Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 714/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 22. November 2000 und 7. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 verpflichtet, den Klägern zu 3. bis 11. jeweils 27,41 EUR (53,61 DM) in Ansehung des Sonderbedarfs für Weihnachten 2000 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu einem Viertel, die weiteren Kosten tragen die Kläger jeweils zu gleichen Teilen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zu weiteren Leistungen verpflichtet worden ist.


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