Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 928/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerde- verfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
3Die gegen die Verwertbarkeit des den Antragsteller, seine Ehefrau und die fünf ältesten Kinder betreffenden türkischen Personenstandsregisterauszugs vom 7. August 2001 erhobenen Einwände greifen nicht durch.
4Der Beschwerde ist einzuräumen, dass die in dem Registerauszug verlautbarten Geburtsdaten teilweise unplausibel erscheinen. Dies ist allerdings in Anbetracht der in Teilen der Türkei gepflogenen Registerpraxis nicht ungewöhnlich und spricht daher für sich genommen nicht gegen die Authentizität des Registerauszugs. Es ist gerichtsbekannt und wird auch durch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kommissionsbericht bestätigt, dass die in türkischen Personenstandsregistern ausgewiesenen Geburtsdaten nicht immer zutreffen. Das liegt zum Teil daran, dass Eintragungen mitunter erst mehrere Jahre nach dem betreffenden Ereignis vorgenommen werden und hierdurch bedingt mit einem erhöhten Unrichtigkeitsrisiko behaftet sind. Teilweise beruht die Fehlerhaftigkeit darauf, dass die Betroffenen mangels besserer Erinnerung oder um der Erlangung von Vorteilen Willen unzutreffende Angaben machen, die nicht hinreichend überprüft werden.
5Die mangelnde Plausibilität einiger Geburtsdaten gibt auch keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit des Personenstandsregisterauszugs vom 7. August 2001 insgesamt in Frage zu stellen. Denn die der Falscheintragung von Geburtsdaten zugrunde liegenden Ursachen treffen nicht in gleicher Weise auf sonstige Eintragungsinhalte zu. Dies gilt namentlich für die Angabe der zu einem Familienverband gehörigen Mitglieder. Insoweit sind Irrtümer infolge Zeitablaufs zwischen Geburt und Eintragung ebenso unwahrscheinlich wie strategisch motivierte Falschangaben. Aus diesem Grund teilt der Senat nicht die in dem mit der Beschwerde vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 5. März 2003 - 75 III 5-9, 16/02 - vertretene Auffassung, dass der Personenstandsregisterauszug aufgrund der teilweise unplausiblen Geburtsdatenangaben insgesamt keine geeignete Erkenntnisgrundlage sei. Im Übrigen spricht auch nach Ansicht des Amtsgerichts "vieles für die Unrichtigkeit" der von der Familie des Antragstellers geführten Namensbezeichnung.
6Im Lichte des türkischen Personenregisterauszugs vom 7. August 2001 besteht Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller nicht - wie bisher geltend gemacht - ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, sondern die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Annahme wird zusätzlich gestützt durch den Umstand, dass seine Ehefrau nach dem Ergebnis einer molekulargenetischen Untersuchung mit 99,9998%iger Wahrscheinlichkeit Schwester einer in C. lebenden Person ist, für die ein türkischer Reisepass vorliegt. Hinzu kommt der fehlgeschlagene Versuch des Antragstellers, durch Vorlage eines nachweislich gefälschten Familienregisterauszugs die angebliche Herkunft der Familie aus dem Libanon darzutun.
7Bei dieser Sachlage ist unerheblich, dass der Antragsgegner bisher eine Bestätigung des türkischen Konsulats über die türkische Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht hat vorlegen können. Es ist gerichtsbekannt, dass diesbezügliche Bemühungen der Ausländerbehörde häufig einen langen Zeitraum beanspruchen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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