Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2360/02

Tenor

Nach Rücknahme der Berufung des Klägers zu 2. wird das Berufungsverfahren insoweit eingestellt.

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert:

Die Aufhebungsverfügung der Beklagten vom 9. Dezember 1999 wird aufgehoben, soweit sie die zu den Tagesordnungspunkten 1.1 (Änderung der Geschäftsordnung) und 3 (Bestellung beratender Mitglieder für Ausschüsse) ergangenen Beschlüsse des Rates der Beigeladenen vom 14. Oktober 1999 aufhebt. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 1. und die Berufung der Klägerin zu 3. insgesamt werden zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs und des Berufungsrechtszugs bis zur Rücknahme der Berufung des Klägers zu 2. tragen die der Beklagten die Klägerin zu 1. zu 1/9 und die Kläger zu 2. und 3. zu je 1/3, von den entsprechenden Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte 2/3. Von den danach angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die der Beklagten die Klägerin zu 1. zu 1/6 und die Klägerin zu 3. zu 1/2. Von den entsprechenden Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte 2/3. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs und des Berufungsrechtszugs bis zur Rücknahme der Berufung des Klägers zu 2. tragen die Klägerin zu 1. 1/9, die Kläger zu 2. und 3. je 1/3 und die Beklagte 2/9. Von den danach angefallenen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1. 1/6, die Klägerin zu 3. 1/2 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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