Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2434/02
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 13. September 1997 bis 31. März 2002 aufgewendeten Jugendhilfekosten für E. Q. G. zu erstatten.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Kosten der Jugendhilfe geltend, die er im Zeitraum vom 13. September 1997 bis 31. März 2002 zugunsten des am geborenen Kindes E. Q. G. aufgewendet hat.
3E. Q. G. ist das nichteheliche Kind der am 18. November 1981 geborenen T. G. . Für diese wurde seit dem 3. Oktober 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII im I. -K. -Haus in C. gewährt. Die Hilfe wurde durch den Bürgermeister der Stadt C.1 gewährt, weil T. Mutter, Frau Q. G. , der nach der Scheidung ihrer Ehe die elterliche Sorge für T. übertragen worden war, seinerzeit im Bereich der Stadt C. 1 wohnte. Nachdem sie am 25. Februar 1997 von C. 1 in den Bereich der Beklagten verzogen war, bat der Bürgermeister der Stadt C. 1 diese um Übernahme des Hilfefalles.
4Wegen ihrer im Januar 1997 bekannt gewordenen Schwangerschaft wechselte T. G. am 7. Juli 1997 in die Mutter-Kind-Einrichtung "Haus S. " des I. - K. -Hauses in der Gemeinde X. , die zum Kläger gehört. Ab diesem Zeitpunkt übernahm die Beklagte den Hilfefall und gewährte Q. G. Hilfe zur Erziehung ihrer Tochter T. durch Übernahme der Kosten von T. Unterbringung im Haus S. gemäß §§ 27, 34, 39 SGB VIII.
5Am 13. September 1997 wurde das Kind E. Q. G. ebenfalls in das Haus S. aufgenommen. Am 20. November 1997 beantragte das Jugendamt des Klägers als Amtsvormund beim Kläger für das Kind E. Q. Jugendhilfe in Form von Übernahme der Heimkosten und Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes. Dabei wies der Amtsvormund auf die Verpflichtung des Klägers zum vorläufigen Tätigwerden gemäß § 86d SGB VIII hin, da die Zuständigkeit noch nicht abschließend geklärt sei. Ausweislich eines Vermerks vom 12. Januar 1998 übernahm der Kläger "auf Grund noch nicht geklärter Zuständigkeiten und unterschiedlicher fachlicher Einschätzungen der beteiligten Jugendämter" unter Annahme einer vorläufigen Zuständigkeit die Pflegekosten für E. Q. . Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Jugendamt des Klägers dem I. -K. -Haus mit, dass die Kosten der Unterbringung von E. Q. im Haus S. ab dem 13. September 1997 im Rahmen der Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes von ihm übernommen würden.
6Am 1. Dezember 1997 war Frau Q. G. aus dem Bereich der Beklagten nach Q. verzogen. Das Jugendamt der Stadt Q. nahm die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für T. G. ab dem 1. Juli 1998 auf und erstattete der Beklagten die Kosten der Jugendhilfe, die diese im Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis 30. Juni 1998 für T. geleistet hatte.
7Mit Schreiben vom 27. Januar 1998 beantragte das Jugendamt des Klägers als Amtsvormund des Kindes E. Q. G. bei der Beklagten die Übernahme der Heimkosten und der Krankenversicherung. Zur Begründung führte es aus, die Mutter-Kind-Gruppe (Haus S. ) sei eine stationäre Einrichtung der Caritas- Jugendhilfe und eine Außenwohngruppe des I. -K. -Hauses. Gemäß der Konzeption dieser Mutter-Kind-Gruppe handele es sich hierbei eindeutig um ein Angebot der Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII. Diese Sichtweise werde auch von der Leitung des I. -K. -Hauses ausdrücklich bestätigt und dürfte bei Aufnahme der Jugendlichen T. G. in die Gruppe unstreitig gewesen sein.
8Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar 1998, Leistungen i.S.d. § 19 SGB VIII seien für T. weder von ihrer Mutter noch von der Einrichtung beantragt worden. Darüber hinaus lägen ihr keine Erkenntnisse vor, dass die Einrichtung des I. -K. -Hauses lediglich nach § 19 SGB VIII zu belegen sei. Bei der Hilfegewährung für T. G. sei nach dem letzten ihr vorliegenden Hilfeplan deutlich zu erkennen, dass es sich um eine Hilfegewährung gemäß § 34 SGB VIII handele. Insofern lägen die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung gemäß § 19 SGB VIII für das Kind E. Q. nicht vor, da hierfür allein anspruchsberechtigt die Mutter sei. Für die Gewährung von Leistungen für das Kind, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage, sei sie, die Beklagte, örtlich nicht zuständig.
9Nachdem ein weiterer Schriftwechsel zwischen den Beteiligten nicht zu einer Einigung führte, hat der Kläger am 30. Juni 1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 86b Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII. Es handele sich um eine Hilfe nach § 19 SGB VIII in einer gemeinsamen Wohneinrichtung für Mütter und Kinder. Das Haus S. sei eine Mutter-Kind-Einrichtung und T. G. sei zunächst als Schwangere, später mit ihrem Kind, dort aufgenommen worden. Dass die Hilfegewährung für Mutter und Kind nach § 19 SGB VIII erfolge, schließe nicht aus, dass Hilfe für die minderjährige Mutter auf Grund von § 34 SGB VIII gewährt werde. Die Anwendungsbereiche der beiden Normen könnten sich in einem Fall wie dem vorliegenden überschneiden. § 19 SGB VIII sei auf die Bedürfnisse allein Erziehender ausgerichtet, die der Unterstützung bedürften, insbesondere um eine Ausbildung abschließen zu können. § 34 SGB VIII orientiere sich dagegen an den Bedürfnissen von Kindern oder Jugendlichen, deren ausreichende, ihnen gerecht werdende Erziehung zu Hause nicht gewährleistet sei. Dabei beruhe die Gewährung der Leistung nach § 19 SGB VIII auf der Situation von T. G. als Mutter, die noch zur Schule gehe und einen Säugling betreuen müsse. Daneben könnten die Bedürfnisse von T. als Jugendliche einen Hilfeanspruch zugleich aus § 34 SGB VIII begründen. Die Regelung der §§ 19, 86b SGB VIII diene dazu, eine einheitliche Zuständigkeit für die Leistungen an die in der gemeinsamen Wohnform aufgenommenen Familienmitglieder zu schaffen. Nicht entscheidend sei, dass die Beklagte die von ihr gewährte Hilfe ausschließlich als Hilfe zur Erziehung ansehe. Vielmehr komme es allein auf die rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Leistung an. Tatsächlich sei die Unterbringung im Mutter-Kind-Heim erfolgt, um der besonderen Situation von T. als werdender Mutter Rechnung zu tragen.
10Der Kläger hat beantragt,
11festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die in der Zeit vom 13. September 1997 bis 31. März 2002 aufgewendeten Jugendhilfekosten für E. Q. G. zu erstatten.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: § 86b Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII sei nicht anzuwenden, da für T. G. keine Leistungen nach § 19 SGB VIII zu gewähren (gewesen) seien. Trotz des Wechsels von T. in die Außenstelle des I. -K. - Hauses, der Schwangerschaft, der sich anschließenden Entbindung und Betreuung des Kindes durch die Mutter habe sie, die Beklagte, - insoweit den Umgang mit dem Hilfefall bestimmend - weiterhin für T. Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII als die adäquate Hilfeart festgestellt und gewährt. In dem in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten fortgeschriebenen Hilfeplan sei festgehalten, dass die bisherige Hilfeart weiterhin notwendig gewesen sei. Da die sorgeberechtigte Mutter von T. am 1. Dezember 1997 von L. nach Q. verzogen sei, sei an diesem Tag die örtliche Zuständigkeit für die Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII auf die Stadt Q. übergegangen. Als durch den Kläger als Amtsvormund von E. Q. erstmals mit Schreiben vom 27. Januar 1998 die Übernahme der Heimkosten und der Krankenversicherung als Leistung nach § 19 SGB VIII beantragt worden sei, habe damit die gesetzliche Zuständigkeit hierfür nach § 86b Abs. 3 SGB VIII bereits bei der Stadt Q. und nicht mehr bei ihr, der Beklagten, gelegen. Leistungen der Jugendhilfe in der Leistungsart des § 19 SGB VIII könne der Kläger aus materiell-rechtlichen Gründen bisher nicht (auch nicht vorläufig) erbracht haben. Eine solche Leistung könne nur einheitlich für Mutter und Kind gewährt werden. Der Kläger erbringe jedoch ausschließlich Leistungen für das Kind E. Q. und nicht Leistungen an die im Rahmen des § 19 SGB VIII leistungsberechtigte Mutter T. .
15Im Juli 1999 hat T. G. mit E. Q. eine vom I. -K. -Haus angemietete und sozialpädagogisch betreute eigene Wohnung in C. bezogen, in der sie bis Ende September 2002 gewohnt hat. Die Kosten der Unterbringung und Betreuung sind teilweise - in Höhe eines vom I. -K. -Haus berechneten Tagessatzes - vom Kläger und im Übrigen nach §§ 27, 34 SGB VIII bzw. ab November 1999 nach § 41 SGB VIII von der Stadt Q. übernommen worden. Im gesamten Zeitraum bis September 2002 hat T. G. die Schule besucht und an der vom Haus S. bzw. I. -K. -Haus angebotenen Hausaufgabenbetreuung teilgenommen. Während der Schulzeiten und der Hausaufgabenbetreuung ist E. Q. zunächst im Haus S. , später im Kindergarten, bei einer Tagesmutter oder in der Kindergruppe des I. -K. -Hauses betreut worden. Bei Fragen der Erziehung hat das Heim ebenso wie bei der Organisation der Kindesbetreuung Beratung und Unterstützung geleistet. Im Übrigen ist T. G. in der Lage gewesen, die Versorgung, Betreuung und Erziehung ihres Sohnes eigenverantwortlich zu übernehmen. Ende Juli 2002 hat sie dem Jugendamt des Klägers mitgeteilt, dass sie zum 1. Oktober 2002 zusammen mit ihrem Sohn und einem Freund eine andere Wohnung beziehen und dass E. Q. dann keine Jugendhilfeleistungen mehr benötigen werde. Daraufhin hat das Jugendamt des Klägers mit Bescheid vom 15. August 2002 die Gewährung von Jugendhilfe für E. Q. zum 30. September 2002 eingestellt.
16Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. April 2002 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 13. September 1997 bis 30. November 1997 aufgewendeten Jugendhilfekosten für E. Q. G. zu erstatten, und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei nur hinsichtlich des Zeitraums vom 13. September 1997 bis 30. November 1997 begründet. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 89c Abs. 1 Satz 2, 86d i.V.m. § 86b Abs. 3 SGB VIII. Der Kläger habe in dem Zeitraum vom 13. September 1997 bis 30. November 1997 Kosten für die Unterbringung und Betreuung des Kindes E. Q. G. sowie für dessen Krankenversicherungsschutz im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII erbracht. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer sei davon auszugehen, dass T. G. im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII für sich und ihr Kind gehabt habe. Für diese Form der Hilfegewährung sei nach § 86b Abs. 3 SGB VIII die Beklagte in dem vorgenannten Zeitraum zuständig gewesen, weil der Maßnahme eine Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII vorausgegangen sei, für die die Beklagte zuständig gewesen sei. Lasse sich feststellen, dass eine junge Mutter mit einem Kind unter sechs Jahren auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes in einer Mutter-Kind- Einrichtung bedürfe, und beschränke sich dieser Hilfebedarf auf die im Rahmen der Hilfe nach § 19 SGB VIII typischerweise vorgesehenen Unterstützungsleistungen, so sei bezogen auf das Kind allein Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren. Zwar sei diese Hilfe nach der gesetzgeberischen Konzeption eine gemeinsame Hilfe für Mutter und Kind. Sei aber der Bedarf der Mutter durch eine vorrangige Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII bereits teilweise gedeckt, so erfolge eine Hilfegewährung in der Weise, dass der Mutter Hilfe nach § 19 SGB VIII für sich und ihr Kind gewährt werde, allerdings abrechnungstechnisch die Hilfe nach § 19 SGB VIII nur hinsichtlich des Bedarfs des Kindes auszuzahlen sei. Das Jugendamt der Beklagten als das für die Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII zuständige Jugendamt sei nicht tätig geworden. Für die Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII sei nach § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Beklagte in der Zeit vom 13. September 1997 bis 30. November 1997 zuständig gewesen. Diese Zuständigkeit sei infolge des Wegzugs der allein sorgeberechtigten Mutter von T. G. am 1. Dezember 1997 entfallen mit der Folge, dass die Klage hinsichtlich der Hilfegewährung ab diesem Zeitpunkt abzuweisen gewesen sei.
17Gegen das Urteil vom 11. April 2002 haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
18Der Kläger macht mit der Berufung im Wesentlichen geltend: Die Klage sei in vollem Umfang begründet. Die Beklagte sei für den gesamten Zeitraum für die Gewährung der Jugendhilfe an T. G. und ihren Sohn E. Q. zuständig gewesen. Bei Hilfebeginn, d.h. bei Aufnahme in das Haus S. , habe unstreitig die Zuständigkeit der Beklagten für die zuvor gemäß §§ 27, 34 SGB VIII geleistete Jugendhilfe bestanden. Diese Zuständigkeit habe sich gemäß § 86b Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 SGB VIII als an die Zuständigkeit der vorausgehenden Jugendhilfeleistung anknüpfende Zuständigkeit fortgesetzt. Die Konstruktion des Verwaltungsgerichts, dass die §§ 27, 34 SGB VIII vorrangig seien und die Leistungen gemäß § 19 SGB VIII - soweit sie sich inhaltlich entsprächen - abrechnungstechnisch verdrängten, überzeuge nicht. Wortlaut und Systematik des Gesetzes führten vielmehr zu dem Schluss, dass im Gegenteil § 19 SGB VIII für den hier vorliegenden Sachverhalt die speziellere Norm darstelle und insoweit die Anwendung der §§ 27, 34 SGB VIII verdränge.
19Der Kläger beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die von ihm für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. März 2002 aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe für E. Q. G. zu erstatten,
21sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
22Die Beklagte beantragt,
23das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
24sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
25Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII die weitergehende und intensivere Form der Hilfegewährung sei. Diese habe den Erziehungsbedarf der T. G. sowie ihre Unterstützung bei der Betreuung, Pflege und Erziehung ihres Kindes und eine ggf. erforderliche Beaufsichtigung der Mutter umfasst. Allerdings sei dem Verwaltungsgericht nicht darin beizupflichten, dass neben dieser umfassenden Hilfe, allein bezogen auf den noch ungedeckten Bedarf des Kindes, zusätzliche Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren gewesen sei. Vielmehr habe für den Sohn von T. G. ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII bestanden. Da ein solcher Anspruch gegenüber Hilfen nach § 19 SGB VIII vorrangig sei, könne er auch nicht durch Hilfemöglichkeiten im Rahmen des § 19 SGB VIII verdrängt werden. Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung für das Kind E. Q. habe auch ohne konkretes Erziehungsversagen bereits allein durch die gesteigerten Beobachtungsverpflichtungen des Jugendhilfeträgers in Anbetracht des Alters der Mutter und der für die Mutter noch bestehenden Erziehungsdefizite bestanden. Bedarfsgerecht im Sinne einer vollständigen und umfassenden Hilfe sei allein die Gewährung von Hilfe zur Erziehung sowohl in Bezug auf die Mutter als auch in Bezug auf das Kind gewesen. Schließlich hätten auch die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Klägers nach § 86d SGB VIII nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sie, die Beklagte, nicht untätig im Sinne dieser Bestimmung geblieben. Sie habe hinsichtlich der Hilfegewährung für T. G. eine konkrete Entscheidung getroffen und damit den Hilfefall geregelt. Eine zu einem Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB X führende vorläufige Leistung liege wohl nicht vor, da der Kläger kaum als zuerst angegangener Leistungsträger angesehen werden könne.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet; die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
29Die Feststellungsklage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten der Jugendhilfe zu erstatten, die dieser im Zeitraum vom 13. September 1997 bis 31. März 2002 für das Kind E. Q. G. aufgewendet hat. Die Erstattungspflicht der Beklagten ergibt sich allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, sondern aus § 102 Abs. 1 SGB X.
30Diese Vorschrift begründet eine Erstattungspflicht des zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers, wenn ein anderer Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat.
31I. § 102 Abs. 1 SGB X ist im vorliegenden Fall anwendbar.
321. Die Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 ff.) finden grundsätzlich neben den Kostenerstattungsvorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (§§ 89 ff.) Anwendung, weil sich aus den zuletzt genannten Normen nichts Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I ergibt. Mit den Vorschriften der §§ 89 ff. SGB VIII hat der Gesetzgeber die Kostenerstattung im Bereich der Jugendhilfe nicht dergestalt eigenständig geregelt, dass in den Fällen, die von diesen Vorschriften nicht erfasst werden, eine Kostenerstattung ausgeschlossen sein soll. Vielmehr sind daneben die §§ 102 ff. SGB X anwendbar.
33Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. August 1999 - 12 B 97.2814 -, FEVS 51, S. 370 (374); Heilemann/Kunkel in Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB VIII), 2. Aufl. 2003, § 89 Rn. 3; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugenhilfe, 2. Aufl. 2000, Rn. 12 f. vor § 89; Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 89 Rn. 12; Reisch, in Jans/Happe/ Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht (Stand: August 2003), KJHG Vorbem. §§ 89-89h, Rn. 8, 10 ff.; einschränkend Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII (Stand: August 2003), K § 89 Rn. 8; a.A. Mergler/Zink, BSHG (Stand: Mai 2003), Einf. Abschn. 9, Rn. 26.
34Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der §§ 89 ff. SGB VIII. Das bis zum In-Kraft-Treten des SGB VIII geltende Jugendwohlfahrtsgesetz enthielt keine eigenständige jugendhilferechtliche Erstattungsvorschrift, sondern in § 83 Abs. 1 lediglich eine Verweisung auf Vorschriften des BSHG. § 83 Abs. 1 JWG schloss die Anwendung der §§ 102 ff. SGB X nicht aus. Mit der Normierung eigenständiger jugendhilferechtlicher Erstattungsvorschriften beabsichtigte der Gesetzgeber keine abschließende Kodifikation. Bestimmendes Motiv war eine Beendigung der Rechtsunsicherheit, die sich aus der uneinheitlichen Praxis bei der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BSHG auf die Jugendhilfe ergeben hatte. Das trägt eine ergänzende Anwendung der §§ 102 ff. SGB X, nicht aber die Annahme, die Kostenerstattung im Bereich der Jugendhilfe sei in den §§ 89 ff. SGB VIII abschließend geregelt.
35So Bayerischer VGH, Urteil vom 13. August 1999 - 12 B 97.2814 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
362. Es greift hier auch keine vorrangige jugendhilferechtliche Erstattungsvorschrift ein. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch findet nämlich nicht in § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine rechtliche Grundlage. Keiner der beiden Fälle des § 86d SGB VIII, an den diese Vorschrift anknüpft, hat vorgelegen. Für beide Fälle ist Voraussetzung, dass die Art der Hilfe bei Leistungserbringung zweifelsfrei feststeht. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, weil der Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht die Frage, welcher Jugendhilfeträger für eine bestimmte Hilfeart örtlich zuständig war, betraf, sondern die - vorgelagerte - Frage, wie die dem Kind E. Q. zu gewährende Hilfe rechtlich einzuordnen war. Die Unanwendbarkeit des § 86d SGB VIII in der vorliegenden Fallkonstellation wird dadurch bestätigt, dass auch der zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtete örtliche Träger in solchen Fällen nicht eindeutig bestimmt werden könnte. Welcher Träger gemäß § 86d SGB VIII verpflichtet ist, richtet sich nämlich nach der Art der Leistung. Während es in der Regel, beispielsweise bei der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII, auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen ankommt, ist bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der tatsächliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten, d.h. der Mutter oder des Vaters, ausschlaggebend. § 86d SGB VIII geht also ersichtlich davon aus, dass feststeht, ob eine Leistung nach § 19 SGB VIII oder eine andere Jugendhilfeleistung zu gewähren ist, und daher entweder der örtliche Träger, in dessen Bereich sich der Elternteil vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, oder der Träger, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet ist. Anderenfalls könnte § 86d SGB VIII seine Funktion, bei ungeklärter örtlicher Zuständigkeit oder Untätigkeit des zuständigen Trägers eine schnelle Hilfegewährung durch einen eindeutig zu bestimmenden Träger zu gewährleisten,
37vgl. Reisch, a.a.O., KJHG § 86d Rn. 1, und Schellhorn, a.a.O., § 86d Rn. 1,
38nicht erfüllen.
39II. Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 102 Abs. 1 SGB X sind hier erfüllt.
401. Der Kläger hat auf Grund gesetzlicher Vorschriften, nämlich auf Grund des § 43 Abs. 1 SGB I, vorläufig Sozialleistungen erbracht, indem er für die Unterbringung und Betreuung des Kindes E. Q. vorläufig Jugendhilfeleistungen gewährt hat.
41a) Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I ist auf den vorliegenden Kompetenzkonflikt zwischen dem Kläger und der Beklagten anwendbar. Sie wird hier nicht durch § 86d SGB VIII verdrängt, dessen Voraussetzungen, wie ausgeführt, nicht erfüllt waren. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I sind auch erfüllt, wenn über das Bestehen eines Anspruchs auf öffentliche Jugendhilfe an sich kein Streit besteht, sondern nur über die Intensität des erzieherischen Bedarfs und die davon abhängige konkrete rechtliche Einkleidung des Anspruchs. Ist hiervon die sachliche Zuständigkeit des einen oder des anderen Sozialleistungsträgers abhängig, die Intensität des erzieherischen Bedarfs aber in Streit, dann wird nicht nur über das materiellrechtliche Bestehen des Anspruchs gestritten, sondern notwendigerweise auch über die Zuständigkeit des einen oder des anderen Leistungsträgers. Derartige Streitigkeiten durch Vorleistung des zuerst angegangenen Leistungsträgers zu überbrücken, entspricht gerade dem Sinn des § 43 SGB I.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, S. 177 (181, 183).
43Da diese Überlegungen nicht nur zutreffen, wenn für verschiedene Hilfearten unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten bestehen, sondern auch dann, wenn die rechtliche Einkleidung des Anspruchs Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit hat, findet in allen Fällen, in denen Streit über die rechtliche Qualifizierung der zu gewährenden (Jugend-)Hilfe besteht, § 43 Abs. 1 SGB I Anwendung.
44Vgl. Reisch, a.a.O., KJHG § 86d Rn. 3; Schellhorn, a.a.O., § 86d Rn. 9; Giese in Giese/Krahmer, SGB I (Stand: November 2000), § 43 Rn. 8.3.
45b) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
46aa) Bezüglich der Unterbringung und Betreuung des Kindes E. Q. zusammen mit seiner Mutter - zunächst im Haus S. und seit Juli 1999 in einer vom I. -K. -Haus angemieteten Wohnung - bestand ein Anspruch auf Sozialleistungen, nämlich ein Anspruch seiner Mutter T. G. gegen die Beklagte gemäß § 19 SGB VIII. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen (§ 19 Abs. 3 SGB VIII).
47(1) Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben im Zeitraum vom 13. September 1997 bis 31. März 2002 vorgelegen.
48T. G. hatte allein für ein Kind unter sechs Jahren, nämlich ihren am 8. September 1997 geborenen Sohn E. Q. , zu sorgen. Insoweit kann dahinstehen, ob mit Sorge" in diesem Sinne die Personensorge nach § 1626 Abs. 1 BGB, also die rechtliche Alleinsorge gemeint ist,
49so Kunkel in LPK-SGB VIII, § 19 Rn. 1; Fischer in Schellhorn, a.a.O., § 19 Rn. 13; Jans/Happe/Saurbier/ Maas, a.a.O., KJHG § 19 Rn. 9,
50oder ob es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, mit der Folge, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch dann eingreift, wenn die Personensorge den Eltern gemeinsam zusteht, aber ein Elternteil tatsächlich allein für das Kind sorgt,
51so Wiesner/Struck, a.a.O., § 19 Rn. 5; Grube in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 19 Rn. 11; Fieseler/ Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (Stand: September 2001), § 19 Rn. 8; Wiesner, § 19 SGB VIII als Grundlage für die Hilfegewährung in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder aus der Sicht des Gesetzgebers, NDV 1998, S. 225 (226); Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) - ein Hilfeangebot für zwei Generationen, NDV 1999, S. 281 (284).
52Denn auch nach der Meinung, die auf das Sorgerecht abstellt, ist ein beschränkt geschäftsfähiger alleinsorgender Elternteil (insbesondere eine minderjährige nicht verheiratete Mutter) in die Leistungsberechtigung nach § 19 SGB VIII einzubeziehen, da ihm neben einem Vormund oder Pfleger nach § 1673 Abs. 2 BGB die tatsächliche Sorge vorrangig zusteht.
53Vgl. Kunkel und Jans/Happe/Saurbier/Maas, jeweils a.a.O.
54Das trifft auf T. G. zu, der bis zum Erreichen der Volljährigkeit nach § 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB die Personensorge für E. Q. neben dem Amtsvormund zugestanden hat. Sie hat auch tatsächlich allein für ihr Kind gesorgt, nachdem dessen Vater bereits im Juni 1997 das I. -K. -Haus verlassen hatte und in einer anderen Einrichtung untergebracht worden war.
55Bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedurfte sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der Unterstützung durch Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform.
56Einen ersten Hinweis auf die Notwendigkeit dieser Hilfeform enthält bereits der Hilfeplan vom 12. März 1997, in dem es heißt, auf Grund der neuen Situation, die die Schwangerschaft darstelle, werde vorerst die Umsiedlung in ein Mutter-Kind-Heim geplant. Dass für T. die Unterstützung durch Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder erforderlich war, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der unter dem 27. August 1997 erfolgten Fortschreibung des Hilfeplans, in der unter anderem ausgeführt wird: Seit dem letzten Hilfeplan sei als entscheidende Veränderung die Schwangerschaft und T. Bereitschaft, dieses Kind groß zu ziehen, eingetreten. Mit der Schwangerschaft sei auch ein Wechsel der Betreuungsgruppe notwendig geworden. T. benötige Unterstützung bei der Versorgung und Erziehung des erwarteten Kindes und zusätzlich Unterstützung bei ihrer Schulausbildung.
57In der auf Grund des Hilfeplangesprächs am 17. Dezember 1997 erfolgten Fortschreibung des Hilfeplans durch die Beklagte vom 26. März 1998 wird zur Begründung der weiteren Notwendigkeit von Hilfe zur Erziehung ausgeführt: T. wäre auf Grund ihres Alters und der an sie gestellten Anforderungen derzeit nicht in der Lage, alleine zu leben. Eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter sei wegen der bekannten Problematik und erst recht wegen der veränderten Umstände durch die Geburt des Kindes nach wie vor ausgeschlossen. Die Unterbringung im Haus S. ermögliche es der Jugendlichen, sowohl ihre Schulausbildung abzuschließen wie auch mit ihrem Kind zusammen zu sein. T. benötige und erhalte im Haus S. Unterstützung für die Schule, im Umgang mit dem Kind sowie für sich persönlich.
58Aus dieser Begründung geht hervor, dass T. wegen ihres Entwicklungsdefizits, das durch ihr jugendliches Alter von damals 16 Jahren noch verschärft wurde, der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Sohnes bedurfte, dass also zumindest auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorlagen. In diesem Zusammenhang ist gleichfalls bedeutsam, dass die Unterbringung im Haus S. und später in einer betreuten Wohnform es T. ermöglicht hat, ihre Schulausbildung weiterzuführen. Denn nach § 19 Abs. 2 SGB VIII soll während der Zeit der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform darauf hingewirkt werden, dass die Mutter eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt. Gerade die Formulierung im Hilfeplan, dass T. Unterstützung für die Schule, im Umgang mit dem Kind sowie für sich persönlich benötige, macht deutlich, dass T. - zumindest auch - der Hilfe nach § 19 SGB VIII bedurfte.
59Das wird bestätigt durch den vom Mitarbeiter des Jugendamtes des Klägers angefertigten Vermerk vom 7. Januar 1998 über das am 17. Dezember 1997 durchgeführte Hilfeplangespräch. Diesem Vermerk zufolge besuchte T. seinerzeit von 7 Uhr bis 14 Uhr die Schule und befand sich nachmittags noch einmal für zwei Stunden in der Hausaufgabenbetreuung; anschließend übernahm sie selbst bis Mitternacht die Versorgung und Betreuung ihres Kindes in Absprache mit dem Personal des Hauses S. ; nach Angaben der Leiterin der Außenwohngruppe übernahm T. in dem erforderlichen Maße auch die Verantwortung für ihr Kind. Danach konnte T. zwar ihr Kind nicht alleine pflegen und erziehen, weil ihre Persönlichkeit altersbedingt und wegen der in ihrer eigenen Erziehung aufgetretenen Defizite noch nicht ausreichend entwickelt war. Sie konnte jedoch teilweise Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehmen, wenn sie dabei fachkundige Unterstützung erhielt und ihr diese Aufgaben in der Zeit des Schulbesuchs abgenommen wurden. Damit befand sie sich genau in der Situation, auf die § 19 SGB VIII zugeschnitten ist.
60Vgl. Wiesner, NDV 1998, S. 225 f.; Empfehlungen des Deutschen Vereins, NDV 1999, S. 281 (285); Kunkel, a.a.O., § 19 Rn. 3; Fieseler/ Schleicher, a.a.O., § 19 Rn. 10.
61Auch nach dem Verlassen des Hauses S. und dem Bezug einer eigenen Wohnung (bei weiterer Betreuung durch das I. -K. -Haus) haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiterhin vorgelegen. Das ergibt sich aus den zahlreichen Hilfeplan-Kontrollberichten des Jugendamtes der Stadt Q. , beispielsweise aus dem Bericht vom 6. Dezember 1999 (Obwohl sie [T. ] nicht mehr 24 Stunden am Tag von einem Helfersystem umgeben ist, ist sie in der Lage, tragfähige Entscheidungen für sich und ihren Sohn E. zu treffen, und lernt, mit Schwierigkeiten des Alltags eigenverantwortlich umzugehen. Um diese positive Entwicklung weiterhin zu gewährleisten, benötigt T. pädagogische Hilfestellung, besonders im Hinblick auf Fragen der Kindererziehung und der Unterstützung bei der Regelung wirtschaftlicher Dinge.") und dem Bericht vom 17. Juli 2000 (T. benötigt weiterhin Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Lehrstelle sowie bei der Erziehung und Betreuung von E. .").
62Waren danach die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt, so hatte T. G. einen Anspruch auf gemeinsame Betreuung mit ihrem Kind in einer geeigneten Wohnform, wie sie sowohl das Wohnen im Haus S. als auch das betreute Einzelwohnen in der über das I. -K. -Haus angemieteten Wohnung darstellt.
63Vgl. dazu etwa Wiesner/Struck, a.a.O., § 19 Rn. 11 f., und Empfehlungen des Deutschen Vereins, NDV 1999, S. 281 (284).
64Wenn die genannte Vorschrift bestimmt, dass allein erziehende Mütter oder Väter gemeinsam mit dem Kind betreut werden sollen, bedeutet das, dass die Leistung gewährt werden muss, also ein Rechtsanspruch darauf besteht, sofern nicht im Einzelfall atypische, von der Behörde zu beweisende Umstände vorliegen, die zu einer Herabstufung der Muss-Leistung zu einer Kann-Leistung führen.
65Vgl. Kunkel, a.a.O., § 19 Rn. 5; Wiesner, NDV 1998, S. 226; Fischer in Schellhorn, a.a.O., § 19 Rn. 12; Fieseler/Schleicher, a.a.O., § 19 Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1997 - 19 K 4705/95 -, ZFSH/SGB 1999, S. 84 (86) = NDV-RD 1999, S. 86; einschränkend Jans/ Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., KJHG § 19 Rn. 6 und 28, sowie Grube in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 19 Rn. 4.
66Derartige atypische Umstände sind hier weder von der Beklagten aufgezeigt worden noch aus den Akten ersichtlich.
67(2) Der Anspruch der T. G. auf gemeinsame Betreuung mit ihrem Kind in einer geeigneten Wohnform für Mütter und Kinder, d.h. konkret der Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer und ihres Kindes Betreuung im Haus S. und seit Juli 1999 in der eigenen Wohnung, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums in Bezug auf T. G. ausweislich der Hilfeplanfortschreibungen und Kontrollberichte auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII (ab Eintritt der Volljährigkeit in Verbindung mit § 41 SGB VIII) vorgelegen haben und die Beklagte (sowie ab Juli 1998 die Stadt Q. ) die für T. gewährte Hilfe als Hilfe zur Erziehung deklariert hat. Denn der Anspruch der T. G. aus § 19 SGB VIII auf Betreuung für sich und ihr Kind verdrängt den Anspruch ihrer Mutter aus §§ 27, 34 SGB VIII auf Hilfe zu ihrer, T. , Erziehung und den Anspruch aus § 41 SGB VIII.
68Wird eine Jugendliche, für die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) gewährt wird, in dieser Einrichtung schwanger und wird sie nach der Geburt des Kindes gemeinsam mit diesem untergebracht und betreut - sei es in dem Heim, in dem sie bisher gelebt hat, sei es in einer anderen Einrichtung oder Wohnform, in die sie vor oder nach der Geburt aufgenommen worden ist -, dann sind die Leistungen, die der Jugendlichen (und ihrem Kind) gewährt werden, als Hilfe nach § 19 SGB VIII zu qualifizieren, weil diese Vorschrift im Hinblick auf den zu deckenden Bedarf gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage darstellt. § 19 SGB VIII ermöglicht es nämlich, nicht nur den Hilfebedarf zu decken, der durch die Geburt und den dadurch entstehenden Erziehungsanspruch des Kindes auftritt, sondern auch den aus dem Erziehungsdefizit in der Person der Mutter resultierenden Bedarf, der zuvor nach §§ 27, 34 SGB VIII gedeckt worden ist. Die Betreuung nach § 19 SGB VIII steht zwar im Dienst der Pflege und Erziehung des Kindes, indem sie eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art des Zusammenlebens sicherstellen soll. Sie setzt aber bei einem Persönlichkeitsdefizit der Mutter oder des Vaters an und ist Hilfe zu deren Persönlichkeitsentwicklung.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, FEVS 53, S. 265 (269) = ZfJ 2001, S. 353; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1997 - 19 K 4705/95 -, a.a.O.; Wiesner, NDV 1998, S. 225 (226); Jans/Happe/ Saurbier/Maas, a.a.O., KJHG § 19 Rn. 15.
70Da Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter, die vor der Geburt des Kindes eine Heimerziehung notwendig gemacht haben, regelmäßig auch ihre Fähigkeit, die Erziehungsverantwortung für ein Kind zu übernehmen, beeinträchtigen, kann durch die Gewährung von Hilfe nach § 19 SGB VIII zugleich der von §§ 27, 34 SGB VIII erfasste Bedarf in der Person der Mutter gedeckt werden. Auch wenn § 19 SGB VIII systematisch in den Zweiten Abschnitt (Förderung der Erziehung in der Familie) eingeordnet ist, ähnelt die Anwendung und Ausgestaltung der (individualisierten) Leistung nach dieser Vorschrift eher den Hilfen des Vierten Abschnitts (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige).
71Vgl. Empfehlungen des deutschen Vereins, NDV 1999, S. 281 (283).
72Für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die Mutter neben der Betreuung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform ist kein Raum. Vielmehr ist die Hilfe nach § 19 SGB VIII in diesen Fällen so auszugestalten, dass auch ein (weiter bestehender) Bedarf nach §§ 27 ff. oder § 41 SGB VIII mit abgedeckt und eine Aufspaltung in Hilfe für die Mutter einerseits sowie Hilfe für das Kind andererseits vermieden wird. Die Leistungen, die der Mutter und ihrem - gemeinsam mit ihr betreuten - Kind gewährt werden, sind kraft Gesetzes insgesamt solche nach § 19 SGB VIII. Hierfür spricht nicht zuletzt die Regelung des § 86b Abs. 3 SGB VIII. Danach bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war, wenn der Leistung nach § 19 SGB VIII Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 vorausgeht. Die Formulierung, dass der Leistung nach § 19 SGB VIII eine andere Hilfe vorausgeht", lässt die Vorstellung des Gesetzgebers erkennen, dass mit der Schwangerschaft bzw. Geburt die bisher gewährte Hilfe nach den genannten Vorschriften endet und die Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform an deren Stelle tritt, auch wenn die Voraussetzungen für die bisherige Hilfeart immer noch vorliegen mögen. Das bedeutet, dass § 19 SGB VIII die speziellere und vorrangige Rechtsgrundlage darstellt und eine Weitergewährung der bisher geleisteten Hilfe (z.B. Hilfe zur Erziehung) ausschließt. Anderenfalls hätte es nahegelegen, in § 86b Abs. 3 SGB VIII eine Regelung auch für den Fall zu treffen, dass die bisher gewährte Hilfe für die Mutter weitergeführt wird und daneben eine Leistung nach § 19 SGB VIII nur für das Kind erfolgt. Das ist indessen nicht geschehen.
73Die Auffassung der Beklagten, die Unterbringung und Betreuung der minderjährigen Mutter erfolge auf der Grundlage der §§ 27, 34 SGB VIII, während Leistungen für das Kind nach anderen Vorschriften zu gewähren seien, hält einer Überprüfung nicht stand. Für die im Schreiben vom 20. Februar 1998 in Betracht gezogene Möglichkeit, Unterhalt und Unterkunft des Kindes - ergänzend zur Hilfe zur Erziehung für die Mutter - nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt sicherzustellen,
74in diesem Sinne auch Kunkel, a.a.O., § 19 Rn. 17,
75gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage.
76Vgl. Wiesner, NDV 1998, S. 225 (228).
77Im Übrigen steht einer solchen Lösung der Vorrang von Jugendhilfeleistungen gegenüber Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) entgegen. Wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen, besteht ein Anspruch auf gemeinsame Betreuung von Mutter/Vater und Kind, die nach § 19 Abs. 3 SGB VIII auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen umfassen soll, also unter anderem den Bedarf, der nach dem Bundessozialhilfegesetz durch die Regelsätze und Leistungen für die Unterkunft gedeckt wird. Sind aber nach § 19 SGB VIII Jugendhilfeleistungen für den notwendigen (Lebens-)Unterhalt des Kindes zu gewähren, so scheiden Sozialhilfeleistungen aus.
78Die von der Beklagten insbesondere im Klageverfahren vertretene Ansicht, für die Unterbringung und Betreuung des Kindes E. Q. könnten Leistungen nach §§ 27 ff. SGB VIII an seine Mutter gewährt werden, findet im Gesetz ebenfalls keine Grundlage. Abgesehen von der Frage, ob in Bezug auf E. Q. die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen, umfasst die Hilfe zur Erziehung die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes, um die es hier in erster Linie geht, regelmäßig nur dann, wenn das Kind außerhalb des Elternhauses, d.h. getrennt von seinen Eltern, untergebracht wird (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). E. Q. ist aber gemeinsam mit seiner Mutter zunächst im Haus S. und dann in einer eigenen Wohnung untergebracht und betreut worden. In einem solchen Fall ist die Übernahme der Unterbringungskosten für das Kind im Rahmen der Hilfe zur Erziehung im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das Kind gemeinsam mit einem Elternteil außerhalb des Elternhauses untergebracht ist und die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht vorliegt, wenn also der Elternteil einer Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes nicht auf Grund seiner Persönlichkeitsentwicklung, sondern auf Grund anderer Umstände bedarf.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 C 48.01 -, FEVS 54, S. 311 (317) betreffend Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzugs.
80Auch die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,
81Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 1 TG 3694/00 -, FEVS 52, S. 462,
82und des Verwaltungsgerichts Hamburg,
83Urteil vom 18. Dezember 2001 - 13 VG 569/01 -, ZfJ 2002, S. 241,
84wonach die gemeinsame Unterbringung eines Kindes mit seinen (drogenkranken) Eltern in einer Therapieeinrichtung als eine - im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte - Form der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 39 SGB VIII eingestuft wird, betreffen Sachverhalte, in denen eine wesentliche Voraussetzung des § 19 SGB VIII, nämlich die alleinige Sorge eines Elternteils für das Kind, nicht vorgelegen hat.
85Abzulehnen ist schließlich die vom Verwaltungsgericht befürwortete Konzeption, wonach hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung der T. G. zwei jugendhilferechtliche Ansprüche nebeneinander bestehen, nämlich der Anspruch ihrer Mutter nach §§ 27, 34 SGB VIII (bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit ein eigener Anspruch aus § 41 SGB VIII) und der ihr, T. , zustehende Anspruch gemäß § 19 SGB VIII. Sie ist nicht mit dem Grundsatz zu vereinbaren, dass ein bestimmter Hilfebedarf einer konkreten Hilfeart zugeordnet werden muss. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Hilfegewährung besteht kein Wahlrecht des Jugendhilfeträgers; vielmehr muss das Verhältnis konkurrierender Rechtsgrundlagen zueinander eindeutig geklärt werden.
86Vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., KJHG § 19 Rn. 38 ff.
87(3) Der Anspruch der T. G. auf Übernahme der Unterbringungs- und Betreuungskosten für sich und ihr Kind nach § 19 SGB VIII richtet sich für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gegen die Beklagte. Das folgt aus der bereits zitierten Vorschrift des § 86b Abs. 3 SGB VIII, weil der Leistung nach § 19 SGB VIII Hilfe zur Erziehung für T. G. nach §§ 27, 34 SGB VIII vorausgegangen ist, für die bei Beginn der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform die Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war. Diese Zuständigkeit des Beklagten ist durch den Umzug von T. Mutter am 1. Dezember 1997 nicht berührt worden. Denn die Hilfe, die zunächst die Beklagte und sodann die Stadt Q. für T. geleistet hat, ist aus den oben dargelegten Gründen rechtlich als Leistung nach § 19 SGB VIII zu qualifizieren, auch wenn die Beklagte und die Stadt Q. sie anders deklariert haben. Insoweit handelt es sich um eine unzutreffende Rechtsauffassung, die an der gesetzlich vorgegebenen Zuordnung nichts zu ändern vermag. Sind aber Leistungen nach § 19 SGB VIII gewährt worden, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach § 86, sondern nach § 86b SGB VIII, hier nach dessen Absatz 3.
88bb) Die weiteren Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I für eine vorläufige Leistungserbringung durch den Kläger sind ebenfalls erfüllt. Zwischen ihm und der Beklagten war und ist streitig, wer zur Leistung für E. Q. verpflichtet ist.
89Außerdem ist der Kläger zuerst angegangen worden. Zuerst angegangen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist der Leistungsträger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst wird.
90Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, S. 177 (179).
91Das ist der Kläger, bei dem der Amtsvormund des Kindes E. Q. am 20. November 1997 Jugendhilfe in Form von Übernahme der Heimkosten und Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes beantragt hat. Zwar war das Kind bzw. dessen Amtsvormund nicht Berechtigter hinsichtlich der Leistung nach § 19 SGB VIII. Vielmehr steht dieser Anspruch der Kindesmutter T. G. zu, die seinerzeit bereits handlungsfähig gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I war. War nach den Umständen die Kindesmutter einverstanden mit der Unterbringung ihres Kindes zusammen mit ihr ab dem 13. September 1997 im Haus S. , so bestehen - auch im Hinblick auf § 1673 Abs. 2 BGB, für dessen Nichtbeachtung durch den Amtsvormund nichts spricht - keine Zweifel, dass dieser den Antrag beim Kläger im Einverständnis mit T. G. gestellt hat.
922. § 102 SGB X setzt weiter voraus, dass der vorläufig eintretende Sozialleistungsträger erkennbar in der Vorstellung gehandelt hat, dass er für die Gewährung der Sozialleistung unzuständig ist, lediglich auf Grund besonderer Verpflichtung eintritt und dass seine vorläufige Leistungserbringung den bestehenden Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den verpflichteten Leistungsträger nicht regelt.
93Vgl. Giese in Giese/Krahmer, SGB X (Stand: November 2000), § 102 Rn. 9.
94Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dass der Kläger in der Vorstellung gehandelt hat, für die Gewährung von Jugendhilfe für E. Q. unzuständig zu sein, und dass er die Unterbringungskosten nur vorläufig übernommen hat, war auf Grund des von Anfang an mit der Beklagten ausgetragenen Streits über die richtige Hilfeart und die daraus resultierenden unterschiedlichen Zuständigkeiten mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen. Da der Zuständigkeitsstreit bei lebensnaher Betrachtung weder der Leistungsberechtigten T. G. noch dem Einrichtungsträger verborgen geblieben sein wird, bedurfte es auch keines ausdrücklichen Hinweises auf die Vorläufigkeit der Kostenübernahme in der Kostenzusage an das I. -K. -Haus vom 12. Januar 1998.
953. Die Beklagte ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger. Sie ist - wie oben dargelegt - nach §§ 19, 86b Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, die Kosten der Unterbringung und Betreuung von E. Q. im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu übernehmen.
96Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erfassende Gerichtskostenfreiheit für das vorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht anhängig gewordene Verfahren entfallen.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 5 C 20.02 -, insoweit in DVBl. 2004, S. 444 nicht abgedruckt.
98Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
99Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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