Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7a D 52/03.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 12 A - "I. ", E. -Mitte, 1. Änderung - der Stadt E. ist nichtig.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller sind Eigentümer von im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 A - "I. ", E. -Mitte, 1. Änderung - gelegenen Grundstücken. Sie wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans.
3Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich in der Fassung seiner 1. Änderung südwestlich bis südöstlich des etwa im Ortszentrum von E. gelegenen L. platz . Die Nordwestgrenze des Bebauungsplans folgt der M. Straße, die aus südwestlicher Richtung kommend ins Stadtzentrum in nordöstlicher Richtung weiter führt; im Bereich der S. Straße greift der Bebauungsplan mit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche noch über die M. Straße in nordwestlicher Richtung hinaus. Die Verkehrsflächenfestsetzung soll hier die Anlage eines Kreisverkehrs ermöglichen, von dem eine neue Straße (im Folgenden auch: Verbindungsstraße) in mehrfach gewundenem Verlauf etwa mittig durch das Bebauungsplangebiet bis zur C. Straße geführt werden soll, an die eine Anbindung über einen weiteren Kreisverkehr geplant ist. Das Bebauungsplangebiet erstreckt sich bis zur C. Straße, die grob parallel zur M. Straße verläuft und etwa 350 m östlich des Ortszentrums an die aus dem Ortszentrum Richtung Osten heraus führende P. straße anknüpft. Der Bebauungsplan setzt nördlich der rund 450 m langen Verbindungsstraße etwa mittig im Bebauungsplangebiet eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche, ansonsten überwiegend Kerngebiete fest, die zwei- bis dreigeschossig bebaubar sind. Im Übergang zu einer im Nordosten im Plangebiet festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf, auf der sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (Kindergarten) zulässig sind, ist ein kleines Mischgebiet vorgesehen. Südlich der Verbindungsstraße grenzt auf ihrer gesamten Länge ein straßenbegleitendes Mischgebiet einer Tiefe zwischen rund 20 m und etwa 25 m an. In südlicher Richtung schließt ein sich bis zur südlichen Plangebietsgrenze erstreckendes allgemeines Wohngebiet sowie eine Fläche für den Gemeinbedarf an, die kulturellen Zwecken (Stadthalle) dienen soll; südlich der Stadthalle ist für den Standort eines vorhandenen Gewerbebetriebs ein kleineres Gewerbegebiet ausgewiesen. Durch das allgemeine Wohngebiet führt die als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Straße Am I. , die an einer Stelle an die Verbindungsstraße angebunden werden soll und ferner im Osten über die B. - L. -Straße an die C. Straße anknüpft. Durch das Bebauungsplangebiet sollen mehrere Fuß- und Radwege geführt werden.
4Durch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan Näheres zu den in den allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten, Kerngebieten und dem Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen bzw. unzulässigen Nutzungen. Für das Kerngebiet ist u.a. bestimmt, "zulässig sind ...sonstige Wohnungen mit der Maßgabe, dass Wohnungen in allen Geschossen allgemein zulässig sind und Wohnungen in eigenen Wohngebäuden errichtet werden dürfen gem. § 7 (2) Ziffer 7 BauNVO". Der Bebauungsplan regelt Einzelheiten zu den maßgebenden Geschoss- und Grundflächenzahlen, zu den Gebäudehöhen, zur Bauweise, zu Flächen für Nebenanlagen und trifft Begrünungsregelungen. Er bestimmt von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und ihre Nutzung, Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Verminderung solcher Einwirkungen zu treffenden Vorkehrungen. Hiervon umfasst ist eine die Verbindungsstraße auf zwei Teilstücken begleitende Schallschutzanlage; der Bebauungsplan gibt die Höhe der Schallschutzanlage an. Ferner sind Grundstücke benannt, für die ein Anspruch auf Überprüfung der baulichen Verhältnisse auf Grundlage der 24. BImSchV bzw. auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs besteht. Die angegebenen Grundstücke liegen nicht alle im Bebauungsplangebiet. In den Bebauungsplan sind Gestaltungsregelungen aufgenommen.
5Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur 5, Flurstück 254 (Am I. 12 a). Das Grundstück lag nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12 A in seiner Ursprungsfassung inmitten eines allgemeinen Wohngebiets. Der Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung ordnet es ebenfalls einem allgemeinen Wohngebiet zu, an das jedoch nunmehr die an die Verbindungsstraße südlich angrenzenden Mischgebiete anschließen, und zwar entlang der Ostseite des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. und über dieses in südlicher Richtung hinaus sowie im nördlichen Bereich und auch an der Westseite. In einem Abstand von rund 5 m bis 12 m zur nördlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. folgt die Verbindungsstraße, die hier zur Seite des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. auf rund 82 m Länge eine Schallschutzvorkehrung mit einer Höhe zwischen 2,1 m und 2,5 m vorsieht.
6Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur 5, Flurstück 253, das an das Grundstück der Antragstellerin zu 1. in nordwestlicher Richtung anschließt. Dieses Grundstück wurde mit Ausnahme seines nördlichen Bereichs durch den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung ebenfalls einem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet, durch den nördlichen Bereich sollte eine 5,5 m breite öffentliche Verkehrsfläche geführt werden. Südlich dieser Verkehrsfläche war auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 3. eine durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche vorgesehen. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans ist für dieses Grundstück keine überbaubare Grundstücksfläche mehr ausgewiesen. Das Grundstück soll etwa mittig durch die hier rund 14,5 m breite Verbindungsstraße zerteilt werden. Der verbleibende nördliche Teil der Parzelle ist Teil der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche.
7Die Antragsteller zu 2. sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur 5, Flurstück 238. Es liegt nordöstlich des Grundstücks der Antragstellerin zu 3.. Das Grundstück grenzt mit seiner Nordwestseite rückwärtig an das Grundstück M. Straße 17, das selbst nicht mehr dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 A in seiner Ursprungsfassung zugehört, nunmehr aber in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist. Auch das Grundstück der Antragsteller zu 2. war einem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet; es ist nunmehr Teil des Kerngebiets nördlich der Verbindungsstraße. Ein kleiner Streifen im nördlichen Grenzbereich ist Teil des dort festgesetzten Fuß- und Radwegs.
8Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 6. Juli 1995 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan, der 1988 in Kraft getreten ist, zu ändern. Gleichzeitig beschloss er die erste für das Plangebiet geltende Veränderungssperre. Die Firma H. Marktforschung legte im Dezember 1999 ein Markt- und Standortgutachten für die Stadt E. vor. Am 5. April 2001 beschloss der Rat, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Die Antragstellerinnen zu 1. und 3. brachten Anregungen in das Verfahren ein. Am 13. September 2001 nahm der Rat zu den eingegangenen Anregungen Stellung, änderte den Bebauungsplanentwurf und beschloss die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Landrat des Kreises Q. forderte mit Schreiben vom 16. Mai 2002 eine Eingriffs- und Ausgleichsbewertung. Am 11. Juli 2002 beschloss der Rat, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 16. August 2002 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 2. September 2002 bis 2. Oktober 2002 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Antragsteller wandten sich gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung mit Schreiben vom 25. und 26. September 2002. Der Landrat des Kreises Q. rügte, dass die für den geplanten Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zu hoch bewertet seien und daher ein Kompensationsdefizit verbleibe. Am 12. Dezember 2002 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan erneut offen zu legen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 13. Dezember 2002 lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 2. Januar bis 3. Februar 2003 öffentlich aus. Der Landrat des Kreises Q. bekundete mit Schreiben vom 28. Januar 2003 sein Einverständnis mit den von der Antragsgegnerin auf einer weiteren Fläche vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Die Antragsteller wandten sich mit Schreiben vom 30. und 31. Januar 2003 gegen die Bebauungsplanung. Am 6. März 2003 prüfte der Rat die neuerlich eingegangenen Anregungen und beschloss die mit einer Begründung versehene 1. Änderung des Bebauungsplans sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 23. Mai 2003 öffentlich bekannt gemacht.
9Mit dem am 10. Juli 2003 erhobenen Normenkontrollantrag tragen die Antragsteller vor: Ihr Antrag sei zulässig. Sie wendeten sich als Eigentümer überplanter Grundstücke gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Ihre durch den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung begründete Rechtsposition werde durch die Umplanung erheblich eingeschränkt. Ihr Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplanentwurf sei nicht vollständig neu ausgelegt worden, obwohl auf Hinweis des Kreises Q. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen überarbeitet werden sollten. Die Bebauungsplanänderung sei nicht erforderlich. Auch mit dem Ursprungsplan sei eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und sozial gerechte Bodenordnung in unmittelbarer Nähe des Ortskerns verfolgt worden. Die für die Änderung angeführte Begründung reiche für die Umkehr des bisherigen städtebaulichen Konzepts ebenso wenig wie die wirtschaftliche Entwicklung der Antragsgegnerin. Die Bebauungsplanänderung sei nicht deshalb erforderlich gewesen, weil die Wohnhausbebauung im Plangebiet vor Änderung des Bebauungsplans lückenhaft geblieben sei. Dieser Umstand sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin die Lückenauffüllung seit Jahren durch Veränderungssperren in der Absicht verhindert habe, die Verbindungsstraße zu bauen. Aus dem Gutachten der H. , das den zentralen Kern- und Versorgungsbereich zu eng gefasst habe, ergebe sich zugunsten der Planung nichts. Selbst die Antragsgegnerin habe außerhalb des Zentralbereichs im Sinne des Gutachtens Einzelhandelsmärkte angesiedelt. Dass die Antragsgegnerin im Plangebiet gelegene Grundstücke gekauft habe, ersetze die fehlende städtebauliche Erforderlichkeit nicht.
10Das auf eine 14,5 m breite Verbindungsstraße ausgerichtete Erschließungskonzept bedürfte der ausführlichen Begründung, da das Plangebiet hinreichend erschlossen sei. Die Straße sei nicht in objektiv vernünftiger Weise geboten. Weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verkehrsuntersuchung "I. " der Ingenieurgemeinschaft T. , I. und Partner gebe eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Verbindungsstraße aus gegenüber dem bisherigen Erschließungskonzept entsprechend dringenden Gründen geboten sei. Die Verkehrsuntersuchung habe sich gar nicht auf die städtebauliche Notwendigkeit einer solchen Straße bezogen. Gegen die behauptete Erschließungsfunktion dieser Straße spreche, dass auf ihrer Gesamtlänge von rund 450 m auf etwa 150 m beidseits Schallschutzwände erstellt werden sollten. Die Erschließungsfunktion werde in diesem Umfang dem Immissionsschutz geopfert.
11Soweit sich die textliche Festsetzung Nr. C (10) auf Gebäude außerhalb des Plangebiets erstrecke, sei sie nichtig. Die Festsetzung Nr. C (1) sei insoweit nichtig, als danach Wohnungen im Kerngebiet allgemein und überall zulässig seien. Eine solche Festsetzung sei mit dem Charakter eines Kerngebiets nicht vereinbar.
12Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Im Vertrauen auf die ursprüngliche Planung hätten die Antragstellerin zu 1. sowie die Antragsteller zu 2. ein Wohnhaus errichtet. Die Antragstellerin zu 3. habe ihr Grundstück im Vertrauen darauf gekauft, dort ein Einfamilienhaus bauen zu können. Sie habe eine Bauvoranfrage nur deshalb nicht durchsetzen können, weil sie durch die Antragsgegnerin hieran durch den Erlass einer Veränderungssperre gehindert worden sei. Ihr, der Antragsteller, Vertrauen in den Fortbestand der bisher zulässigen Nutzungsregelungen sei fehlgewichtet worden. Ihrem Vertrauen sei nicht genügt, wenn hinsichtlich der Lärmauswirkungen der Verbindungsstraße die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten würden. Einzuhalten seien vielmehr die Richtwerte der TA-Lärm, die durch die Lärmschutzmauer südlich der Verbindungsstraße nicht sichergestellt würden. Die Verbindungsstraße trage auch nicht zur Verbesserung der innerstädtischen Infrastruktur oder des Stadtbildes bei. Der öffentliche Parkplatz südwestlich des Grundstücks der Antragsteller zu 2. sei unzulässig, denn er lasse in Nachbarschaft von Wohnbebauung beachtliche Lärmimmissionen erwarten, die zumindest Ansprüche auf Schutzmaßnahmen begründen könnten. An die Abwägung einer solchen Zuordnung einer Parkfläche zu Wohnbebauung seien wegen des Nutzungskonflikts strenge Anforderungen zu stellen. Auch sei auf die Regelung des § 51 Abs. 8 BauO NRW hinzuweisen. Ihnen, den Antragstellern, gehe es vorrangig um die Beibehaltung der ruhigen Wohngebietslage mit verkehrsberuhigter Erschließung ohne Durchgangsverkehr in zentraler Ortslage. Die Verbindungsstraße bringe ihnen nur Nachteile. Trotz der Schallschutzmauer müsse die Antragstellerin zu 1. mit höheren Immissionen rechnen. Das Grundstück der Antragsteller zu 2. werde zusätzlich durch die in einem Kerngebiet zulässigen höhere Immissionen belastet, vor allem im südlichen Ruhebereich. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3. werde durch die Verbindungsstraße durchschnitten und unbebaubar. Von einer schonenden Trassenführung, die §§ 41 Abs. 1, 50 BImSchG verlange, könne keine Rede sein. Schließlich könne der Antragstellerin zu 3. nicht der von ihrem Rechtsvorgänger im Grundstückseigentum geschlossene notarielle Kaufvertrag aus dem Jahre 1993 entgegengehalten werden. Sie habe keine verbindlichen Verpflichtungen übernommen. Im Übrigen seien Abwägungsmängel durch einen etwaigen Verzicht auf Abwehrrechte nicht überwindbar.
13Die Antragsteller beantragen,
14den Bebauungsplan Nr. 12 A - "I. ", E. - Mitte, 1. Änderung - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Sie erwidert: Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. sei fraglich, denn ihr Rechtsvorgänger im Grundeigentum habe sich mit Kauf-/Tauschvertrag vom 15. Dezember 1993 verpflichtet, eine Teilfläche des Grundstücks für den Bau einer Straße zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend sei eine Auflassungsvormerkung zu ihren, der Antragsgegnerin, Gunsten ins Grundbuch eingetragen worden. Das Grundstück sollte zwar auch im Falle einer Änderung des Bebauungsplans selbständig bebaubar bleiben. Würde eine selbständige Bebaubarkeit infolge einer Bebauungsplanänderung entfallen, habe dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin zu 3. auf Grundlage des Vertrags in der Umgebung jedoch eine selbständig bebaubare Fläche entsprechender Größe übertragen werden sollen. Zur Übertragung eines Ersatzgrundstücks auf die Antragstellerin zu 3. sei sie, die Antragsgegnerin, bereit. Der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Der Bebauungsplan sei städtebaulich gerechtfertigt. Mit dem Bebauungsplan verfolge sie, die Antragsgegnerin, die planerische Sicherung des Baus einer innerstädtischen Durchgangsstraße sowie die Ausweisung ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft entsprechender Kerngebietsnutzungen im Kernbereich der Stadt. Aus dem Markt- und Standortgutachten der H. gehe hervor, dass der innerstädtische Bereich nicht seiner Kernlage entsprechend genutzt, sondern im Bebauungsplangebiet durch verstreut liegende Einzelwohnhäuser und leer stehende frühere Handwerksbetriebe geprägt werde. Das im Ursprungsplan vorgesehene allgemeine Wohngebiet habe sich nicht so recht entwickelt, was nicht auf Veränderungssperren zurückzuführen sei, sondern wohl auf die Entwicklung neuer Baugebiete an anderer Stelle im Stadtgebiet. Der Verkehrsfluss sei innerorts verbesserungsbedürftig. Sie, die Antragsgegnerin, habe über Jahrzehnte die erforderlichen Grundstücke gekauft und sei daher im Stande, die Planung durchzusetzen. Die Errichtung von Lebensmittelmärkten außerhalb des zentralen Bereichs im Sinne des Standortgutachtens der H. habe sie nicht befördert.
18Mit der textlichen Festsetzung zur Zulässigkeit sonstigen Wohnens hätten die im Plangebiet vorhandenen Wohnungen "positiv sanktioniert" werden sollen.
19Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerfrei. Die bisherigen Grundstücksnutzungen würden nicht unzulässig. Die Umgebungsnutzung werde zwar geändert. Ihr, der Antragsgegnerin, sei auch bewusst, dass es an einzelnen Stellen des Bebauungsplanbereichs zu zusätzlichem Lärm kommen werde. Sie habe deshalb Lärmschutzmaßnahmen insoweit vorgesehen, als unzumutbarer Lärm in Betracht zu ziehen gewesen sei. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1. werde durch den straßenbegleitend vorgesehenen Lärmschutzwall vor unzumutbaren Lärmimmissionen geschützt. Der Lärmschutzwall nehme ihr zwar den freien Blick auf ein unbebautes Nachbargrundstück. In gleicher Weise wäre die Sicht jedoch durch ein dort auf Grundlage des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung zulässiges Gebäude beeinträchtigt worden. Das Grundstück der Antragsteller zu 2. werde zwar mit höheren Verkehrslärmimmissionen belastet, jedoch ließen die Lärmbelastungen gesundes Wohnen weiterhin zu. Die Interessen der Antragsteller hätten auf Grund der Lage ihrer Grundstücke im innerstädtischen Kerngebiet zurückgesetzt werden dürfen. Als die Antragsteller zu 2. ihr Grundstück auf der Grundlage des § 34 BauGB bebauten, sei der Gebietscharakter als Kerngebiet eingeschätzt worden. Es habe sich in nur 3 m Abstand zur Nachbargrenze auf dem südwestlich gelegenen Grundstück (Parzelle 316) ein Kino befunden. Auf dieser Parzelle habe die Sparkasse 1988 ein Schulungs- und Verwaltungsgebäude errichtet. Auf der gegenüber liegenden Seite der L. Straße habe dort, wo heute ein Sparkassengebäude stehe, das Amtsgericht gestanden. Die Interessen der Antragstellerin zu 3. hätten wegen der vertraglichen Einigung mit ihrem Rechtsvorgänger im Grundeigentum zurückgesetzt werden dürfen, zumal sich die Antragstellerin zu 3. mit erheblichem finanziellen Vorteil ein Ersatzgrundstück beschaffen könne.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten über das Bebauungsplanverfahren Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Der Antrag ist zulässig.
23Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, denn der Bebauungsplan trifft für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Festsetzungen, gegen deren Wirksamkeit die Antragsteller Einwendungen erheben.
24Dies gilt auch für das Grundstück der Antragstellerin zu 1., obwohl es einem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet bleibt. Die durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche wird durch den Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung zum Nachteil der Antragstellerin verkleinert. Im Übrigen hat auch die Antragstellerin zu 1. substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
26Die Antragstellerin zu 1. hat eine Rechtsverletzung in diesem Sinne substantiiert geltend gemacht. Ob der Gebietscharakter des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung auch in den an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Bereichen unverändert bleiben sollte, war abwägungsbeachtlich.
27Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt der Antragstellerin zu 3. nicht das Rechtsschutzinteresse für den von ihr gestellten Normenkontrollantrag. Zwar kann das rechtliche Interesse an einem Normenkontrollantrag etwa dann fehlen, wenn sich der Antragsteller mit dem Antrag in einen mit den Anforderungen des Gebots von Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Widerspruch zum vorangehendem Verhalten setzt. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf den Grundstückstauschvertrag aus dem Jahre 1993, jedoch zu Unrecht. Die Antragstellerin zu 3. ist aus diesem Vertrag nicht verpflichtet. Der Vertrag enthält keine Regelungen, die den Rechtsvorgänger im Grundeigentum dazu verpflichtet hätten, seine Rechtsnachfolger im Grundeigentum an die mit der Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarungen zu binden. Die Antragsgegnerin behauptet auch nicht, dass die Antragstellerin zu 3. entsprechend gebunden worden sei. Sie stützt sich auf die zu ihren Gunsten in das Grundbuch von E. eingetragene Auflassungsvormerkung. Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch der Antragsgegnerin auf Übertragung einer Teilfläche des Grundstücks mit einer Größe von ca. 330 qm (vgl. §§ 1, 7 des Grundstückstauschvertrags vom 15. Dezember 1993). Auch diese Auflassungsvormerkung gibt jedoch nichts dafür her, dass die Antragstellerin zu 3. Änderungen des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung beliebiger Art hätte hinnehmen müssen. Dass die Antragstellerin zu 3. das Grundstück möglicherweise in Kenntnis beabsichtigter Bebauungsplanänderungen erworben hat, steht dem Normenkontrollantrag ohnehin nicht entgegen.
28Der Antrag ist auch begründet.
29Formelle, von Amts wegen zu berücksichtigende Mängel des Bebauungsplans (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) sind allerdings nicht gegeben. Auch die Rüge der Antragsteller, die Offenlage des Bebauungsplans genüge nicht den sich aus § 3 Abs. 2 BauGB ergebenden Anforderungen, weil die Überarbeitung der im Hinblick auf den Eingriff in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht Gegenstand der offen gelegten Bebauungsplanunterlagen geworden sei, geht fehl. Die Antragsteller beziehen sich auf die Stellungnahme des Landrates des Kreises Q. vom 9. September 2002. Auf diese Stellungnahme kommt es im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensmangel jedoch nicht an. Der Bebauungsplanentwurf ist nach dieser Stellungnahme des Landrats erneut offen gelegt worden, und zwar in der Zeit vom 2. Januar bis 3. Februar 2003. Dieser Offenlage lag die Überarbeitung des Ausgleichskonzepts im Hinblick darauf zugrunde, dass die Antragsgegnerin eine andere Kompensationsfläche für die beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen herangezogen hatte. Diese (Teil-)Fläche (Gemarkung X. , Flur 1, Flurstück 7) ist in dem Entwurf der offengelegten textlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans benannt. Mehr war nicht erforderlich.
30Der Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln, die zu seiner Nichtigkeit führen.
31Der Bebauungsplan ist allerdings im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136 = BRS 62 Nr. 19.
33Die städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich bereits aus der Bebauungsplanbegründung. Danach ist städtebauliches Anliegen der Antragsgegnerin, einer Tendenz entgegenzutreten, die auf die Verlagerung von Verkaufsflächen in kernstädtische Randbereiche gerichtet ist. Zugleich soll die bauliche Verdichtung im Kernbereich der Stadt intensiviert werden. Es sollen die Voraussetzungen für ein innerstädtisches Einzelhandels- und Dienstleistungsangebot geschaffen werden, das quantitativ und qualitativ dem anhaltenden Bevölkerungswachstum von E. genügt. Die Antragsteller verkürzen die Betrachtung städtebaulicher Erforderlichkeit der Bebauungsplanung, wenn sie ausführen, für die Verbindungsstraße sei kein dringlicher Bedarf festgestellt worden. Die Antragsteller wollen wohl darauf abheben, dass sich die Belastung des Hauptstraßenzugs M. Straße, U. , P. straße auch infolge der Bebauungsplanänderung nicht wesentlich verändern werde. Infolge der gewollten städtebaulichen Verdichtung unter gleichzeitiger Intensivierung kerngebietstypischer Nutzungsformen wird es jedoch zu einem Mehrverkehr kommen, der entsprechend verteilt werden soll. Die Antragsgegnerin durfte sich ferner auf das von ihr eingeholte Standort- und Marktgutachten der H. stützen. Es ist unmittelbar plausibel, dass eine (zusätzliche) leistungsfähige Erschließung des Kerngebiets über die Verbindungsstraße auch von seiner südlichen Seite der beabsichtigten qualitativen Stärkung der Kerngebietsnutzung dient. Die Antragsteller halten diesem Gesichtspunkt zu Unrecht entgegen, die Verbindungsstraße solle auf wesentlichen Teilen mit Lärmschutzeinrichtungen versehen werden, die ihrer Erschließungsfunktion entgegenstehen würden. Tatsächlich setzt der Bebauungsplan Lärmschutzeinrichtungen nur auf zwei begrenzten Teilstücken der Verbindungsstraße fest. Die Erschließung der Kerngebietsgrundstücke ist dadurch auch nach ihrem derzeitigen Zuschnitt nicht im Ansatz in Frage gestellt.
34Rechtlich fehlerhaft ist hingegen die textliche Festsetzung unter C (1) , wonach in den Kerngebieten sonstige Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO in allen Geschossen allgemein zulässig sind und Wohnungen in eigenen Wohngebäuden errichtet werden dürfen. Für diese Festsetzung gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen der in dem Bebauungsplan genannten Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO liegen nicht vor.
35Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sind u.a. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im Kerngebiet zulässig. Um derartige Wohnungen geht es hier aber nicht. Denn nach dem Inhalt der Festsetzung sollen Wohnungen gerade ohne Beschränkung auf einen bestimmten Nutzerkreis zulässig sein.
36Die getroffene Festsetzung findet auch in § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO keine Rechtfertigung. Hiernach sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Mit "sonstigen" Wohnungen sind solche ohne die Zweckbindung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gemeint. Die Vorschrift gestattet indessen keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche Kerngebiete. Erlaubt sind vielmehr nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebiets gewahrt bleibt. Anderenfalls würde die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO normierte Pflicht des Plangebers verletzt, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes und nach Maßgabe der §§ 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes Baugebiet festzusetzen.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74.
38Bei der hier zu beurteilenden Festsetzung wäre die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes nicht mehr gewahrt. Kerngebiete dienen "vorwiegend" der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Sie haben zentrale Funktionen mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 -, BRS 48 Nr. 40; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 B 4.00 -, BRS 63 Nr. 77.
40Die textliche Festsetzung unter C (1) eröffnet jedoch die Möglichkeit, dass das festgesetzte Kerngebiet stattdessen vorwiegend der Wohnnutzung dient. Gebiete, in denen allgemein und überall Wohnungen zulässig sind, sind daher keine Kerngebiete im Sinne des § 7 BauNVO.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BRS 59 Nr. 40; Urteil vom 19. Februar 2001 - 10a D 65/98.NE -, BRS 64 Nr. 24.
42Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht ist die vorstehend wiedergegebene Charakteristik eines Kerngebiets auch nicht in Folge einer zwischenzeitlichen allgemein vertretenen Erkenntnis lebensfremd geworden, dass in Kerngebieten eine Nutzungsmischung unter Einbezug von Wohnungen wie vergleichbar in einem Mischgebiet erforderlich sei. Eine quantitativ und qualitativ gleichwertige Nutzungsmischung von Wohnungen und kerngebietstypischen Nutzungen sieht die Baunutzungsverordnung gerade nicht vor. Damit ist die Zulässigkeit von Wohnungen nicht generell ausgeschlossen, setzt aber eine Entscheidung des Satzungsgebers voraus, wo und unter welchen Voraussetzungen Wohnungen kerngebietsverträglich vorgesehen werden können; die Entscheidung ist mit entsprechenden Festsetzungen umzusetzen. § 15 BauNVO, auf den der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend abgehoben hat, ersetzt solche (abgewogenen) Festsetzungen nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil nach dieser Bestimmung die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall ausgehend von der Zweckbestimmung des festgesetzten Baugebiets - hier eines Kerngebiets - zu beurteilen ist. Über den Einzelfall hinausgehend gibt die Kerngebietsfestsetzung jedoch keinen Anhalt, wo und unter welchen Voraussetzungen Wohnungen kerngebietsverträglich vorgesehen werden können.
43Die textliche Festsetzung kann auch nicht auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gestützt werden. Hiernach können Wohnungen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BauNVO fallen, "ausnahmsweise" zugelassen werden. Dabei handelt es sich um Wohnungen, die weder im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO nur dem dort genannten Personenkreis vorbehalten sind noch durch im Bebauungsplan getroffene Festsetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ermöglicht werden sollen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO liegen jedoch bereits deshalb nicht vor, weil Wohnungen nach der textlichen Festsetzung nicht nur "ausnahmsweise", sondern allgemein zulässig sein sollen.
44Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BauNVO sind nicht gegeben. Hiernach kann für Teile eines Kerngebiets bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe festgesetzt werden, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist. Die textliche Festsetzung beschränkt die Zulässigkeit von Wohnungen weder auf Teile der ausgewiesenen Kerngebiete noch auf bestimmte Geschosse oder Gebäude. Sie geht damit über den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 BauNVO hinaus. Zugleich setzt sie sich über die als zwingend ausgestalteten Tatbestandsmerkmale der Vorschrift hinweg, dass Wohnungen in bestimmten Bereichen ausschließlich zulässig sein sollen. Denn im gesamten Kerngebiet, in sämtlichen Gebäuden und Geschossen steht die textliche Festsetzung einer normalen Kerngebietsnutzung nicht entgegen. Diese ist lediglich - wie ausgeführt - nicht gesichert.
45Schließlich lässt sich die mit der textlichen Festsetzung verfolgte Zielsetzung, Wohnungen in dem Kerngebiet allgemein zu ermöglichen, nicht durch Rückgriff auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO erreichen. Hiernach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift vorliegend überhaupt anwendbar ist oder ob sie durch § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO als speziellere Regelung verdrängt wird.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 11a D 24/92.NE -, BBauBl 1994, 807.
47Selbst wenn man die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich bejahen würde, ist die in der Vorschrift ausdrücklich angeführte Voraussetzung, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben muss, mit einer textlichen Festsetzung wie der Vorliegenden nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann.
48Der Bebauungsplan genügt ferner nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots.
49Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
50Der Rat der Antragsgegnerin hat nicht alle von der Planung betroffenen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Antragsgegnerin hat sich schon keine hinreichende Gewissheit über das Ausmaß möglicher Immissionskonflikte verschafft. Dies gilt zunächst für die Immissionsauswirkungen der westlich an das Grundstück der Antragsteller zu 2. angrenzenden Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentlichen Parkfläche. Der dort mögliche, Kerngebietsnutzung dienende Parkplatz ist hinsichtlich seiner Immissionsauswirkungen jedenfalls nicht mit dem Maß zu erwartenden immissionsrelevanten Geschehens in das schalltechnische Gutachten der Ingenieurgemeinschaft C. , N. , I. GbR vom 27. Juni 2002 eingeflossen. Ob die Gutachter auf diesen Parkplatz mit der Feststellung S. 21 ihres Gutachtens, "die im mittleren Bereich des Plangebiets vorgesehenen maximal 20 oberirdischen Pkw- Einstellplätze ... können ... vernachlässigt werden", auf die Nutzung dieser Fläche abstellen wollten und ob gegebenenfalls ihre Annahme nahe liegt, die Parkplätze würden wegen der "zu erwartenden geringen Frequentierung keinen Beitrag zur Gesamt - Immissionsbelastung" erbringen, kann dahinstehen. Die Parkfläche soll nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, wie sie in der Bebauungsplanbegründung Seite 13 ihren Ausdruck gefunden haben, nicht nur als Parkfläche für den ruhenden Verkehr dienen, sondern auch als "Markt- oder Veranstaltungsplatz". In welchem Ausmaß hier immissionsträchtige Nutzungen ermöglicht werden sollen, ist den Bebauungsplanakten nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass an die Parkfläche Wohnnutzung angrenzt, die bislang dem durch den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung vermittelten Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets besaß. Dass und weshalb die dort Wohnenden nunmehr auch den Lärm eines im Kerngebiet gelegenen "Markt- und Veranstaltungsplatzes" bis hin zu den dort zulässigen Immissionen hinnehmen müssen, hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung nicht eingestellt.
51Die Antragsgegnerin durfte den zu erwartenden Konflikt zwischen der an die Parkfläche angrenzenden Wohnbebauung und der Parkflächennutzung nicht dem Baugenehmigungsverfahren zuordnen und dort auf eine hinreichende Konfliktlösung vertrauen. Im Baugenehmigungsverfahren wäre von den Gebietsfestsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung seiner 1. Änderung auszugehen. Wohnungen sind zwar auch in einem Kerngebiet zulässig, unterliegen jedoch nur eingeschränkter Schutzwürdigkeit, denn sie sind dort - anders als dies die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan beabsichtigte - nach dem System der Baunutzungsverordnung nicht allgemein, sondern nur als "sonstige" Wohnungen zulässig. Ob die vorhandene Wohnnutzung auf einen entsprechend herabgesetzten Schutzmaßstab verwiesen werden sollte, hatte der Rat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Nutzungen, die er auf der Parkfläche ermöglichen wollte, abzuwägen.
52Die festgestellten Mängel führen zur Nichtigkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans. Ein Bebauungsplan ist für nichtig und nicht nur gemäß § 215 a BauGB für unwirksam zu erklären, wenn durch die Behebung des Mangels die Grundzüge der Planung berührt werden bzw. wenn der festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53.
54Die ohne gesetzliche Ermächtigung getroffene Festsetzung, wonach Wohnungen in allen Geschossen und auch in eigenen Wohngebäuden in dem Kerngebiet allgemein zulässig sind, betrifft einen erheblichen Teil des Bebauungsplangebiets. Zudem ist die Plankonzeption auf die Entwicklung des Kerngebiets ausgerichtet. Gerade dieses Konzept gab Anlass für die Planung einschließlich der Errichtung der südlich angrenzenden Verbindungsstraße.
55Der Bebauungsplan war insgesamt für nichtig zu erklären, da ohne den mit dem Rechtsmangel behafteten Teil keine selbständige und rechtmäßige Planung verbleibt.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
57Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
58Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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