Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1790/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. August 2 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2 wird festgestellt, dass die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land keine Regelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden getroffen hat.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.


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