Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 2411/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die rechtzeitig eingelegte und begründete sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des unter dem 29. August 2003 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die in den Gründen des angefochtenen Beschlusses als Versetzung qualifizierte Regelung der Beigeladenen in deren Schreiben vom 12. Juni 2003 zumindest im Ergebnis zu Recht angeordnet. Die dagegen von der Antragsgegnerin (innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist) vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat die streitige Regelung vom 12. Juni 2003 als in formeller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig angesehen, weil - abgesehen von Zuständigkeitsbedenken mit Blick auf das Tätigwerden der Beigeladenen - wegen der unstreitig nicht erfolgten Beteiligung des (bei der Antragsgegnerin gebildeten) Personalrats jedenfalls gegen § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG verstoßen worden sei. Die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Maßnahme nach dieser Vorschrift folge daraus, dass eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle in Gestalt einer organisationsrechtlichen Versetzung i.S.d. § 26 Abs. 1 und 2 BBG anzunehmen sei. Die Flugberatung in G. /S. sei - obwohl privatrechtlich organisiert - im Verhältnis zu dem weder weggefallenen noch vollständig verlagerten "Tower L. /C. " (als bisherige Dienststelle des Antragstellers) eine einer anderen Behörde vergleichbare Dienststelle mit hinreichender organisatorischer Verselbständigung.
5Die Antragsgegnerin hat - unter Bekräftigung ihres bisherigen Rechtsstandpunktes - dagegen mit ihrer Beschwerdebegründungsschrift im Kern eingewandt, es liege hier weder eine Versetzung noch eine Umsetzung vor. Statt dessen sei der Antragsteller in Ausübung des Direktionsrechts der Beigeladenen lediglich aufgefordert worden, seinen Dienst an einem anderen Ort zu versehen. Hierdurch habe sich weder sein Dienstposten geändert, noch sei er - erst recht - einer anderen "Behörde" zugewiesen worden. Das Aeronautical Information Service- Center (AIS-C) in G. /S. unterscheide sich insofern beispielsweise von der Personal-Service-Agentur (PSA) der Deutschen Telekom AG, als es hier an der für eine Verselbständigung notwendigen unabhängigen Organisationsstruktur außerhalb des operativen Geschäfts fehle. Auch bei der früheren Bundesanstalt für Flugsicherung seien dementsprechend die Regionalstellen nicht von der Zentralstelle verselbständigt gewesen.
6Das Beschwerdevorbringen, dem in der Sache auch die Beigeladene im Wesentlichen beigetreten ist, vermag indes die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zumindest im Ergebnis und der hierfür tragenden Begründung, dass die vom Antragsteller angegriffene Regelung der Beigeladenen im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung als "offensichtlich rechtswidrig" einzustufen ist, nicht durchgreifend zu erschüttern.
71. Bei einer in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich angezeigten summarischen Prüfung auf der Grundlage der bisher aktenkundigen Umstände und Erkenntnisse erweist sich die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als voraussichtlich zutreffend, dass die an den Antragsteller ergangene schriftliche Regelung bzw. Anordnung der Beigeladenen vom 12. Juni 2003, sein Einsatzort sei "aufgrund der Reorganisation der Flugberatung und der damit verbundenen Verlagerung der Flugberatungsstellen" ab dem 1. Juli 2003 G. /S. und er werde gebeten, dort ab diesem Zeitpunkt seinen Dienst aufzunehmen, eine - im Ergebnis mitbestimmungsbedürftige - Versetzung i.S.d. § 26 BBG ist.
8Dieser Einschätzung steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller auf der Grundlage des § 31 b LuftVG und des § 1 des Gesetzes über die Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung (= Art. 7 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992, BGBl. I S. 1370) seit der Privatisierung des Flugsicherungsdienstes im Jahre 1993 seinen "Dienst" in der Gestalt der Aufgabenwahrnehmung bei einem privatrechtlich organisierten Flugsicherungsunternehmen, nämlich der Beigeladenen, versieht. Denn hierdurch hat der Antragsteller zum einen seinen Beamtenstatus nicht verloren, er ist vielmehr insoweit nunmehr dem Luftfahrt-Bundesamt zugeordnet (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung, a.a.O.). Zum anderen entspricht es der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass im Prinzip auch Beamte, welche privatrechtlich ausgerichteten Organisationen (z. B. Post, Bahn) zur Dienstleistung zugewiesen sind, im Falle des Vorhandenseins verselbständigter Organisationseinheiten nach Maßgabe des Beamtenrechts versetzt werden können, und zwar auch dann, wenn sie nach der Versetzung im Geschäftsbereich der jeweiligen privatrechtlichen Organisation verbleiben sollen.
9Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2003 - 1 B 635/03 - und vom 3. März 2004 - 1 A 3140/01 -.
10Allerdings müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Versetzung in dem jeweiligen Einzelfall - unter entsprechender Übertragung der hierfür nach dem Beamtenrecht bestehenden Anforderungen auf den Geschäftsbereich des privatrechtlich organisierten (beliehenen) Unternehmens - auch tatsächlich vorliegen. Davon ist vorliegend bei summarischer Prüfung auszugehen.
11Zwar hat der Senat gewisse Zweifel, ob hier - mit dem Verwaltungsgericht - eine sog. organisationsrechtliche Versetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Gewichtige Gründe könnten insoweit eine andere Einschätzung nahe legen.
12Unter einer organisationsrechtlichen Versetzung wird die Zuweisung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde (im Bereich desselben oder eines anderen Dienstherrn) verstanden. Kennzeichnend hierfür ist der auf Dauer angelegte Wechsel der Behörde.
13Vgl. etwa Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 26 Rn. 2 a; Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 28 LBG NRW, Rn. 22; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 85 und 88.
14Der in diesem Zusammenhang verwendete allgemeine bzw. organisationsrechtliche Behördenbegriff knüpft an die organisatorische Gestaltung des Verwaltungsaufbaus durch den Dienstherrn (bzw. entsprechend durch den Träger einer privatrechtlich organisierten Einrichtung) an. Erforderlich ist eine hinreichend verselbständigte organisatorische Einheit, ausgestattet mit Beschäftigten und sächlichen Mitteln, aber vom Wechsel der Person unabhängig, die einen abgegrenzten Bereich staatlicher Aufgaben wahrnimmt.
15Vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 26 Rn. 2 b m.w.N.
16Was die organisatorische Zusammensetzung der Beigeladenen betrifft, lässt sich die danach erforderliche Verselbständigung einzelner organisatorischer Untergliederungen allerdings wohl bislang nicht hinreichend sicher feststellen.
17Verneinend für Untergliederungen der DFS GmbH etwa auch VG Bremen, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - 6 V 1583/03 - S. 7 des Abdrucks (= Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2004).
18Im Ausgangspunkt ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass die Aufgabenerfüllung durch die Beigeladene an die Stelle derjenigen durch die (aufgelöste) Bundesanstalt für Flugsicherung getreten ist. Jene Bundesanstalt wurde aber insgesamt als eine - sei es auch (etwa im Verhältnis der Zentralstelle zu den einzelnen Regionalstellen) innerbehördlich untergliederte - Behörde und Dienststelle angesehen.
19Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. April 1985 - 1 TH 381/85 - (= Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2003), und vom 13. September 1989 - BVP TK 1175/89 -, ArbuR 1990, 264 sowie JURIS.
20Auch die gesetzlichen Bestimmungen, welche sich mit der (Ermächtigung zur) Bildung der Beigeladenen befassen, sowie die 1992 geschlossene und im Jahre 1995 neugefasste Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beigeladenen geben keinen Anhalt dafür, dass die Aufgaben der Flugsicherung auf verselbständigte Einheiten der DFS GmbH übertragen werden sollten. So heißt es etwa in § 2 der Rahmenvereinbarung, diese enthalte die für das reibungslose Zusammenwirken zwischen dem BMV einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und der DFS erforderlichen Regelungen (Hervorhebungen durch den Senat). Schließlich deutet auch der Umstand, dass bei der Beigeladenen ein Gesamtbetriebsrat gebildet wurde, darauf hin, dass die Beigeladene nur eine (einheitliche) Dienststelle ist.
21Ein Vergleich des AIS-C der Beigeladenen mit der Personal-Service-Agentur (PSA) der Deutschen Telekom AG ist, wie die Antragsgegnerin zu Recht angeführt hat, in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ohne weiteres möglich. Deutliche Unterschiede ergeben sich etwa betreffend die Größe der (Gesamt- )Geschäftsbereiche der Organisationen und auch hinsichtlich der Funktionen der angesprochenen Untergliederungen. So könnte etwa von Belang sein, dass es sich bei der PSA um einen aus dem originären Geschäftsbetrieb ausgelagerten besonderen Bereich handelt, der einer Arbeitsvermittlung ähnelt.
22Auf der anderen Seite gibt es immerhin aber auch einige Indizien, welche auf das Vorliegen einer organisationsrechtlichen Versetzung hindeuten könnten. So überrascht etwa, dass ausweislich der Personalakte des Antragstellers beispielsweise dessen Wechsel von der Regionalstelle E. zur Niederlassung L. -C. , d. h. ein Wechsel innerhalb der Gesamtorganisation der Beigeladenen, als Fall einer - von der Antragsgegnerin auch selbst verfügten - Versetzung angesehen wurde. Darüber hinaus verwendet der zwischen der Beigeladenen und dem dort gebildeten Gesamtbetriebsrat vereinbarte "Interessenausgleich" mehrfach (vgl. etwa §§ 2 und 5) den Begriff der "Versetzung" im Zusammenhang mit der Verlagerung bisheriger regionaler AIS-Stellen an den zentralen Standort G. /S. .
23Der Frage des Vorliegens einer organisationsrechtlichen Versetzung braucht hier allerdings nicht abschließend nachgegangen zu werden. Denn der Senat hat jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Versetzung des Antragstellers jedenfalls (auch) in der Unterform der sog. statusberührenden Versetzung gegeben ist.
24Die statusberührende Versetzung betrifft die Übertragung eines anderen statusrechtlichen (und in der Regel zugleich abstrakt-funktionellen) Amtes bei unveränderter Behördenzuständigkeit. Sie erlangt dabei namentlich Bedeutung in Fällen, in denen die Berührung des Beamtenstatus nicht zugleich einen (neuen) Ernennungsakt voraussetzt. So ist es z. B. bei einem Wechsel der Laufbahn ohne Änderung der Laufbahngruppe innerhalb derselben Behörde. Für eine Zuordnung dieser Fälle zu der Fallgruppe der Versetzung (und nicht - nur - der Umsetzung) sprechen vor allem die Art und der Umfang der Betroffenheit der geschützten Rechtsstellung des Beamten.
25Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 220; Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, a.a.O., § 26 Rn. 2 d; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 28 LBG NRW Rn. 29.
26Die angegriffene Regelung der Beigeladenen vom 12. Juni 2003 stellt sich - über den vom Wortlaut des Schreibens nur erfassten Wechsel des Dienstorts hinaus gehend - zugleich als (erstmals) dauerhaft beabsichtigte Zuweisung eines einem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne vergleichbaren neuen Aufgabenbereichs dar, welcher dem Inhalt des vom Antragsteller als Beamter innegehabten Statusamtes, was die Fachrichtung seiner Laufbahn betrifft, nicht (mehr) entspricht.
27Der Antragsteller hat sich im Jahre XXXX als Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Flugdatenbearbeitungsdienstes (bzw. Flugverkehrskontrolldienstes) beworben und hat den betreffenden Vorbereitungsdienst durchlaufen. Am XX. September XXXX hat er die Laufbahnprüfung für den gehobenen Flugdatenbearbeitungsdienst in der Bundesanstalt für Flugsicherung bestanden (Hervorhebung durch den Senat). Nach dem Inhalt der Personalakte ist davon auszugehen, dass seine darauffolgende Einstellung als Regierungsinspektor z. A. in eben dieser Laufbahn erfolgte. Dafür spricht etwa auch die ausschließliche Erwähnung der Flugdatenverarbeitung (bzw. Nichterwähnung der Flugberatung) in den dienstlichen Beurteilungen vom 13. September XXXX und 25. Oktober XXXX.
28Dass sich nach der 1993 erfolgten Privatisierung der Flugsicherungsdienste und der damit zusammenhängenden Tätigkeitsaufnahme des Antragstellers bei der Beigeladenen an dieser laufbahnrechtlichen Festlegung und Eingrenzung im Kern rechtswirksam etwas geändert hätte, lässt sich bisher nicht feststellen. Eine über die bisher innegehabte Laufbahn hinausgehende Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs (hier: der Flugberatung bzw. des Luftfahrtdatenmanagements) hat auch nach den Angaben der im Erörterungstermin erster Instanz gehörten Mitarbeiter der Beigeladenen jedenfalls "förmlich" wohl nicht stattgefunden. Aber auch faktisch hat der Antragsteller - trotz vorliegender luftverkehrsrechtlicher "Kombi-Berechtigung" zugleich für den Bereich Flugberatung - in wesentlichem Umfang jedenfalls bis Ende 2002 noch Flugdaten bearbeitet, wobei die Beteiligten lediglich über den konkreten Umfang der daneben (ohne ersichtlichen laufbahnrechtlichen Niederschlag) durchgeführten Flugberatertätigkeit streiten. Darauf, dass der Antragsteller auch noch geraume Zeit nach der Privatisierung in einer seinen Dienstposten prägenden Weise Flugdatenbearbeitertätigkeit vorgenommen hat, weist auch die in der Personalakte enthaltene Niederschrift über ein Mitarbeitergespräch aus dem Jahre 1998 hin. Was den Zeitraum Sommer 2001 bis Ende 2002 betrifft, liegen zudem Auszüge aus dem Stundenerfassungsprogramm vor (Beiakte Heft 4), die für jene Zeit kaum AIS-Tätigkeit des Antragstellers ausweisen.
29Ab Anfang 2003 hat der Antragsteller auf entsprechende (mit Rechtsbehelfen angegriffene) Aufforderung der Beigeladenen dann zwar ausschließlich Dienst im AIS-L. /C. geleistet, war also von da an nur noch im Bereich der Flugberatung tätig. Diese Umsetzungsmaßnahme diente allerdings wohl ausschließlich einem ganz bestimmten Zweck, nämlich dem (Wieder-)Erwerb der entsprechenden luftverkehrsrechtlichen Berechtigung für den Bereich Flugberatung, welche der Antragsteller ja auch in der Vergangenheit schon besessen hatte, die aber zwischenzeitlich verfallen war. Vor diesem speziellen Hintergrund spricht vieles dafür, dass eine dauerhafte, hier zugleich statusberührende Maßnahme in Gestalt eines Wechsels von der Flugdatenbearbeitertätigkeit in einen anderen Aufgabenbereich (die - ausschließliche - Flugberatertätigkeit) hierdurch noch nicht erfolgen, sie vielmehr nur vorbereitet werden sollte. Gegebenenfalls wird dieser Punkt im Hauptsacheverfahren aber noch genauer aufzuklären sein.
30Hiervon ausgehend ist voraussichtlich erst der hier im Streit stehenden Maßnahme, nämlich dem angeordneten Wechsel von der Niederlassung L. -C. der Beigeladenen (bestehend aus Tower und bisher auch AIS) zum AIS-C in G. /S. , die Wirkung zuzuschreiben, dass der Antragsteller nunmehr auf Dauer und ausschließlich in einem anderen Bereich, nämlich demjenigen der Flugberatung, eingesetzt werden soll. Jedenfalls dies hat - anders als möglicherweise die zuvor wahrgenommene "Kombi"-Tätigkeit - zur Folge, dass der durch die vom Antragsteller innegehabte beamtenrechtliche Laufbahn mitgeprägte Rahmen seines Statusamtes rechtlich berührt wird. Ist das aber so, dann spricht alles dafür, die in Rede stehende Maßnahme (auch) als statusberührende Versetzung zu qualifizieren.
31Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2003 (a.a.O.) in Bezug auf die Verlagerung des Einsatzortes einer bisher bei einer regionalen AIS-Stelle eingesetzten Beamtin zum AIS-C in G. /S. (lediglich) eine Umsetzung angenommen hat, steht zu dieser Bewertung voraussichtlich nicht im Widerspruch. Denn in jener Entscheidung ging es, soweit aus den schriftlichen Gründen ersichtlich, um eine Beamtin, die schon vor der in Rede stehenden Verlagerungsmaßnahme (ausschließlich) im Bereich der Flugberatung tätig gewesen ist; darin unterscheidet sie sich vom Antragsteller. Darüber hinaus gibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen keinen Hinweis auf die laufbahnrechtliche Situation jener Beamtin.
322. Spricht hiernach deutlich Überwiegendes für das Vorliegen einer Maßnahme, die inhaltlich - weil einem Laufbahnwechsel entsprechend - als statusberührende Versetzung zu qualifizieren ist, so ergibt sich aus diesem Zwischenergebnis des Weiteren, dass die Maßnahme nach § 76 Abs. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist.
33Zwar unterliegt es Zweifeln, ob diese Maßnahme dem 1. Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ("Versetzung an eine andere Dienststelle") unterfällt, weil es bisher - wie dargelegt - nicht feststeht und ggf. noch weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, ob die AIS-C in G. /S. eine eigene Dienststelle im Verhältnis zur Gesamtorganisation der Beigeladenen darstellt. Es erscheint allerdings gerechtfertigt, im Wege eines "Erst recht"-Schlusses den 2. Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG auf den vorliegenden Fall seinem Sinn nach (mit) anzuwenden. Alternativ dazu wäre ansonsten jedenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG 4. Mitbestimmungstatbestand ("Laufbahnwechsel") gegeben.
34Nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 2. Mitbestimmungstatbestand BPersVG mitbestimmungsbedürftig ist die Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie - wie hier - mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Es dürfte schwerlich einleuchten, wenn Maßnahmen, die beamtenrechtlich als statusberührende Versetzung innerhalb ein und derselben Dienststelle unter Wechsel des Dienstortes zu qualifizieren sind, ggf. personalvertretungsrechtlich unberücksichtigt blieben, weil sie einerseits keine (bloßen) Umsetzungen im Sinne des Beamtenrechts sind und andererseits der personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungstatbestand für Versetzungen enger als der beamtenrechtliche Versetzungsbegriff gefasst ist. Denn von reinen Umsetzungsmaßnahmen unterscheidet sich die hier in Rede stehende Fallgruppe ausschließlich dadurch, dass - gewissermaßen auf eine Umsetzung an einen anderen Dienstort innerhalb der Dienststelle aufgesattelt - zugleich der Beamtenstatus berührt wird. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, sie innerhalb der Gesamtsystematik des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG - im Wege erweiternder Auslegung "erst recht" noch mit in die dort als mitbestimmungsbedürftig geregelten Fälle einzubeziehen.
35Die personalvertretungsrechtliche Schutzrichtung des 2. Mitbestimmungstatbestandes des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG streitet in diesem Zusammenhang nicht für ein anderes Ergebnis. Maßgeblich für die Mitbestimmungsbedürftigkeit einer statusberührenden Versetzung mit Dienstortwechsel ist insoweit die in wesentlichen Vorraussetzungen bestehende Übereinstimmung mit dem Mitbestimmungstatbestand der Umsetzung. Von einer "Umsetzung" im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist dann auszugehen, wenn sich das personelle Umfeld und damit die Arbeitsbedingungen für den Betroffenen nicht unwesentlich ändern. Dagegen kommt es nicht - wie die Antragsgegnerin meint - maßgeblich darauf an, ob die am neuen Ort zu verrichtenden Tätigkeiten im Wesentlichen gleich bleiben.
36Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2003 - 1 A 3411/01.PVB -; hierzu ferner Hess. VGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 22 TL 848/02 -, PersR 2003, 420.
37Eine vergleichbare Sach- und Interessenlage besteht hier auch in Bezug auf den Antragsteller. Diesem entstehen außer der schon rechtlich relevanten Änderung des personalen Umfeldes und damit der Arbeitsbedingungen an seinem neuen Dienstort G. /S. lediglich noch weitere (potentielle) Belastungen durch die nicht automatisch im Zuge der grundlegenden Umstrukturierungsmaßnahme, sondern, was seine Person betrifft, erst nach erfolgter "Sozialauswahl" zusätzlich erfolgte Änderung bzw. Schwerpunktverlagerung der Art seiner Tätigkeit. Von letzterem ist schon dann auszugehen, wenn ein bisheriges - hier zudem das Statusamt bzw. die Laufbahn prägendes - Betätigungsfeld ganz wegfällt und durch einen anderen Tätigkeitsbereich ersetzt werden muss, mag letzterer von dem Beamten zuvor in gewissem Umfang auch schon mit wahrgenommen worden sein.
38Wäre der 2. Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nicht in dem oben angesprochenen Sinne erweiternd auszulegen, so würde sich die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Fälle statusberührender Versetzungen, jedenfalls soweit ihnen - wie hier - ein Laufbahnwechsel zugrunde liegt, im Ergebnis (auch) aus § 76 Abs. 1 Nr. 2 4. Mitbestimmungstatbestand BPersVG ergeben, welcher sich gerade auf den Laufbahnwechsel konkret bezieht. Da hiernach die Mitbestimmungsbedürftigkeit als solche nicht in Zweifel gezogen werden kann, verzichtet der Senat auf eine abschließende Zuordnung.
393. Da die Maßnahme beamtenrechtlich voraussichtlich als Versetzung zu qualifizieren ist, wäre hierfür nach der der Rahmenvereinbarung in deren Anlage zugrunde liegenden (internen) Kompetenzverteilung die Antragsgegnerin selbst zuständig gewesen. Konsequenterweise hätte vor diesem Hintergrund der bei ihr bzw. der Abteilung V gebildete Personalrat (und nicht ein nicht existierender Personalrat bei der Beigeladenen) beteiligt werden müssen. Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
40vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2001 - 7 ABR 21/00 -, PersR 2002, 42,
41wonach Beamte mit Ausnahme der spezialgesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle keine wahlberechtigten Arbeitnehmer für den Betriebsrat i.S.v. § 7 BetrVG sind, ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges.
424. Dass es vorliegend an einer Beteiligung des zuständigen Personalrats gefehlt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies führt bei summarischer Prüfung zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Regelung mit der Folge, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers Bestand hat.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Beigeladene war hier als sachliche Mitstreiterin der Antragsgegnerin in gleichem Umfang wie diese anteilig an den Verfahrenskosten zu beteiligen, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat.
44Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
46
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.