der gesetzlichen Regelung, die die Inbezugnahme anordnet, angewandt werden sollen.
48Vgl. etwa für die Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen im Jugendhilferecht: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 5 C 48.85 -, FEVS 38, 45/51 sowie Urteil vom 26. Oktober 1989 - 5 C 34.86 -, FEVS 39, 1/14.
49Das Erlöschen eines Anspruchs auf Kostenersatz wegen zu Unrecht erbrachter Sozialhilfe nach § 92 a Abs. 4 BSHG setzt, wie der Anspruch auf Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 BSHG in unmittelbarer Anwendung, der sich auf rechtmäßige Sozialhilfeleistungen bezieht, voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen Verständnis des Rechtsbegriffs des Erlöschens" eines Anspruchs, wie es etwa in verschiedenen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts zum Ausdruck gelangt ist (vgl. etwa §§ 362, 389, 397 BGB). Für die Forderung von Kostenersatz nach rechtmäßiger Hilfegewährung gemäß § 92 a Abs. 1 BSHG ergeben sich daraus keine gesonderten Anforderungen, da dieser Anspruch grundsätzlich bereits mit der tatsächlichen Erbringung der rechtmäßigen Hilfe entsteht. Demgegenüber ist bei dem Kostenersatz wegen zu Unrecht erbrachter Hilfe nach § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG als Besonderheit zu berücksichtigen, dass - wie oben ausgeführt - für die Entstehung des Anspruchs eine vorherige Rücknahme der Sozialhilfebewilligung notwendig ist.
50Die auf dieser Besonderheit des § 92 a Abs. 4 BSHG beruhende Anknüpfung des Fristbeginns an die für die Entstehung des Anspruchs konstitutive Rücknahme der Leistungsbewilligung entspricht im Übrigen auch dem Rechtscharakter dieses Ersatzanspruchs. Er ist als quasi-deliktischer Anspruch (vgl. § 823 BGB) einzustufen.
51Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 5 C 27.98 -, BVerwGE 109, 346=FEVS 51, 215 sowie Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., Rz. 6.
52Für derartige Ansprüche, die dem Ausgleich durch deliktische Handlungen verursachter Schäden dienen, gilt etwa auch im Zivilrecht (vgl. § 852 BGB a.F. §§ 195, 199 BGB in der seit Januar 2002 geltenden Fassung) grundsätzlich, dass die regelmäßige kurze (dreijährige) Verjährung nicht vor der Anspruchsentstehung beginnt. Die entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Rechts (§ 852 BGB a.F.) hat das Bundesverwaltungsgericht etwa für den vergleichbaren Tatbestand des Kostenersatzes im Ausbildungsförderungsrecht als Anhaltspunkt herangezogen.
53Vgl. zum Kostenersatz nach § 47a BAföG: BVerwG, Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 4.92 -, NJW 1993, 2328.
54Dieses Verständnis der Bestimmung korrespondiert schließlich auch mit der aus den Materialien erkennbaren Intention der b. Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, mit der Einführung des § 92 a Abs. 4 BSHG die Möglichkeiten des Sozialhilfeträgers zur Herstellung des Nachrangs durch Kostenersatz über die zuvor lediglich gegebene Möglichkeit einer Erstattungsforderung gegen den Leistungsempfänger auf der Grundlage des § 50 SGB X hinaus zu erweitern.
55Vgl. dazu Linhart, NDV 1996, 354/357 sowie die Begründung des Bundestagsausschusses für Familie und Senioren (auf dessen Vorschlag die Regelung eingefügt wurde), BT-Drs. 12/5930 S. 4.
56Wollte man mit dem Beklagten - entgegen den vorstehenden Ausführungen - für den Beginn der Erlöschensfrist hingegen auf die bloße Erkennbarkeit oder jedenfalls die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung abstellen, ergäbe sich für den vorliegenden Fall kein anderes Entscheidungsergebnis, da vor Ende Oktober 1996 nicht erkennbar gewesen sein dürfte, dass die Hilfe rechtswidrig gewährt worden war, und 1999, vor Ablauf von drei Jahren, der Leistungsbescheid erging. Dazu ist gleichwohl zu bemerken, dass - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - der Gesetzeswortlaut für eine solche Auslegung auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden" Anwendung keine hinreichenden Anknüpfungsmöglichkeiten bieten dürfte.
572. Die Kostenersatzforderung des Beklagten gegen die Klägerin zu 2. ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
58a. Soweit sich die Kostenersatzforderung auf die den Klägern zu 3. bis 5. im Zeitraum vom 8. August bis 17. September 1994 gewährten Leistungen bezieht, gelten die obigen Ausführungen zu der an den Kläger zu 1. gerichteten Forderung entsprechend. Auch im Hinblick auf das Erfordernis der Herbeiführung der rechtswidrigen Hilfegewährung durch (zumindest) grob fahrlässiges Verhalten ist in Bezug auf die Klägerin zu 2. keine andere Beurteilung geboten als in Bezug auf den Kläger zu 1. Zwar ist das Strafverfahren gegen die Klägerin zu 2. eingestellt worden, weil es an den notwendigen subjektiven Voraussetzungen für einen Leistungsbetrug nach § 263 StGB fehlte. Für den Kostenersatz nach § 92 a Abs. 4 BSHG kann daraus indes keine Schlussfolgerung gezogen oder ein tatsächlicher Aufklärungsbedarf abgeleitet werden, da es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf vorsätzliches Handeln ankommt, sondern - bei der Klägerin zu 2. gegebene - grobe Fahrlässigkeit ausreicht.
59b. Soweit sich die Kostenersatzforderung auf die der Klägerin zu 2. im Jahr 1994 gewährten Leistungen bezieht, findet sie gleichfalls in § 92 a Abs. 4 BSHG eine hinreichende rechtliche Grundlage.
60Der Auffassung, § 92 a Abs. 4 BSHG erfasse nicht die Fälle rechtswidriger Leistungen, die nach dem bisher geltenden Recht durch Rücknahme nach § 45 SGB X und Festsetzung einer Erstattungsforderung nach § 50 SGB X gegenüber dem Leistungsempfänger rückabgewickelt werden konnten, sodass insoweit allein auf § 50 SGB X abzustellen sei,
61vgl. etwa Paul, ZfSH/SGB 2000, 277/283 sowie Conradis, a.a.O., Rz. 21,
62ist nicht zu folgen. Eine solche möglicherweise beabsichtigte Beschränkung der gesetzlichen Regelung hat nämlich im Gesetz keinen Niederschlag gefunden.
63Vgl. etwa Linhart, a.a.O.; für einen Vorrang des Kostenersatzes gegenüber der Forderung nach § 50 SGB X etwa: Mergler/Zink, BSHG, Stand: April 1999, Rz. 47 zu § 92a BSHG sowie Zeitler, NDV 1994, 173/176,
64Es besteht vielmehr eine Anspruchskonkurrenz", sodass der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich nach beiden Bestimmungen vorgehen kann.
65So etwa auch Schaefer in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., Rz. 22 zu § 92a, sowie Schellhorn/Schellhorn, a.a.O. und Linhart, a.a.O.
66Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO sowie § 188 Satz 2 VwGO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage, an welchen Zeitpunkt bei der entsprechenden Anwendung des § 92a Abs. 3 Satz 1 BSHG im Rahmen des § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG anzuknüpfen ist, rechtsgrundsätzlicher Klärung bedarf.
69
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.