Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 573/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. August 2002 hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der Windenergieanlage Nr. 1 (Koordinaten R: 3401276, H: 5771645) wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- EUR festgesetzt.


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