Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 E 1162/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft gegen den Vollstreckungsschuldner und der Erlass eines Haftbefehls werden insoweit aufgehoben, als die darin angeordnete Ersatzzwangshaft einen Zeitraum von vier Tagen übersteigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Vollstreckungsschuldner zu 2/7 und die Vollstreckungsgläubigerin zu 5/7.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.


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