Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1223/03.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger stellte nach zwei bereits erfolglosen Asylverfahren einen weiteren Asylfolgeantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 27. Juni 2002 ab. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht zurück; eine Verfassungsbeschwerde und ein Petitionsverfahren blieben ohne Erfolg.
4Die Ausländerbehörde versuchte den Kläger, dem diese Absicht zuvor mitgeteilt worden war, am 13. September 2002 abzuschieben. Der Kläger konnte jedoch weder in seiner Wohnung noch bei seiner Arbeitsstelle angetroffen werden. Seither hielt sich der Kläger, wie anlässlich eines weiteren, für den 27. September 2002 geplanten Abschiebungsversuches festgestellt wurde, nicht mehr in seiner Wohnung auf. Hierauf stellte die Ausländerbehörde einen Antrag auf Personenfahndung.
5Unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Ausländerbehörde über die eingeleitete Ausschreibung zur Personenfahndung forderte das Verwaltungsgericht im Rahmen des laufenden Klageverfahrens den anwaltlich vertretenen Kläger mit der einen Tag später den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Verfügung vom 7. Oktober 2002 auf, die "aktuelle ladungsfähige Adresse" des Klägers mitzuteilen; zugleich wurde auf § 81 AsylVfG hingewiesen und die Sätze 1 und 2 dieser Norm wurden wiedergegeben.
6Mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. November 2002 erklärten die Bevollmächtigten des Klägers, die ladungsfähige Anschrift des Klägers sei unverändert. Nach ihrer Kenntnis habe der Kläger bisher seine Wohnung nicht aufgegeben. Abgesehen davon könnten Ladungen an den Kläger auch über "den Unterzeichner" erfolgen. Mit Beschluss vom 26. November 2002 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 81 AsylVfG ein.
7In der Folgezeit vertrat der Kläger die Auffassung, das Verfahren sei wirksam weiterbetrieben worden. Er teilte ferner mit, sich im sog. Kirchenasyl zu befinden, und gab an, seine "ladungsfähige Anschrift" laute: "Q. P. c/o Pfarre St. H. , H. straße 40, B. ".
8Die Klage auf Fortsetzung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung.
9II.
10Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die angeführten Zulassungsgründe greifen nicht durch bzw. werden nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
111. Diese Feststellung gilt zunächst in Bezug auf die in erster Linie erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).
12a) Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz sei von dem Beschluss des 21. Senates des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1998 - 21 E 1064/98.A - (AuAS 1999, 94 f.; Volltext in Juris) abgewichen. Mit der konkreten Benennung dieser Entscheidung wird zwar einem der Erfordernisse einer Divergenzrüge Genüge getan.
13Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 4. November 1991 - 7 B 53.91 -, NVwZ 1992, 661.
14Für die Eröffnung einer Berufung wäre es aber zusätzlich erforderlich gewesen, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte.
15BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, und vom 16. November 1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 (430).
16Hiernach kann die erhobene Abweichungsrüge nicht greifen. Denn die Erwägungen des 21. Senates waren für seinen damaligen Beschluss nicht tragend. Die Beschwerde des Klägers in dem dortigen Verfahren gegen eine Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichts nach § 81 AsylVfG wurde bereits als unstatthaft verworfen, weil eine solche Aufforderung als prozessleitende Verfügung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Deshalb hat der 21. Senat auf seine Rechtsausführungen zu § 81 AsylVfG nur "ergänzend hingewiesen" (vgl. S. 2 des amtlichen Umdrucks des Beschlusses vom 16. Dezember 1998 - 21 E 1064/98.A -). Auf eine Abweichung von einem solchen nicht entscheidungserheblichen Rechtsatz, einem sog. obiter dictum, kann eine Divergenzrüge jedoch nicht mit Erfolg gestützt werden.
17Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1984 - 4 CB 29.84 -, Buchholz 407 § 17 FStrG Nr. 226, S. 5, und vom 25. Oktober 1995 - 4 B 216.95 -, BVerwGE 99, 351(353).
18Abgesehen davon teilt - wie es sich aus den folgenden Gründen zu 2. ergibt - der beschließende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eines anderen Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
19- OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1998 - 25 A 1094/98.A -; vgl. auch VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 14. Juli 1999 - 4 K 613/99.NW -, n. v., Juris-Volltext -
20die vom 21. Senat geäußerte Rechtsauffassung nicht.
21b) Mit dem Antrag wird ferner geltend gemacht, das angefochtene Urteil weiche "von der Rechtsprechung ... anderer Oberverwaltungsgerichte" ab, wobei die Beschlüsse des OVG Rh.-Pf. vom 13. April 2000 - 10 A 11740/98 - und des HessVGH vom 13. Januar 1988 - 12 UE 818/85 - benannt werden. Abgesehen davon, dass die erstgenannte Entscheidung die vom Verwaltungsgericht vertretene Meinung zur Auslegung des § 81 AsylVfG bestätigt und die letztgenannte Entscheidung nicht zu § 81 AsylVfG, sondern zum fehlenden Rechtsschutzinteresse ergangen ist, ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nur die Divergenz eines Verwaltungsgerichts zu dem im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgericht erfasst, nicht aber die Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichtes bzw. Verwaltungsgerichtshofes. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht.
22OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 23 A 5050/98.A -, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks, m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG.
232. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht zur Klärung der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geboten,
24"ob ein der sofortigen Ausreisepflicht unterliegender, untergetauchter Asylkläger mit einer Betreibensaufforderung nach § 81 verpflichtet werden kann, neben einer ´ladungsfähigen Anschrift´ auch seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben".
25Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Betreibensaufforderung auf der Grundlage des § 81 AsylVfG bei einem unbekannten Verbleib eines Asylbewerbers sind bereits - teilweise schon im Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des § 33 AsylVfG a. F. - durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Hiernach kann eine Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens bei berechtigten Zweifeln am Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses ergehen. Solche Zweifel kann der Kläger durch aktives Handeln begründen, z. B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch Untertauchen im Bundesgebiet oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten. Ferner können derartige Zweifel auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt.
26BVerwG, Urteile vom 23 April 1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213 (218 f.), vom 13. Januar 1987 - 9 C 259.86 -, NVwZ 1987, 604 (605), und - 9 C 263.86 -, NVwZ 1987, 605 (606); zusammenfassend: Beschluss vom 18. September 2003 - 1 B 103.02 -, InfAuslR 2003, 77, m. w. N.
27Auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts kann gerade das "Untertauchen" eines Asylbewerbers ein typisches Anzeichen dafür sein, dass das Rechtsschutzinteresse entfallen ist, und das Gericht veranlassen, die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu verlangen.
28OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 1997 - 25 2362/96.A -, vom 21. April 1998 - 25 A 1094/98.A -, vom 16. Oktober 2000 - 8 A 3733/99.A -, und vom 28. Februar 2003 - 21 A 2098/01.A -.
29Vor dem Hintergrund der sich aus § 10 Abs. 1 AsylVfG ergebenden Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass das Verwaltungsgericht von diesem die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift verlangen kann. Das Gericht muss die Möglichkeit haben, die Glaubhaftigkeit des asylrechtlich relevanten Vorbringens durch eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Gerade im Hinblick auf das gegebenenfalls bestehende Erfordernis des persönlichen Erscheinens des Asylbewerbers vor Gericht ist die Kenntnis vom persönlichen Aufenthaltsort des Asylbewerbers unverzichtbar, weil anderenfalls eine ordnungsmäßige Ladung des Asylbewerbers nicht bewirkt werden könnte (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die ordnungsgemäße Durchführung des asylgerichtlichen Klageverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Asylbewerber - wie hier - im Anschluss an ein erfolglos durchgeführtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes befürchten muss, bei einem Bekanntwerden seines persönlichen Aufenthaltsortes auf Grund einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung abgeschoben zu werden. Denn eine solche Gefahr ist bei unbeachtlichen oder offensichtlich unbegründeten Asylanträgen nach der gesetzlichen Konzeption integraler Bestandteil der asylrechtlichen Verfahrensordnung, die der Asylbewerber notgedrungen in Kauf nehmen muss, wenn er trotz Erfolglosigkeit eines Eilantrages das asylrechtliche Klageverfahren weiter betreiben will. Wer sich als politisch Verfolgter dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland unterstellen will, darf diese Verfahrensordnung nicht eigenmächtig abändern und seine Anerkennung als Asylberechtigter unter anderen als den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensvoraussetzungen anstreben. Beruft er sich einerseits auf einen ihm zustehenden Asylanspruch, versucht er aber andererseits, - wie hier - durch Zuwiderhandeln gegen grundlegende prozessuale Mitwirkungspflichten das notwendige Zusammenwirken mit dem Gericht zu stören, so kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten Asylrechts nicht anerkannt werden.
30OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1998 - 25 A 1094/98.A -, n. v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks.
31Einer weiteren Vertiefung in einem Berufungsverfahren bedarf es mithin nicht. Fragen in tatsächlicher Hinsicht zum Erfordernis der Bekanntgabe des tatsächlichen Aufenthaltsortes aus Anlass einer Betreibensauforderung nach § 81 AsylVfG lassen sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängen von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Eine fallübergreifende Klärung ist insoweit nicht möglich und eine grundsätzliche Bedeutung daher zu verneinen.
323. Der schließlich gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift auch nicht durch.
33a) Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), der seine einfachgesetzliche Ausprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet das zuständige Gericht unter anderem dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Diese Verpflichtung hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht dadurch verletzt, dass es in der Anwendung des § 81 AsylVfG zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klage gelte wegen Nichterfüllung der Aufforderung zum Weiterbetreiben des Verfahrens als zurückgenommen. Die Anwendung des § 81 AsylVfG unterliegt hier keinen rechtlichen Bedenken.
34Der Erlass der Betreibensaufforderung war gerechtfertigt, weil Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestanden, nachdem der Kläger auf Grund der ihm bekannten Absicht (vgl. Bl. 390 und 406 der Beiakte Heft 8), ihn nach Liberia abzuschieben, seine (frühere) Wohnung verlassen hatte, d. h. "untergetaucht" war (vgl. Bl. 400, 420, 438 der Beiakte Heft 8), und die Ausländerbehörde einen Antrag auf Ausschreibung einer Personenfahndung gestellt hatte (vgl. Bl. 439 der Beiakte Heft 8; Bl. 19 der Gerichtsakte). Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nichts dagegen einzuwenden, dass das Verwaltungsgericht diese Umstände zum Anlass für eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG genommen hat. Die gegebene Situation berechtigte die Vorinstanz zu der Annahme, der Kläger sei unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft, sondern er halte sich an einem dem Gericht unbekannten Ort auf. Dabei ist unter Anschrift nicht nur der Wohnsitz im Rechtssinne zu verstehen, vielmehr ist die Wohnung jeder Raum, den eine Person für eine gewisse Zeit tatsächlich bewohnt.
35Vgl. zu § 82 Abs. 1 VwGO: BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608 (2609); ähnlich: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. April 2000 - 10 A 11740/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 9, 107 (nur Ls.), Juris-Volltext.
36Der Kläger hat die berechtigten Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Betreibensaufforderung an seine Prozessbevollmächtigten ausgeräumt, obgleich er darin zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift aufgefordert und auf die Folgen des Nichtbetreibens hingewiesen worden war (vgl. § 81 Satz 3 AsylVfG). Mit dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. November 2002, in dem angegeben ist: "Die ladungsfähige Anschrift des Klägers ist unverändert. Nach unserer Kenntnis hat der Kläger bisher seine Wohnung nicht aufgegeben. Abgesehen davon können Ladungen an den Kläger auch über den Unterzeichner erfolgen", hat der Kläger die Voraussetzungen der Betreibensaufforderung nicht erfüllt. Wird ein Kläger zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht durch eine konkret erbetene Verfahrenshandlung aufgefordert, so genügt es den Anforderungen an ein Betreiben des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 81 AsylVfG nicht, wenn er innerhalb der Frist nicht die konkret erbetene, sondern eine andere Verfahrenshandlung vornimmt, die nicht gefordert wurde oder offensichtlich nur von untergeordneter Bedeutung ist.
37OVG NRW, Beschluss vom 2. November 1993 - 19 A 10141 -, n. v., Juris-Volltext.
38b) Zudem kann die erhobene Gehörsrüge auch deshalb nicht durchdringen, weil es an der Darlegung fehlt, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte.
39Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988.92 -, InfAuslR 1993, 300 (302); BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1984 - 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83, vom 2. April 1985 - 3 B 75.82 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 165, und vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36.
40Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
42Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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