Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 E 379/04

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2004 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 700,00 EUR festgesetzt.


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