Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 952/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2004 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.


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