Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3797/02
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.329,36 EUR (entspricht 2.600,00 DM) festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit er überhaupt den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden ist, jedenfalls in der Sache nicht greift.
3"Ernstliche Zweifel" i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Derartige Zweifel lässt das Antragsvorbringen nicht hervortreten.
4Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die diesem bis zum 26. Juli 1999 unstreitig zu Recht und darüber hinaus noch bis zum 31. Mai 2000 gewährte Ausgleichszulage auch nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe weiterzugewähren, tragend auf die folgende Erwägung gestützt: Der 1995 gemäß § 13 Abs. 5 BBesG a. F. erworbene und wegen Art. 14 § 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322, im folgenden: Reformgesetz) auch nicht durch die Neufassung des § 13 BBesG durch das soeben genannte Reformgesetz berührte, sondern als Besitzstand geschützte Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage sei nicht durch den Wegfall der dem Kläger vom 14. Dezember 1998 bis zum 26. Juli 1999 gewährten nichtruhegehaltfähigen Stellenzulage (KpFw-Zulage) entfallen, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Die auf der Grundlage des § 13 Abs. 6 Satz 2 BBesG a. F. erfolgte Anrechnung der erwähnten Stellenzulage lasse, wie schon dem Begriff der "Anrechnung", aber auch dem Wortlaut und Regelungszusammenhang der Vorschriften in § 13 BBesG a. F. zu entnehmen sei, den einmal erworbenen Anspruch auf die Ausgleichszulage unberührt und führe lediglich zu einer Verminderung des Zahlbetrages für die Dauer der Gewährung der anzurechnenden Stellenzulage. Hiergegen hat die Beklagte im Kern eingewendet, Art. 14 § 2 des Reformgesetzes solle über den 30. Juni 1997 hinaus weiter zu gewährende Ausgleichszulagen nicht dauerhaft gegen ihren künftigen Wegfall durch Bewilligung von Stellenzulagen schützen. Denn die Vorschrift stelle gerade mit Blick auf den mit dem Reformgesetz eingetretenen Wegfall der Funktion des § 13 Abs. 5 BBesG a. F. eine bloße Übergangsregelung dar; außerdem würde eine Besitzstandsgarantie ohne zeitliche Begrenzung zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung der von ihr erfassten Beamten gegenüber nach neuem Recht zu behandelnden Besoldungsempfängern führen.
5Dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch, weil es nicht aufzeigt, aus welchem rechtlichen Grund die Gewährung einer Stellenzulage dazu geführt haben sollte, den Anspruch des Klägers auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 BBesG a. F. entfallen zu lassen. Der Gesetzgeber des Reformgesetzes hat sich in Art. 14 § 2 dafür entschieden, dass abweichend von Art. 3 Nr. 5 des Reformgesetzes - der Neufassung des § 13 BBesG, durch die auch § 13 Abs. 5 BBesG a. F. entfallen ist - für Beamte, Richter und Soldaten, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben, diese insoweit weiter gelten. Schon dem Wortlaut des Art. 14 § 2 des Reformgesetzes ist deutlich zu entnehmen, welche Rechtsfolge das Vorliegen seiner Voraussetzungen auslösen soll: Die bisher geltenden Vorschriften - einschließlich aller Anrechnungs- und Aufzehrungsregelungen - sollen anwendbar sein und bleiben, nicht aber neues Recht. Die in Art. 14 § 2 des Reformgesetzes angeordnete Weitergeltung alten Rechts enthält auch keine zeitliche Begrenzung des Anspruchs oder Modifizierung der bisherigen Anrechnungs- und Aufzehrungsregelungen.
6Vgl. insoweit auch Clemens/Millack/Engelking/ Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Komm., Stand: November 2003, BBesG § 13 Anm. 1 (Seite 4): "Mit der Fortgeltung der bisherigen Vorschriften sind zwei verschiedene Ausgleichssysteme geschaffen worden, die noch für lange Zeit nebeneinander den besoldungsrechtlichen Ausgleich bestimmen werden".
7Solche Eingrenzungen stünden auch im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der in ihrer Überschrift ("Wahrung des Besitzstandes nach den bisherigen Vorschriften") ebenso zum Ausdruck gekommen ist wie in der bereits von dem Verwaltungsgericht zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3994, S. 49). Denn Art. 14 § 2 des Reformgesetzes soll danach bereits bestehende Rechtspositionen in Bezug auf die nach bisherigem Recht gewährten Besitzstände schützen. Allein deshalb kommt es im Ergebnis zu einer - vom Gesetzgeber also auch gewollten und von der Exekutive nicht eigenmächtig zu korrigierenden - dauerhaften Besserstellung der von der Norm begünstigten Beamten gegenüber sonstigen Besoldungsempfängern. Diese Besserstellung erscheint auch nicht sachlich ungerechtfertigt, weil die Differenzierung ähnlich wie bei sonst bestehenden und grundsätzlich unbedenklichen "Stichtagsregelungen" an den Umstand anknüpft, ob ein Besitzstand am 30. Juni 1997 vorhanden war oder nicht. Dem dargelegten Verständnis des Art. 14 § 2 des Reformgesetzes steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber Art. 14 des Reformgesetzes die Überschrift "Übergangsvorschriften" gegeben hat. Es kann schon nicht generell festgestellt werden, dass Übergangsvorschriften stets nur zeitlich befristete oder sonst auflösend bedingte Rechtswirkungen zukommen könnten, da es aus Anlass einer Neufassung von Vorschriften ggf. auch über den verfassungsrechtlich gewährleisteten (Mindest- )Vertrauensschutz hinaus durchaus Veranlassung geben kann, bestimmte Tatbestände auf Dauer dem bisherigen Recht zuzuordnen. Vor allem aber zeigt beispielsweise ein Blick auf Art. 14 § 5 des Reformgesetzes, dass gerade auch der Gesetzgeber des Art. 14 des Reformgesetzes den Begriff der "Übergangsvorschriften" nicht (nur) in der von der Beklagten behaupteten Weise verstanden hat. Denn nach Art. 14 § 5 des Reformgesetzes sollen - ebenfalls ohne zeitliche Begrenzung oder Modifizierung ihrer Grundlagen - grundsätzlich die für die Höhe bestimmter Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bemessungsgrundlagen weitergelten. Mit Blick auf das dargelegte Verständnis von § 13 BBesG a. F. und Art. 14 § 2 des Reformgesetzes ist schon der Ansatz der Beklagten nicht nachvollziehbar, der - mit diesem Begriff überdies missverständlich bezeichnete - "Wegfall" der als Besitzstand geschützten Ausgleichszulage könne sich nach neuem Recht richten und diese Zulage deshalb (?) durch Gewährung einer Stellenzulage entfallen. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass auch die - dem Grunde nach nicht zu einem Anspruchsverlust führende - Anrechnung der zwischenzeitlich gewährten Kompaniefeldwebel-Zulage nach altem Recht, nämlich nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBesG a. F. zu erfolgen hatte.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3 GKG. Maßgeblich bei der Berechnung des Streitwertes ist, da ein Teilstatus im Streit steht, der zweifache Jahresbetrag (26-facher Monatsbetrag) des zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung gegebenen Unterschiedsbetrags von monatlich rund 51,13 EUR, d. h. von 1.329,36 EUR (entspricht 2.600,00 DM).
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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