Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2115/01

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seiner Ablehnungsbescheide vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Juni 2000 und vom 17. November 2000 verpflichtet, der Klägerin Schülerfahrkosten zum Besuch der L. -L. - Schule in B. für die Zeit vom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.


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