Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2434/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 13. September 1997 bis 31. März 2002 aufgewendeten Jugendhilfekosten für E. Q. G. zu erstatten.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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