Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1863/03

Tenor

1. Der Antrag der Kläger zu 1) und 3), ihnen für ihren Zulassungsantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. , S. , zu gewähren, wird abgelehnt.

2. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 3) zu je einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.


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